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Jörg Rath-Kampe, Christel Grommel | am

Kabinett beschließt neues Düngegesetz

Die Bundesregierung hat heute den von Cem Özdemir vorgelegten Entwurf für ein neues Düngegesetz beschlossen.

Mit der Neufassung des Düngegesetzes will das BMEL den EU-Vorgaben gerecht werden, passt die Stoffstrombilanzverordnung an und führt eine neue gesetzliche Vorschrift ein, mit der ein Düngemonitoring auf den Höfen möglich ist. Mit dieser Monitoringverordnung will das BMEL überprüfen können, wie wirksam die geltenden Düngeregeln sind. Mittelfristig können die Betriebsdaten die Basis für passgenaue Änderungen der Düngeverordnung, mit denen gezieltere Maßnahmen erarbeitet werden können, um etwa Betriebe zu entlasten, die schon wasserschonend arbeiten. Damit wird das Verursacherprinzip im Düngerecht gestärkt.

Diese Änderungen im Düngegesetz sind notwendig, weil die EU wegen der Nitratbelastung des Grundwassers Deutschland immer noch mit Strafzahlungen droht. Das neue Düngegesetz soll Strafzahlungen an die EU dauerhaft abwenden, den Betrieben Planungssicherheit geben und Ressourcen schützen. Ziel des Gesetzes soll sein, das Verursacherprinzip zu stärken, gezieltere Maßnahmen für Betriebe abzuleiten, eine größere Flexibilität zu ermöglichen, Mehraufwand für Betriebe zu verringern und bestehende Vorschriften zu harmonisieren. 

Stoffstrombilanzverordnung

Folgende Anpassungen sind geplant:

  • Klarheit beim Geltungsbereich: Die betrieblichen Schwellenwerte, ab denen ein Betrieb stoffstrombilanzpflichtig ist, sollen an die bekannten Schwellenwerte aus der Düngeverordnung ausgerichtet werden. Hierdurch soll möglichst ein Gleichlauf zwischen diesen Verordnungen hergestellt werden.
  • Flexibilisierung des Bezugszeitraums: z. B. orientieren sich Bezugszeiträume an Buchführungszeiträumen, welche als Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr gewählt werden können oder am Düngejahr, sodass durch die Verwendung bereits im Rahmen der Düngeverordnung verwendeter Daten bestehende Daten im Betrieb genutzt werden können.
  • Praxisgerechte Verlängerung der Aufzeichnungsfristen auf sechs Monate nach Ablauf des Bezugsjahres. Auch hierdurch reduziert sich der Verwaltungsaufwand, da gleiche Fristen für Erfassung und Bewertung der notwendigen Daten gelten.
  • Mehr Klarheit beim Berechnungs- und Bewertungssystem: Beim Stickstoff wird das geltende Düngerecht noch stärker berücksichtigt. Neu eingeführt wird ein Bewertungssystem für Phosphor. Insoweit sollen die zulässigen Bilanzwerte in Abhängigkeit vom nach der Düngeverordnung ermittelten Phosphatgehalt im Boden festgelegt werden. Auf diese Weise wird der Verwaltungsaufwand für die Betriebe verringert.
  • Anpassungen für den Gemüsebau und Biogasbetriebe: Die Regelungen werden angepasst, um den Besonderheiten dieser Betriebsformen stärker Rechnung zu tragen.
  • Klare Regeln bei wiederholten Überschreitungen des Bilanzwerts: Bei Überschreitung des zulässigen dreijährigen Bilanzwertes um mehr als 10 % kann bislang nur die Teilnahme an einer Beratung angeordnet werden. Künftig soll der Betrieb bei wiederholten Überschreitungen verpflichtet werden, der Behörde einen betrieblichen Maßnahmenplan zur Abhilfe vorzulegen. Bei fortgesetzten Überschreitungen um mehr als 10 % kann zukünftig ein Bußgeld verhängt werden.

Monitoringverordnung

Mit einer neuen Monitoringverordnung soll die Wirksamkeit der Düngeverordnung überprüft werden. Das Wirkungsmonitoring auf Basis der Betriebsdaten soll darlegen, ob bei der Düngeverordnung nachgesteuert werden muss oder ob zukünftig gezieltere Maßnahmen zur Erleichterung für Betriebe in nitratbelasteten Gebieten abgeleitet werden können. Die EU-Kommission hat deutlich gemacht, dass dafür ein robustes, rechtssicheres, vollzugstaugliches sowie auf kontrollierbaren Daten beruhendes System nötig ist. Diese Datengrundlage soll durch das bundesweite Monitoring geschaffen werden.

EU-Düngeprodukteverordnung

Eine weitere Änderung im DüngG betrifft die Durchführung der EU-Düngeprodukteverordnung. Eine Konformitätsbewertungsstelle prüft EU-Düngeprodukte auf deren Übereinstimmung mit der EU-Düngeprodukteverordnung.

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