Das Bundeswirtschaftsministerium plant, auch bei Biogasanlagen die Gewinne der Energieerzeuger abzuschöpfen. Droht die Insolvenz?
Das Problem: Die Erzeugungskosten von Biogasstrom sind in den vergangenen Monaten deutlich gestiegen, einige Betreiber haben ihre Einnahmen bereits reinvestiert, um die flexible Strombereitstellung zu garantieren. Nun ist der Weiterbetrieb bei vielen Anlagen fraglich.
Obergrenze wird offengelassen
Die Bundesregierung hat nach den Plänen der EU-Kommission ihre Vorschläge für eine Abschöpfung von Strommarkterlösen vorgelegt, die insbesondere Biogasanlagen hart treffen würde. Im Gegensatz zu den im Oktober bekannt gewordenen Überlegungen des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWK) wird die Höhe der Obergrenze, ab der ein Bioenergieanlagenbetreiber nahezu alle aus der Stromproduktion erzielten Erlöse abgeben muss, offengelassen.
Eine rückwirkende Abschöpfung ist jedoch weiterhin vorgesehen. Das Bundeswirtschaftsministerium entfernt sich bei der rückwirkenden Abschöpfung von Zufallsgewinnen von seinen ursprünglichen Plänen. Die Zufallsgewinne der Stromerzeuger sollen nun erst ab November abgeschöpft werden. Das geht aus einem acht Seiten umfassenden Konzept des Ministeriums hervor, das dem „Handelsblatt“ vorliegt.
Heftige Branchenkritik
Nach einem ersten Konzept des Ministeriums, das Mitte Oktober publik geworden war, sollte die Rückwirkung ab März 2022 gelten. Später war dann von September die Rede. Die Branche übt seit Wochen heftige Kritik an der geplanten Abschöpfung, insbesondere an der Rückwirkung. Den aktuellen Überlegungen zufolge soll die Abschöpfung von Zufallsgewinnen über eine technologiespezifische Erlösobergrenze erfolgen. Das Eckpunktepapier spricht insoweit von einem sog. „Treppenansatz“.
Zusätzliche Sicherheitszuschläge sollen dazu beitragen, unbillige Härten zu vermeiden. Anders als in der EU-Notfall-Verordnung (EU) 2022/1854 vorgesehen, soll es damit nach dem Willen der Regierung keine allgemeingültige Obergrenze von 180 Euro je MWh geben. Damit drängt sich die Frage auf, ob die vorgesehene technologiespezifische Umsetzung überhaupt europarechtskonform wäre.
Zur konkreten Höhe sowohl der technologiespezifischen Obergrenzen wie auch der Sicherheitszuschläge schweigt das Eckpunktepapier derzeit. Soweit aus der Presse bekannt, gingen die internen konzeptionellen Überlegungen zunächst von einem Sicherheitszuschlag von 3 ct/kWh aus. Die technologiespezifische Obergrenze sollte bei geförderten EE-Anlagen dem anzulegenden Wert entsprechen. Hierzu scheint es jedoch regierungsintern bislang keine Einigung zu geben.
Von den Erlösen, die oberhalb der berechneten Abschöpfungsbeträge liegen, sollen 90 Prozent abgeschöpft werden. Die restlichen zehn Prozent sollen beim Erzeuger verbleiben, damit dieser einen Anreiz erhält, den Strom trotz Erlösabschöpfung möglichst gewinnbringend zu vermarkten.
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