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Christel Grommel | am

Das ändert sich 2023 rechtlich für die Landwirtschaft

Zum Januar 2023 stehen zahlreiche gesetzliche Änderungen an. Hier lesen Sie die wichtigsten.

Der Deutsche Bauernverband hat für den Bereich Landwirtschaft die wichtigsten gesetzlichen Änderungen zusammengestellt.

GAP-Förderung

 

  • Neue Agrarzahlungen nach GAP-Strategieplan: Für die Landwirte wird die Basisprämie deutlich abgesenkt, auf voraussichtlich 156 Euro/ha in 2023. Die bisherigen Greening-Auflagen und die allgemeine Auflagenbindung „Cross Compliance“ werden zur neuen Konditionalität gebündelt. Eine wichtige Vereinfachung ist der Wegfall der Tierkennzeichnung und -registrierung aus dem Prüfkatalog. Die Zahlungsansprüche entfallen zum Jahresbeginn 2023 ersatzlos. Wieder eingeführt werden gekoppelte Prämien für Mutterkühe und Mutterschafe. Erweitert wird die Förderung für Junglandwirte und der Zuschlag für die ersten Hektare.
  • Letzte Änderungen bei Eco Schemes und Konditionalität: Aufgrund der Verhandlungen um den deutschen GAP-Strategieplan 2023-2027 wurden einige bereits Ende 2021 beschlossenen Punkte nochmals Ende 2022 geändert. Zum Beispiel wurde bei den Eco Schemes die Maßnahme „Vielfältige Fruchtfolge im Ackerbau“ von 30 auf 45 Euro/ha angehoben. Im Falle einer Unterbeantragung des Budgets für die Eco Schemes wird ein Nachschlag von bis zu 30 Prozent auf die ursprüngliche Förderung gewährt. Auch bei der Konditionalität gab es noch einige Änderungen: Die Mindestbodenbedeckung im Winter muss nun auf mindestens 80 Prozent der Ackerflächen erfüllt werden. Der Fruchtwechsel muss spätestens im dritten Jahr auf jeder Parzelle umgesetzt sein.
  • Ausnahme von 4 % Stilllegung und Fruchtwechsel-Vorgabe: Während die Fruchtwechselpflicht im Jahr 2023 ausgesetzt wird, können die Landwirte die 4 Prozent Stilllegungsflächen mit gewissen Einschränkungen durch Getreide-, Sonnenblumen- und Leguminosenflächen deklarieren.
Futtersilo-Stall-Schweinestakl

Tierhaltung

 

  • Erhöhung des Transportalters für Kälber: Das Mindesttransportalter von Kälbern wird von 14 auf 28 Tage für den innerstaatlichen Transport angehoben: „Kälber im Alter von weniger als 28 Tagen dürfen (…) innerstaatlich nicht befördert werden.“
  • Übergangsfrist für ältere Milchabgabeautomaten läuft aus: Mit Beginn des Jahres 2023 müssen die Automaten grundsätzlich geeicht sein.
  • Änderung des Tierarzneimittelgesetzes: Mit der Änderung des Tierarzneimittelgesetzes werden EU-Vorgaben zum Einsatz von Antibiotika umgesetzt. Die EU-Tierarzneimittelverordnung sieht vor, dass alle Mitgliedstaaten ab 2023 Daten zur Antibiotikaanwendung bei allen Tierarten (Rind, Schwein, Geflügel und ab 2025 auch Heimtiere) erheben.
Auch Saugferkel mit ihren Müttern sind künftig in die Strategie zur Minimierung des Antibiotika-Einsatzes eingebunden - wie auch Kälber, Milchkühe oder Jung- und Legehennen.

Arbeits- und Sozialrecht

 

  • Mindest-Ausbildungsvergütung steigt: Für im Jahr 2023 begonnene Ausbildungsverhältnisse beträgt die monatliche Mindestausbildungsvergütung im ersten Jahr einer Berufsausbildung 620 Euro (2022: 585 Euro). Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr steigt sie auf 732 Euro (2022: 690 Euro) bzw. 837 Euro (2022: 790 Euro) an.
  • Höhere Ansätze für Unterkunft und Verpflegung: Die Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung steigen. Der Gesamtsachbezugswert für Verpflegung wird von bisher 270 Euro auf 288 Euro im Monat erhöht.
  • Höhere Beiträge und Beitragszuschüsse zur Alterssicherung der Landwirte: Zum 1. Januar 2023 ändern sich die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte (AdL). Der Beitrag in den alten Bundesländern steigt auf monatlich 286 Euro (Vorjahr: 270 Euro), in den neuen Bundesländern wegen der bis 30. Juni 2024 erfolgenden Ost-West-Angleichung auf 279 Euro (Vorjahr: 260 Euro). Mit den höheren Beiträgen erhöht sich auch der Zuschuss zum AdL-Beitrag.
  • Moderate Beitragsentwicklung zur LKV: Der Beitrag aktiver Landwirte zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) steigt um durchschnittlich 2 %. Nur in den Beitragsklassen 1 und 2 steigt der Beitrag aufgrund gesetzlicher Vorgaben um ca. 4,2 %.
Traktor auf landwirtschaftlichem Weg

Photovoltaik und Erneuerbare Energien

 

  • Ertragsteuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen: Rückwirkend ab 2022 werden kleinere Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien steuerfrei gestellt. Sofern in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb begünstigter Photovoltaikanlagen erzielt werden, muss hierfür kein Gewinn mehr ermittelt werden.
  • Baurechtliche Erleichterungen für PV-Freiflächenanlagen: Zum 1. Februar 2023 tritt eine Änderung des Baugesetzbuches in Kraft, wonach Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf einem 200 Meter breiten Streifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen unter die Privilegierung nach § 35 Baugesetzbuch fallen. Demnach entfällt die Steuerung mittels Bebauungsplan.

 

Eine vollständigere Übersicht finden Sie auf der Homepage des Deutschen Bauernverbands

Mit Material von DBV
Acker im Winter

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