Traktor auf Feld

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Andreas Jessen, Harald Rasch | am

Düngeverordnung trifft auch Biobetriebe

Wer denkt, dass die neue Düngeverordnung an den Ökobauern vorbeigeht, irrt sich gewaltig. Auch die ökologisch wirtschaftenden Betriebe sind von den weitreichenden Regelungen betroffen. Wo liegen die Knackpunkte?

Am 27. März 2020 hat der Bundesrat der Änderung der bestehenden Düngeverordnung (DüV) zugestimmt. Damit kommen auch auf ökologisch wirtschaftende Betriebe einige Neuerungen zu.

Nährstoffvergleich

Der Nährstoffvergleich für Stickstoff und Phosphor ist gestrichen worden. Die Stoffstrombilanz wird ab dem 1. Januar 2023 erweitert, sodass dann die Mehrheit der Betriebe diese erstellen müssen. Für alle gilt aber, dass als Ersatz zum Nährstoffvergleich bis zum Ablauf des 31. März des dem Düngejahr folgenden Kalenderjahres eine betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs dokumentiert werden muss.

  • Keine Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (alles außer Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost).
  • auf Ackerland: nach der Ernte der Hauptfrucht bis 31. Januar des Folgejahres. Ausnahmen: jedoch nicht mehr als 30 kg Ammonium-N/ha oder 60 kg Gesamt-N/ha. Keine N-Herbstdüngung zu Winterraps, Zwischenfrüchten und Feldfutter bei Aussaat bis 15. September und zu Wintergerste nach Getreide bei einer Aussaat bis zum 1. Oktober.
  • Auf Grünland und für mehrschnittiges Feldfutter gilt ein N-Düngungsverbot vom 1. November bis 31. Januar.
  • Es gelten neue Sperrfristen für alle Dünger auf Acker- und Grünland.
  • Verlängerung der Sperrfrist für Festmist von Huf-oder Klauentieren sowie Komposte um zwei Wochen nach vorn vom 1. Dezember bis zum 15. Januar.
  • Einführung einer Sperrfrist für P-haltige Düngemittel (1. Dezember bis 15. Januar).

Das bedeutet für die Ökobetriebe, dass Wirtschaftsdünger wie Geflügelmist, Hühnertrockenkot, Gülle oder Gärreste sehr gezielt im Herbst eingesetzt werden müssen. Im Grunde sind die Zwischenfrüchte, die ohnehin eine besondere Bedeutung im Ökolandbau haben, die größte Stellschraube. Die Kulturen Raps und Wintergerste sind weniger betroffen, da sie nur in geringerem Umfang im ökologischen Ackerbau vorhanden sind. Außerdem ist die Aussaat einer Zwischenfrucht in Roten Gebieten vorgeschrieben. 

Verschärfte Regeln

Verschärft wurden auch die Regelungen zur Ausbringung auf gefrorenem Boden. Ist der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt, darf auch außerhalb der Sperrfrist keine Düngung erfolgen. Also muss noch mehr Kapazität zur Lagerung eingeplant werden.

Auf bestelltem Ackerland ist seit dem 1. Februar 2020 nur noch eine direkte Einbringung oder streifenförmige Aufbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern zulässig. Auf Grünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau gelten diese Vorgaben ab dem 1. Februar 2025. Das bedeutet auch für Ökobetriebe Investitionen in entsprechende Technik oder die zusätzliche Beauftragung von Lohnunternehmen.

Besonders gefordert sind die Landwirte, wenn ab dem 1. Februar 2025 auf unbestelltem Ackerland innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens organische Dünger eingearbeitet werden müssen. Die Einarbeitungspflicht gilt nicht für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost. Auch zukünftig ist vor einer Düngung eine Düngebedarfsermittlung nach bereits bekanntem Muster durchzuführen.

Was ist neu?

  • Bei der Berechnung des Durchschnittsertrages müssen die letzten fünf Jahre (bislang drei Jahre) verwendet werden.
  • Die Herbstdüngung zu Winterraps und Wintergerste wird in Höhe des verfügbaren Stickstoffs bei der Frühjahrsdüngung angerechnet.
  • Die Mindestwirksamkeiten von Rinder- und Schweinegülle sowie von Gärrest werden um 10 % angehoben.
  • Falls witterungsbedingt nachgedüngt werden muss, darf die berechnete Düngemenge nur um 10 % überschritten werden.

Eine große Änderung auch für Ökobetriebe wird die Pflicht zur Aufzeichnung der Düngemaßnahmen nach maximal zwei Tagen.

Knackpunkte

Intensiv diskutiert wurde die Reduktion des Düngebedarfs bei Stickstoff. Von der in der Düngebedarfsermittlung errechneten Stickstoffmenge müssen zukünftig in den Roten Gebieten 20 % abgezogen werden. Weiterhin gibt es eine schlagbezogene N-Obergrenze für die Ausbringung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln in Höhe von 170 kg N/ha. Von diesen beiden Auflagen ausgenommen sind Betriebe, die im Durchschnitt des Betriebes weniger als 160 kg Gesamtstickstoff je Hektar aufbringen.

Für Bio-Betriebe relevant wird auch das Verbot des Einsatzes von Düngern mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff zu Zwischenfrüchten (ohne Futternutzung). Ebenfalls dürfen auch nicht mehr Kulturen wie Wintergerste sowie Winterraps im Herbst gedüngt werden.

In Sommerkulturen mit einer Aussaat nach dem 1. Februar darf eine N-Düngung nur erfolgen, wenn auf der jeweiligen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde.

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Fazit

  • Öko-Betriebe müssen sich schon heute darauf einzustellen, dass sich die Herbstdüngung ab diesem Jahr verändert.
  • Im Fall einer Bewirtschaftung in den Roten Gebieten werden Änderungen ab dem 1. Januar 2021 wirksam.
  • Beim Einsatz von Gülle, Gärreste oder Geflügeldung greifen Neuregelungen.
  • In den Roten Gebieten können die Einschränkungen bei der N-Düngung von Zwischenfrüchten für viele Ackerbaubetriebe eine Herausforderung werden.
  • Sommerungen müssten dann die gesamte Düngemenge erhalten.
  • Da die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern im Herbst eingeschränkt wird, entsteht ein erhöhter Bedarf an zusätzlichen Lagerkapazitäten.
  • Zur Unterstützung sollen Förderprogramme zum Bau von Lagerraum oder zur Umrüstung auf bodennahe Ausbringung von flüssigen organischen Düngern weiterentwickelt werden.

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