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Coronavirus: Regierung beschließt Sonderregelungen für Landwirtschaft
Das Bundeskabinett hat mit dem Corona-Paket einige Hilfen für die Land- und Ernährungswirtschaft auf den Weg gebracht.
Vielen Landwirten bereitet zurzeit Sorge, dass durch die Corona-Krise für Aussaaten und Ernte möglicherweise nicht genügend Saisonarbeitskräfte zur Verfügung stehen. Wie das Bundeslandwirtschaftsministerium berichtet, hat das Bundeskabinett in seiner Sitzung am Montag mit dem Corona-Paket einige Maßnahmen beschlossen, die die Land- und Ernährungswirtschaft unterstützen sollen.
Niedersachsens Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast äußert sich so zum Corona-Paket: „Die Bundesregierung hat die Land- und Ernährungswirtschaft als systemrelevante Infrastruktur anerkannt. Das ist ein starkes und wichtiges Signal aus Berlin! Die insgesamt sieben beschlossenen Maßnahmen helfen den Betrieben, mit den Folgen der Corona-Krise umzugehen. Der Kabinettsbeschluss ist damit ein wichtiger Beitrag für die Aufrechterhaltung der Versorgung der Bevölkerung."
1. Land- und Ernährungswirtschaft als system-relevante Infrastruktur anerkannt
Mit dieser Anerkennung ist es etwa hinsichtlich Quarantänemaßnahmen und Betriebsschließungen möglich, dass diese Infrastruktur unter Berücksichtigung des notwendigen Gesundheitsschutzes aufrecht erhalten bleibt.
2. Ausweitung der "70-Tage-Regelung"
Saisonarbeitskräfte, dürfen bis zum 31. Oktober eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115 Tage sozialversicherungsfrei ausüben. Bisher war das nur für maximal 70 Tage möglich.
Saisonarbeitskräfte, die bereits in Deutschland sind, können so länger hier arbeiten, wenn sie das möchten. Das reduziert zugleich die Mobilität und damit auch die Infektionsgefahr.
Das Kriterium der Berufsmäßigkeit für die Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft gilt weiterhin.
3. Arbeitnehmerüberlassung
Das Bundesarbeitsministerium wird eine Auslegungshilfe vorlegen, wonach Arbeitnehmerüberlassung während der Corona-Krise ohne Erlaubnis möglich ist. Das streng auszulegende Kriterium „nur gelegentlich" soll dem nicht entgegenstehen.
4. Anrechnung von Einkommen aus Nebentätigkeiten für Bezieher von Kurzarbeitergeld
Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung wird bis Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Das erhöht den finanziellen Anreiz zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung als Saisonarbeitskraft.
5. Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze
Die Hinzuverdienstgrenze bei Vorruheständler wird in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich angehoben und in der Alterssicherung der Landwirte vollständig aufgehoben.
Diese Regelung gilt für das gesamte Jahr 2020 und soll Anreize für eine vorübergehende Beschäftigung in der Landwirtschaft schaffen.
6. Arbeitszeitflexibilisierung
Die bisher im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen (10 Stunden-Grenze, 6-Tage Woche) reichen nicht aus, um auf außergewöhnliche Notfälle wie eine bundesweite epidemische Lage schnell, effektiv und bundeseinheitlich reagieren zu können. Das Bundesarbeitsministerium erhält nun eine Verordnungsermächtigung, um in derartigen Notfällen angemessene arbeitszeitrechtliche Regelungen zu erlassen.
Die Verordnung berücksichtigt ausdrücklich die landwirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung, Logistik und der Handel mit Lebensmitteln.
7. Kündigungsschutz
Verpächter dürfen Landwirten, die aufgrund der Corona-Krise Schwierigkeiten haben, ihre Pacht zu zahlen, bis zum 30. Juni nicht einseitig kündigen.