Das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium (ML) weist darauf hin, dass Nachgärer bei Biogasanlagen weiterhin anteilig als Lagerraum angerechnet werden.
Unter Berücksichtigung der Inputstoffe, der Verweilzeiten und der jeweiligen Fugatfaktoren der verwendeten Substrate können Nachgärer weiterhin mit bis zu max. 70 Prozent des Gesamtvolumens eine Lagerraumfunktion übernehmen. Die bisher gängige Verwaltungspraxis in Bezug auf die Ermittlung des erforderlichen Lagerraums bei Biogasanlagen hat in Niedersachsen somit weiterhin Bestand.
Berücksichtigung fachlich gerechtfertigt
Hinweise für die Anerkennung von Lagerraum bei Biogasanlagen waren vom ML Ende letzten Jahres herausgegeben worden. Diese waren stark hinterfragt worden. Demnach sollten bei der Prüfung von Verwertungskonzepten sowie bei Lagerraumkontrollen im laufenden Betrieb ab dem 1. Januar 2021 Nachgärer im Regelfall nicht mehr als Lagerraum anerkannt werden. Der Umgang mit Bestandsanlagen, die unter anteiliger Berücksichtigung des Nachgärers genehmigt wurden, sollte im Einzelfall entschieden werden.
Nach umfassender Prüfung des Sachverhaltes und Vorlage einer detaillierten Verfahrensbeschreibung zur Berechnung der Lagerraumkapazität von Biogasanlagen durch den zuständigen Fachbereich der Landwirtschaftskammer Niedersachsen sei das ML zu dem Ergebnis gekommen, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine anteilige Berücksichtigung des Nachgärers als Lagerraum fachlich gerechtfertigt und rechtlich zulässig ist.