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SteuerberaterMatthias Beer, Lüneburg | am

Hofübergabe: Vorsorgeleistungen vertraglich klar regeln

Will der Hofübernehmer Versorgungsleistungen an die Altenteiler in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen, müssen sie im Übergabevertrag eindeutig vereinbart sein – sonst wird das nichts.

Bei der Hofübergabe im Wege der (nach § 6 Absatz 3 EStG unentgeltlichen) vorweggenommenen Erbfolge werden regelmäßig Versorgungsleistungen zugunsten des Übergebers und dessen Ehegatten vereinbart. Meistens ein Wohnrecht und – neben anderen Leistungen – ein monatlich fälliger Geldbetrag.

Grundsätzlich kann der Übernehmer diese Leistungen als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1a Nr. 2 EStG bei der Einkommensteuer abziehen. Der Übergeber versteuert diese Leistungen im Gegenzug als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG. Damit die Vorsorgeleistungen aber auch als Sonderausgaben anerkennt werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Hofübergabe an Tochter

In einem Rechtsstreit zwischen einer Landwirtin und dem Finanzamt hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nun zugunsten der Behörde entschieden. In dem Urteilsfall ging es um einen Landwirtschaftsbetrieb in Rheinland-Pfalz, konkret um ein Weingut mit angeschlossener Gutsschänke. Dabei handelte es sich um einen Hof nach der rheinland-pfälzischen Höfeordnung.

Der Vater der Klägerin hatte seine Tochter in 1991 testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt. Darin bestimmte er auch, dass ein Nutzungsrecht an der Gutsschänke, das vormals von seiner Ehefrau eingeräumt worden war, ebenfalls zum Hof gehört. Nach dem Tod des Vaters im Januar 2012 schloss die Klägerin im Juni 2012 mit ihrer Mutter einen notariellen Übergabevertrag hinsichtlich der Gutsschänke. Diese übertrug die Mutter ihrer Tochter im vollen Umfang unentgeltlich.

Abfindung vereinbart

Noch am gleichen Tag wurde ein Vertrag über die Abfindung von Pflichtteilsansprüchen der Mutter und der drei Geschwister der Klägerin vereinbart. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Tochter unter anderem, ab Juli 2012 an ihre Mutter als dauernde Last einen monatlichen Betrag von 660 € zu zahlen. Außerdem räumte sie ihrer Mutter ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht am Betriebsleiterwohnhaus des Hofes ein. Die Klägerin machte diese Versorgungsleistungen in ihren Einkommensteuererklärungen ab 2012 als Sonderausgaben einkommensmindernd geltend.

Finanzamt: Kein Abzug bei Einkommensteuer

Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug aber ab. Es verwies darauf, dass die Versorgung der Mutter nicht im Testament des Vaters aus 1991 geregelt worden sei. In der Klage trug die Tochter vor, ihr seien von Gesetzes wegen wiederkehrender Leistungen zur Versorgung ihrer Mutter nach § 23 Höfeordnung Rheinland-Pfalz (RP) auferlegt worden. Diese seien durch den in 2012 abgeschlossenen Pflichtteilsverzichtvertrag lediglich konkretisiert worden.

Gericht: Nicht auf Ansprüche nach Höfeordnung verzichtet

Dem widersprach nun das Gericht und stellte sich damit auf die Seite des Finanzamts: Die Richter machten deutlich, dass Versorgungsleistungen im steuerlichen Sinne nur dann vorliegen, wenn die Mutter auf ganz konkrete ihr nach der Höfeordnung zustehenden Ansprüche verzichtet hätte.

Genau das sei aber nach dem im Juni 2012 abgeschlossenen Pflichtteilsverzichtsvertrag nicht der Fall gewesen. Der Ehegatte, der nicht Hofeigentümer ist, nimmt eine Minderung späterer erbrechtlicher Ansprüche in Kauf, indem ihm, weil konkret auf sie verzichtet, laufende Versorgungsleistungen zugesichert werden. Im entschiedenen Fall hatte die Mutter aber gar nicht auf erbrechtliche Ansprüche nach der Höfeordnung RP verzichtet. Auch aus dem Testament von 1991 ergab sich ein solcher nicht.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.7.2019, Az.1 K 1053/17

Den gesamten Artikel lesen Sie in der LAND & FORST, Ausgabe 28/2020 und in der digitalen Ausgabe.

Mit Material von Steuerberater Matthias Beer, Lüneburg

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