Senfblüte - GAP 2023

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Johanna Fry | am

Bodenbedeckung und Fruchtwechsel : Das bringt die GAP 2023

Die GAP bringt neue Vorschriften mit sich. Bei den GLÖZ gab es aber noch kleine Korrekturen.

Die neue GAP startet 2023, mit einiger Verzögerung. Die Genehmigung des deutschen Strategieplans steht noch aus. Trotzdem ist mittlerweile klar, was Praktiker ab dem nächsten Jahr erwartet. Auf der Zielgeraden haben sich aber in den letzten Wochen noch ein paar Änderungen bei den GLÖZ (Guter Landwirtschaftlicher und Ökologischer Zustand) ergeben.

Mindestbodenbedeckung ab November 2023

Ein Ziel der neuen GAP 2023 ist das Vermeiden von Bodenerosion. Äcker müssen zwischen dem 15. November und dem 15. Januar des Folgejahres eine Bodenbedeckung aufweisen. Das gilt für 80 Prozent der Ackerflächen eines Betriebs. Festgehalten sind die Regelungen im GLÖZ 6. Die Mindestbodenbedeckung wird für Praktiker ab November 2023 relevant.

Diese Kulturen gelten als Bodenbedeckung:

Als Mindestbodenbedeckungen gelten Zwischenfrüchte, Winterungen, oder mehrjährige Kulturen. Dazu kommen die stoppelbrachen von Körnerleguminosen, Getreide und Mais, sowie Begrünungen (aktiv und selbstbegrünt. Auch Mulchauflagen (aus mulchender, nicht wendender Bodenbearbeitung) zählen dazu. Weiterhin erfüllen Folien-, Vlies- und Netzabdeckungen, beispielsweise im Gemüsebau die Auflagen. Besondere Regeln gelten für Flächen mit frühen Sommerkulturen. Hier müssen die Böden vom 15. September bis 15. November bedeckt sein. Auf Flächen mit mindestens 17 Prozent Tongehalt müssen die Böden von der Ernte bis zum 1. Oktober bedeckt sein.

Das schreibt die GAP 2023 für den Fruchtwechsel vor:

GLÖZ 7 regelt die Vorgaben zum Fruchtwechsel. Sie werden wegen des russischen Angriffs auf die Ukraine im Jahr 2023 zunächst ausgesetzt. So ist 2023 auch der Anbau von Stoppelweizen oder Mais in Selbstfolge zulässig. Ab 2024 ist dann schlaggenau auf 33 Prozent der Ackerfläche eines Betriebs ein Wechsel der Hauptkultur vorgeschrieben. Das gilt bezogen auf das Vorjahr. Auf weiteren 33 Prozent der Ackerflächen ist ebenfalls ein jährlicher Fruchtwechsel oder der Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten vorgeschrieben. Spätestens im dritten Jahr sollte auf allen Ackerflächen ein Fruchtwechsel erfolgen.

Diese Ausnahmen gelten beim Fruchtwechsel in der GAP:

Ausgenommen sind Betriebe < 10 ha und Höfe mit mehr als 75 Prozent Dauergrünland bzw. Brachen, Gras-, und Grünfutterpflanzen. Befreit vom Fruchtwechsel sind Roggen, Tabak und Mais ausschließlich zur Herstellung anerkannten Saatguts. Auch Ökobetriebe sind hier ausgenommen.

Der aktuelle Stand bei der GAP

Die Änderungsvorschläge für das Jahr 2023 wurden Ende September bekannt gegeben. Bund und Länder haben sich aber bereits in einer Agrarministerkonferenz auf diese Änderungen der GAP-Verordnung verständigt. Die Umsetzung in den Verordnungen gilt als Formsache. Bund und Länder stimmen sich derzeit noch über das Rechtssetzungsvorhaben zur GAP auf ab. In der nächsten Woche steht das Thema auf der Tagesordnung des Bundesrats. Die EU-Kommission hat den deutschen Strategie-Plan bislang nicht genehmigt.

Mit Material von BMEL, LTZ, LWK Niedersachsen

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