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Betreiber von Energieanlagen sollten Marktstammdaten nicht vergessen
Auch die Erzeuger erneuerbarer Energie in Niedersachsen müssen bis zum 28. Februar ihre Marktstammdaten registrieren lassen.
Auch für Niedersachsens Betreiber von Biogasanlagen ein Muss: Jeder, der mit seiner Anlage Strom oder Gas produziert, ist verpflichtet, sich und seine Anlage registrieren zu lassen. Denn: Mit dem sogenannten Marktstammdatenregister soll es eine "Datenbank der Energiewende“ geben.
Betroffen sind nach Angaben der Bundesnetzagentur rund zwei Millionen Anlagen, darunter 1,7 Mio. PV-Anlagen.
Fristen nicht beachtet: Verlust der EEG-Förderung
Stichtag ist der 28. Februar. Wer die vorgegebenen Fristen nicht beachtet, dem droht der Verlust der EEG-Förderung. Damit beginnt aber schon die Irritation. Denn wie es bei der Bundesnetzagentur heißt, beginnt für Bestandsanlagen, die vor dem Start des Marktstammdatenregisters in Betrieb gegangen sind, mit dem Start des Webportals eine zweijährige Frist.
Wechsel der Systematik: Einheiten statt Anlagen
Das gilt jedoch nur für Einheiten, die vor dem 30.06.2017 in Betrieb gegangen sind. Für Einheiten, die nach dem 30.06.2017 in Betrieb gegangen sind, muss die Registrierung innerhalb eines Monats nachgeholt werden – also bis zum 28.02.2019!
"Für diese Einheit ist also nicht volle zwei Jahre Zeit, um die Registrierung nachzuholen", so der Regensburger Rechtsanwalt Helmut Loibl. Der Experte für das Recht der Erneuerbaren Energien weist auch auf den Wechsel der Systematik hin: Im Zusammenhang mit der Registrierung ist nämlich jetzt nicht mehr von Anlagen, sondern von "Einheiten" die Rede.
Biogasanlage aus mehreren Einheiten zusammengesetzt
Als "Einheiten" werden ortsfeste technische Einrichtungen bezeichnet, die Strom bzw. Gas erzeugen oder verbrauchen. Eine Biogasanlage mit mehreren BHKW ist demnach aus mehreren Einheiten zusammengesetzt. Jeder einzelne Motor muss also einzeln im Marktstammdatenregister gemeldet werden.
Im Bereich Photovoltaik werden dagegen die Module zusammengefasst registriert. Alle Module, die von demselben Betreiber gleichzeitig am selben Standort im Betreib genommen werden, können in einem Schritt registriert werden. Auf die Modultypen kommt es dabei nicht an.
Start des Webportals für das Marktstammdatenregister
Mit dem Start des Marktstammdatenregister-Webportals müssen alle aktiven, zur Erzeugung von Strom oder Gas ans Netz angeschlossenen Anlagen registriert werden. Das betrifft auch Bestandsanlagen und auch bereits bei der Bundesnetzagentur registrierte Anlagen.
Ihre Betreiber müssen sich erneut registrieren, weil es aus Datenschutzgründen nicht möglich ist, ihre vorhandenen Daten in das Marktstammdatenregister zu übernehmen.
Unbedingt Registrierung vornehmen
Helmut Loibl rät Anlagenbetreibern dringend, die Registrierung jetzt bis zum 28.02.2019 vorzunehmen, wenn nach dem 30.06.2017 irgendwelche BHKW oder Speicher hinzugebaut wurden. Das gilt insbesondere für Anlagenbetreiber, die ihre Anlage in diesem Zeitraum flexibilisiert haben.
Der Anwalt warnt: "Wer seiner Registrierungspflicht nicht nachkommt, der verliert nach den Vorgaben des EEG grundsätzlich die komplette EEG-Vergütung."
Aussagen der Bundesnetzagentur unverbindlich
Wie Loibl weiß, sind die Aussagen der Bundesnetzagentur unverbindlich. Die Kürzung der EEG-Vergütung nimmt nämlich nicht die Bundesnetzagentur vor, sondern der zuständige Netzbetreiber.
Und da hat sich in den letzten Jahren im Zusammenhang mit der Anlagenregisterverordnung gezeigt, dass die Netzbetreiber die Ausführungen sehr genau lesen und in ihrem Sinne eng auslegen. Loibl rät daher, lieber kein Risiko einzugehen und die ohnehin fällige Meldung innerhalb der kurzen Frist bis zum 28.02.2019 durchzuführen.
Weitere Informationen zum Markenstammdatenregister finden Sie hier...