Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) erkennt die Borreliose nach einem Zeckenstich bei Versicherten nur als Berufskrankheit an, wenn die Infektion während der versicherten Tätigkeit erfolgt ist.
Die LBG kann bei landwirtschaftlichen Unternehmern mit Bodenbewirtschaftung, Beschäftigten im Gartenbau, Forstarbeitern, Holzrückern, Berufsjägern und bei Wanderschäfern meist grundsätzlich davon ausgehen, dass die Infektion während der beruflichen Tätigkeit eingetreten ist.
Genauer muss jedoch hingesehen werden, wenn es um Beurteilung von Personen mit anderem Arbeitsschwerpunkt geht, wie zum Beispiel Nebenerwerbslandwirte und Fahrer von Landmaschinen. Hier muss eine Ermittlung im Einzelfall ergeben, ob es sich um eine Berufskrankheit handelt.
Daher ist es gerade für diese Versicherten wichtig, einen lückenlosen Nachweis erbringen zu können. Die LBG rät, ein Verbandsbuch zu führen, in dem jeder Zeckenstich dokumentiert werde. Im Zweifelsfall sollte frühzeitig ein Arzt aufgesucht und gebeten werden, der LBG den Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden.
Unternehmer oder Beschäftigte können auch selbst einen Verdacht an die LBG melden. Laut SVLFG vereinfache dies die Anerkennung als Berufskrankheit auch beim Auftreten von Spätfolgen. Klinischer Befunde bedürfe es aber trotzdem, weil typische Anzeichen für Borreliose wie Knie- oder Nervenschmerzen andere Gründe haben könnten.
Die SVLFG bietet auf ihrer Website zahlreiche Informationen zum Thema Zecken.