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Balkonkraftwerke: Diese rechtlichen Hürden kommen auf Mieter zu
Rechtsanwältin Marianne Schulz von Ecovis beantwortet alle Fragen rund um die Installation von Balkonkraftwerken. Auf diese Hürden müssen sich Mieter vorbereiten.
Können Hauseigentümer ein Steckersolargerät verbieten?
Zunächst hat der Mieter, da es sich in der Regel um eine bauliche Veränderung des Außenbildes des Hauses handelt, keinen generellen Anspruch darauf, ein Balkonkraftwerk auf seinen Balkon zu installieren. Daraus folgt, dass die Zustimmung des Vermieters vorab einzuholen ist. Die Erteilung der Zustimmung liegen stets im Ermessen des Vermieters. Dieses ist entsprechend der neuesten Rechtsprechung des AG Stuttgart jedoch aufgrund der politisch gewünschten Energiewende und dem damit einhergehenden Umweltschutz eingeschränkt: Der Vermieter darf nicht ohne triftigen und sachbezogenen Grund eine Zustimmung versagen. Eine weitere Voraussetzung für eine Zustimmung ist, dass das Balkonkraftwerk baurechtlich zulässig und optisch nicht störend ist. Auch muss es leicht zurückbaubar oder fachmännisch ohne Verschlechterung der Mietsache angebracht werden. Weiter darf mit der Installation keine erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahren einhergehen.
Wie sieht es bei Wohnungseigentümergemeinschaften aus?
Auch bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft sollte der einzelne Wohnungseigentümer vor der Installation des Balkonkraftwerkes auch durch seinen Mieter) die Zustimmung einholen. In der Regel handelt es sich bei einem Balkonkraftwerk sogar um eine optisch nachteilige Anlage.
Ist eine schriftliche Genehmigung Pflicht?
Es gibt verschiedene Szenarien, wann eine schriftliche Genehmigung empfohlen wird: a) Genehmigung des Vermieters Wie bereits gezeigt, muss die Zustimmung des Vermieters vorliegen. Ob diese der Schriftform bedarf, kommt auf den Mietvertrag an. Zu Beweiszwecken bei einem späteren Streit ist empfohlen, die Zustimmung schriftlich einzuholen.
b) Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft Auch die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft muss vorliegen. Diese muss im dafür nach dem in § 20 WEG vorgesehenen Beschlussverfahren eingeholt werden.
c) Baugenehmigung In den meisten Bundesländern bedarf es für die Installation eines Balkonkraftwerken am Balkon kein Baugenehmigungsverfahren. Das gilt solange die Anlage in, auf oder an Außenflächen des Gebäudes angebracht wird oder bei gebäudeunabhängigen Solaranlagen die Anlage eine bestimmte Größe nicht überschreitet.
d) Denkmalschutzrechtliche Genehmigung Soweit es sich um ein denkmalgeschütztes Haus handelt, wird in den meisten Bundesländern eine Genehmigung nach dem landesrechtlichen Denkmalschutzgesetz eingeholt werden müssen.
e) Genehmigung durch Bundesnetzagentur oder den Netzbetreiber Aufgrund der geringen Nennleistung der PV-Module bis zu ca. 600 Watt pro Haushalt ist ein Balkonkraftwerk, und der nach den technischen Regeln damit gewährleisteten Sicherheit für das öffentliche Netz, nicht durch Bundesnetzagentur oder den Netzbetreiber zu genehmigen. Jedoch muss das Balkonkraftwerk – wie jede Erneuerbare-Energien-Anlage – bei dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert sein. Dies wird durch das MaStRV, das EnWG und das EEG und durch technische Vorschriften geregelt.
f) Anzeige bei dem Netzbetreiber Einer Genehmigung des Netzbetreibers bedarf ein Balkonkraftwerk grundsätzlich nicht, aber es muss ihm gegenüber angezeigt werden, damit der Netzbetreiber entscheiden kann, ob ein Netzanschluss technisch möglich ist. Dann erstellt der Netzbetreiber eine netztechnische Stellungnahme. Weiter muss der Netzbetreiber nach der Niederspannungsverordnung und den technischen Vorschriften - ggf. nach dem Einbau einer geeigneten Messeinrichtung durch den Netzbetreiber - das Balkonkraftwerk in Betrieb setzen. Meist wird im Rahmen des Anzeigeverfahrens auch durch den Netzbetreiber geregelt, dass der überschüssige Strom bei kleinen Balkonkraftwerken ohne Vergütung in das öffentliche Netz eingeschweißt wird. Es ist jedoch eine andere Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses mit dem Netzbetreiber denkbar.
Können Probleme mit der Hausverwaltung oder dem Nachbarn entstehen, wenn ein Balkonkraftwerk installiert wird?
Ja. Da die Nachbarn unter Umständen in einem Balkonkraftwerk eine nachteilige optische Veränderung und damit eine Störung ihres Besitzes erkennen könnten. Selbst bei ordnungsgemäßer Installation könnten deshalb Probleme mit den Nachbarn oder der Hausverwaltung entstehen. Diese könnten sich bei gewissen Ausrichtungen auch durch eine Verschattung anderer Balkon ergeben. Hier könnte sodann ein Beseitigungsanspruch entstehen. Daher sollte im Vorfeld eine einvernehmliche Regelung getroffen werden, wenn Nachteile Dritter zu erwarten sind.
Dürfen die Balkonkraftwerke auch außerhalb des Balkons aufgestellt werden?
Grundsätzlich ja, wenn die technischen Voraussetzungen hierzu vorliegen. Im Garten ist beispielsweise jedoch zu beachten, dass eine Solaranlage ab einer gewissen Größe (Grenzwert in Sachsen: Höhe: 3 m; Länge: 9 m) je nach Landesgesetzgebung einer Baugenehmigung bedürfen.
Muss ein Fachbetrieb die Installation vornehmen?
Aus Sicherheitsgründen empfiehlt sich, auch den Anbau der Solarpaneele am Balkon durch eine Fachkraft vorzunehmen. Da es für das Einleiten des überschüssigen und nicht sofort verbrauchten Stroms in das öffentliche Netz einer Steckdose nach der DIN VDE V 0628-1 bedarf, ist diese durch einen eingetragenen Installateur nach dem Regeln der Technik zu installieren. Hierauf bestehen die meisten Netzbetreiber.
Sind Steuern oder Abgaben zu bezahlen, wenn ein Balkonkraftwerk betrieben wird?
Seit dem Jahressteuergesetz 2022 sind kleinere Anlagen nunmehr bis zu 30 kWp auf Einfamilienhäusern, selbst bei einer entgeltlichen Einspeisung der überschüssigen Energie in das öffentliche Netz, steuerfrei. Eine Beratung durch den Steuerberater ist dennoch unentbehrlich.