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Brandversicherung: Darauf sollten Landwirte achten
Bei der Brandversicherung haben die meisten Landwirte ihre Gebäude zum Neuwert versichert und zahlen dafür hohe Prämien. Oft wird aber bei älteren Gebäuden im Schadensfall trotzdem nur der Zeitwert entschädigt.
Gebäudebrandversicherer behalten es sich häufig vor, nur den Zeitwert zu entschädigen, wenn dieser weniger als 40 % des Neuwertes beträgt. Der Zeitwertvorbehalt ist im § 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung enthalten, die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) herausgegeben werden. Das müssen Sie als Landwirt aber nicht tatenlos hinnehmen. Hier unsere Tipps:
Sprechen Sie mit Ihrer Brandversicherung
Landwirte sollten ihren Brandversicherer hier unbedingt ansprechen und einen "Verzicht auf den Zeitwertvorbehalt" heraushandeln und vertraglich fixieren. Achtung: Baut der Landwirt das Gebäude nach einem Schaden nicht wieder auf, zahlt der Versicherer ebenfalls nur den Zeitwert des Gebäudes aus, auch wenn es sich um eine gleitende Neuwertversicherung handelt.
Das steht Ihnen nach einem Brand zu:
- Erster Schritt: Zeitwertentschädigung
Nach einem Brandschaden hat der Versicherte zunächst Anspruch auf die sogenannte Zeitwertentschädigung. Das ist die Summe, die der Gebäudeversicherer nach einem Brand zahlt. Zeitwert ist der Wert, den das Gebäude durch das Feuer an Wert verloren hat. Wie hoch tatsächlich der Zeitwert ist, ermitteln Sachverständige und bestimmt im Zweifel das Gericht.
- Zweiter Schritt: Neuwertentschädigung
Wann bekommt man jetzt die Neuwertentschädigung bzw. die so genannte Neuwertspitze? Die Neuwertspitze heißt Neuwertspitze, da man die Zeitwertentschädigung bereits erhalten hat und jetzt nur noch die Differenz zum Neuwert nachträglich vom Versicherer verlangt wird.
Die Neuwertspitze muss der Versicherer dann auskehren, wenn das Gebäude wiederhergestellt wurde – in gleicher Art und Weise und zum gleichen Zweck wie vorher. Ansonsten gilt der Zeitwert.
Liberale Wiederaufbauklausel nutzen
In den meisten heutigen Bedingungen ist eine liberale Wiederaufbauklausel formuliert. Dadurch muss nicht mehr zwingend ein gleiches Gebäude wiedererrichtet werden. Ein landwirtschaftliches Gebäude kann man aber stets nur durch ein neues landwirtschaftliches Gebäude ersetzen.
Mit einer erweiterten Wiederaufbau-Regelung entfällt der Verweis auf den Zeitwert: Der Kunde entscheidet sich dann je nach betrieblicher Situation, ob er ein Produktionsgebäude (zum Beispiel Stall) oder ein Lagergebäude (zum Beispiel Maschinenhalle) errichten will.
Mehr Freiheit bei Art und Güte aushandeln
Nicht erforderlich ist, dass Fremdunternehmer das Gebäude wieder aufbauen. Man kann das Gebäude auch in Eigenleistung wiederherstellen und bekommt auch so die Neuwertspitze ausbezahlt. Allerdings wird der Versicherer genau prüfen, ob alle Maße, Isolierungen und Qualitäten der einzelnen Gewerke eingehalten sind.
Ist man sich mit dem Versicherer uneins, ob es ein Wiederaufbau gleicher Art und Güte ist oder eine andere Art der Wiederherstellung, muss man eine Einigung erzielen, welcher Betrag wann bezahlt wird. Man kann sich mit dem Versicherer zum Beispiel darauf einigen, dass man anstelle der vollen Neuwertspitze nur 50 % der Neuwertspitze erhält, aber dann mit dem Geld das Gebäude so wieder aufbauen darf, wie man möchte.
Der Versicherer spart sich durch die getroffene Vereinbarung 50 % der Neuwertspitze und der Versicherungsnehmer erkauft sich die volle Freiheit, nach seinen Vorstellungen wieder aufzubauen. Auf eine solche Einigung hat kein Versicherungsnehmer einen Anspruch, man muss das mit den Versicherern verhandeln.