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Biogas: Geplante Regelungen zur Erlösabschöpfung scharf kritisiert
Was bedeutet der Gesetzentwurf zur Strompreisbremse für Betreiberinnen und Betreiber von kleinen Biogasanlagen?
Betreiber von kleinen Biogasanlagen mit einer Leistung bis zu 1 MW sollen nur von der Abschöpfung von Zufallsgewinnen nicht betroffen sein. Das geht aus dem Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Einführung einer Strompreisbremse hervor, in dem auch Regelungen zur Finanzierung enthalten sind. Darin ist für Anlagen aus dem Bereich der erneuerbaren Energien eine entsprechende Bagatellgrenze vorgesehen.
Für Biogasanlagen mit einer Leistung von über 1 MW ist zudem eine Erhöhung des Sicherheitszuschlags von 3 auf 6 Cent pro kWh geplant. Gestiegene Kosten für Holzenergie-Anlagen bleiben sind dagegen nicht berücksichtigt. Gewinne sollen rückwirkend ab 1. September 2022 abgeschöpft werden.
Scharfe Kritik am Gesetzentwurf
Der Gesetzentwurf wird scharf kritisiert. Simone Peter, Präsidentin Bundesverband Erneuerbare Energien (BEE), sprach vergangene Woche gegenüber der Deutschen Presse-Agentur von erheblichen verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken. „Rückwirkende Eingriffe in wirtschaftliche Prozesse wurden bereits mehrfach grundsätzlich als klar verfassungswidrig beschieden“, sagte Peter. Der Verband hatte bereits erklärt, es sei mit einer Klagewelle zu rechnen.
Der Präsident des Fachverbandes Biogas (FvB), Horst Seide, verwarf indes auch die diskutierte Befreiung von kleineren Anlagen bis 1 MW installierte Leistung als unzureichend. Auf die geplante, rückwirkende Abschöpfung bis zum 1. September müsse vollständig verzichtet werden.
Besondere Situation der Bioenergie
Für die Leiterin des Hauptstadtbüros Bioenergie (HBB), Sandra Rostek, zeigt der Entwurf des Wirtschaftsministeriums, „wie gering die Bereitschaft ist, sich auf die besondere Situation der Bioenergie einzulassen“. Sollte die Streichung der Erlösabschöpfung keine Option sein, müssten zumindest die Sicherheitszuschläge auf 12 Cent/kWh für Biogas, 13 Cent/kWh für Altholz und 9 Cent/kWh für Frischholz angehoben werden, so Rostek. Die Flexibilitätserlöse müssten daher von einer Abschöpfung komplett ausgenommen bleiben. Das HBB schlägt zudem vor, den Wert von 1 MW als Höchstbemessungsleistung festzulegen.
Der DBV besteht indes weiterhin auf seiner Forderung, die Bioenergie komplett von der Erlösabschöpfung für Erneuerbare Energien auszunehmen. „Die Bioenergiebranche eignet sich nicht für eine Abschöpfung“, sagte DBV-Präsident Joachim Rukwied. DBV-Generalsekretär Bernhard Krüsken meint, auch mit der zuletzt geplanten Regelung würden Bioenergieanlagen infolge hoher Erzeugungskosten in der Energiekrise heruntergefahren.