Energie

Photovoltaik
31.07.2008 | 08:29

IHK und Sozialversicherung bitten zur Kasse

„Ich wollte mir mit der Stromerzeugung doch nur die landwirtschaftliche Altersrente ein wenig aufbessern, habe dazu einen fünfstelligen Eurobetrag in eine Solaranlage investiert und bekomme nun die Mitteilung, dass ich Mitglied der Industrie und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg (IHK) werde – mit den entsprechenden Jahresbeiträgen. Kann so etwas richtig sein?“
 
Energieerträge vom Dach: IHK und Sozialversicherung wollen etwas vom Kuchen abhaben. Werkfoto
Der 62-jährige Landwirt aus der Nordost-Heide, der seinen Betrieb mittlerweile an den Sohn abgegeben hat, aber noch die Energieerträge einfährt, war ganz schön entrüstet  als er bei der LAND & Forst anrief. Mit dieser bösen Überraschung hatte er nicht gerechnet, obwohl er wusste, dass die als GmbH geführte Anlage nicht zur Landwirtschaft gehört, sondern als Gewerbe gilt. Entsprechend konnte bei der Anschaffung vor ein paar Jahren auch die Mehrwertsteuer verrechnet werden.
 
Normaler Vorgang
„Das ist für uns ein ganz normaler Vorgang. Nachdem wir eine entsprechende Mitteilung des Finanzamtes bekommen haben, wenden wir uns an die entsprechenden Personen“, erklärte IHK-Pressereferentin Ingeborg Brunzel gegenüber der LAND & Forst. Die Mitgliedschaft in der Körperschaft des öffentlichen Rechtes beginnt bei Jahreserträgen von 5.200 €, also gut 420 € monatlich.
Diesen Betrag sollte eigentlich jede auf einem großen Dach eines landwirtschaftlichen Betriebes montierte Solaranlage abwerfen – falls nicht irgendwelche Abschreibungstricks angewendet werden können. Die Höhe der Beiträge sind bei den sieben in Niedersachsen arbeitenden IHKs unterschiedlich. In Lüneburg wird 0,17 % des Gewerbeertrages bzw. Gewinns erhoben, geht also bei  30 € los. Energiewirte sollten auch an das Finanzamt denken, denn Einkommensteuern können auch dort fällig werden. Und jede Kommune freut sich bekanntlich über Gewerbesteuerzahler. Also steuerlicher Rat ist hier gefragt.
 
Sozialversicherung
Eine weitere Falle wartet auf die Solarstromerzeuger bei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. „Uns interessiert die Mitteilung des Finanzamtes im Prinzip weniger. Wenn hier bekannt wird, dass die Einnahmen aus einem solchen Nebentrieb die Geringfügigkeitsgrenze von 400 € oder bei selbstständiger Tätigkeit von 355 € überschreitet, dann ist bei Ehegatten die vorher kostenfreie Familienversicherung nicht nur bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse, sondern bei jeder anderen Krankenkasse auch hinfällig. Folge: Es ist ein zweiter „freiwilliger“ Beitrag fällig. Ohne wenn und aber. Auch Altenteiler, die sich z. B. ihre Rente als Stromlieferant aufbessern, müssen einen zusätzlichen zweiten Krankenkassenbeitrag von ca. 15 % bezahlen“, teilt Hans-Georg Seibert auf Anfrage mit. „Das gilt im Prinzip für jede Art der Einkommenskombination außerhalb der so genannten Urproduktion“, so Seibert, der die Öffentlichkeitsarbeit bei der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung Niedersachsen-Bremen verantwortet.
 
Zweiter BG-Beitrag?
Es komme sogar vor, dass für das zweite Standbein eine andere Berufsgenossenschaft zuständig werde. Das habe den Nachteil, dass dort im Unterschied zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Unternehmer und Unternehmer-Ehegatten nicht kraft Gesetzes versichert sind. Ein zweiter BG-Beitrag werde in jedem Falle fällig. Dieser sei allerdings bei der LBG regelmäßig sehr moderat. Seibert: „Die typische bäuerliche Biogasanlage auf einem landwirtschaftlichen Betrieb bleibt – auch wenn sie als GmbH betrieben wird, Mitglied unserer Berufsgenossenschaft.“
 
Werner Preugschat

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