Das ist ein Artikel vom Top-Thema:
Begrünung an Gewässern in Hanglage betrifft Cross Compliance
Das Ende Juni 2020 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes dient der nationalen Umsetzung der Nitratrichtlinie der EU und wirkt sich somit auch auf die Cross Compliance-Regelungen im Rahmen der EU-Agrarförderung aus.
Darauf macht das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) die betroffenen Landwirte aufmerksam.
Der neue §38a im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sieht für landwirtschaftlich genutzte Flächen mit durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 5 % im Abstand von 20 Metern zu Gewässern vor, dass innerhalb eines Abstandes von fünf Metern zur Böschungsoberkante des Gewässers eine ganzjährig geschlossene Begrünung zu erhalten oder herzustellen ist.
Bei Gewässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante ist die Linie des Mittelwasserstandes maßgeblich. Außerdem darf eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses nicht mehr als einmal innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren durchgeführt werden, wobei der erste Fünfjahreszeitraum mit Ablauf des 30. Juni 2020 begonnen hat.
Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.