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Madeline Düwert | am

Rote Gebiete: die häufigsten Fragen

Mit der Ausweisung der Roten Gebiete schickten viele Landwirte ein Schreiben an die Ministerien für Landwirtschaft und Umwelt. Aufgrund der Fülle an teils standardisierten Briefen geben die Behörden einen Überblick über die Fakten.

Die Ausweisung der Roten Gebiete löste bei den niedersächsischen Ministerien für Landwirtschaft (ML) und Umwelt (MU) eine wahre Briefflut aus. Die Absender hatten teilweise standardisierte Schreiben genutzt, auf welche die Behörden mit dieser Erläuterung reagieren und keine persönlichen Antworten versenden. Die häufigsten Fragen und Antworten auf einen Blick:

Unterschiede zwischen der Kulisse 2019 und dem Entwurf der Neuausweisung 2020/2021

Wenn Flächen im Vergleich zur Kulisse 2019 neu hinzugekommen sind, dann gibt es dafür insbesondere zwei mögliche Gründe: Entweder die Grundwasserkörperbewertung gemäß Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hat sich von 2015 auf 2021 von ,unbelastet‘ zu ,belastet‘ geändert. Oder die Flächen liegen in einer Typfläche/einem Teilraum mit mindestens einer Messstelle > 50 mg Nitrat je Liter oder mindestens 37,5 mg/l bei steigendem Trend innerhalb eines ansonsten als ,unbelastet‘ eingestuften Grundwasserkörpers (GWK). Diese in 2020 vom Bund neu in Kraft gesetzte Vorgabe, auch in diesen GWK Gebiete auszuweisen, basiert auf einer Forderung der EU-Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens zur Umsetzung der Nitratrichtlinie gegen Deutschland.

Warum wurde keine sogenannte Regionalisierung durchgeführt?

Für die Durchführung einer Regionalisierung als Alternative zum aktuellen Vorgehen bei der immissionsbasierten Differenzierung werden die rechtlichen Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) sowie die fachlichen Voraussetzungen in Niedersachsen nicht landesweit erfüllt. Da die Voraussetzungen in den Ländern hier unterschiedlich sind, sieht die AVV mehrere Möglichkeiten für die Abgrenzung innerhalb der GWK vor.

Sowohl das MU als auch das ML streben eine möglichst zeitnahe Umstellung bei der Vorgehensweise zur immissionsbasierten Abgrenzung an. Um den Prozess hin zu einem Regionalisierungsverfahren von den verschiedenen Seiten zu beleuchten und methodische Fragen möglichst einvernehmlich zu klären, wurde ein beratendes Gremium mit Vertretern aus der Wasser- und Landwirtschaft eingerichtet.

Inwiefern werden die „grünen“ Messstellen berücksichtigt?

Eine „grüne“ Messstelle kann nur dann auch zu einer Herausnahme des Gebietes innerhalb eines GWK führen, wenn an keiner anderen Messstelle innerhalb des abgegrenzten Gebietes eine Überschreitung des Nitrat-Schwellenwertes (50 mg/l) oder ein steigender Trend oberhalb von 37,5 mg Nitrat/l festgestellt wurde. Bedeutsamer wird die Rolle „grüner“ Messstellen zukünftig bei Anwendung des Regionalisierungsverfahrens.

Einschätzungen zum sogenannten Verursacherprinzip

Das MU und das ML haben sich im vergangenen Jahr stark dafür eingesetzt, dass überhaupt Emissionsdaten für die Ausweisung herangezogen werden können. Noch in 2019 mussten jegliche Daten zu Emissionen aufgrund rechtlicher Vorgaben unberücksichtigt bleiben. Die erfolgreiche Integration der Emissionsdaten als verbindliche Vorgabe für alle Länder in der AVV war aus Sicht der beiden Ministerien daher ein sehr wichtiger Schritt. Nur so konnte es gelingen, den ganz überwiegenden Anteil der Grünlandflächen aus den nitratsensiblen Gebieten herauszubekommen.

Trotzdem wird auch gegen die nun angewandte Emissionsberechnung Kritik geäußert, und es kommt der Vorwurf von zu ungenauen Eingangsdaten auf. Das Landwirtschaftsministerium strebt eine fortwährende Weiterentwicklung der Emissionsbetrachtung und damit der Umsetzung des Verursacherprinzips an. Von besonderer Bedeutung hierfür ist die – 2019 erstmals in Kraft getretene – „ENNI-Verordnung“, mit deren Hilfe die elektronischen Nährstoffmeldungen der Betriebe erfasst werden. Das in 2020 erneut geänderte Düngerecht auf Bundesebene erfordert zunächst eine erneute Anpassung des Landesrechts, um flächendeckend einzelbetriebliche Daten berücksichtigen zu können.

Jedoch wird auch zukünftig die Emissionsberechnung in Schritt 3 der Ausweisung der Roten Gebiete keinen Kausalzusammenhang zwischen der gemessenen Belastung an einer Messstelle und konkreten landwirtschaftlichen Flächen herstellen. Durch die Emissionsberechnung kann aber abgeschätzt werden, durch welche Flächen aktuell bzw. zukünftig potenziell Nitrateinträge in das Grundwasser oberhalb des Schwellenwertes zu befürchten sind. Dadurch kann besser dargestellt werden, warum auf den ausgewiesenen Flächen ein Handlungsbedarf besteht. Gleichzeitig können Flächen, von denen kein Emissionsrisiko ausgeht, aus den Roten Gebieten herausgenommen werden.

Mehr Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Landwirtschaftsministeriums. 

Mit Material von ML
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