Saisonarbeiter auf einem Feld.

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Ellen Hartmann | am

Corona: Tipps für die Beschäftigung von Saisonarbeitern

Auch während Corona sind auf landwirtschaftlichen Betrieben ausländische Saisonkräfte beispielsweise für die Spargelernte unverzichtbar. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) gibt Tipps für rechtliche Rahmenbedingungen zum Infektions- und Arbeitsschutz.

Pro Jahr werden zwischen 160.000 und 300.000 ausländische Saisonkräfte beschäftigt – ein großer Organisationsaufwand für die Betriebe. Denn sie müssen nicht nur genug Kräfte akquirieren, arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Hürden bewältigen und für die Unterbringung sorgen. "Seit dem Lockdown wissen wir, wie wichtig es ist, verlässliche Arbeitskräfte zu haben, die den Spargel stechen oder die Erdbeeren ernten", weiß Arnd Spahn, Vorstandsvorsitzender der SVLFG. "Die Menschen, die das für uns tun, verdienen unsere Unterstützung."

Arbeitsschutz: was gilt?

Während der Corona-Pandemie ist die vom Bundeskabinett beschlossene e SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gemäß §5 Infektionsschutzgesetz die Basis für Anforderungen an den Arbeitsschutz. Die wichtigsten Maßnahmen sind Abstand, Hygiene und Masken, solange Mitarbeiter nicht geimpft sind. Jedoch müsse hier auf die Auflagen der einzelnen Bundesländer geschaut werden, heißt es von der SVLFG.

Was sind Gefährdungsbeurteilungen?

Weiter hat die SVLFG auf Basis des Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die bisherigen Gefährdungsbeurteilungen (GBU) für die Landwirtschaft bezüglich des Infektionsschutzes angepasst. Hierfür stellt der Unfallversicherungsträger eine branchenspezifische Muster-GBU zur Verfügung, womit die Gefährdungen im Betrieb beurteilt werden können. Diese GBU könne auch bei der Unterweisung der Saisonarbeitskräfte helfen, ein weiterer Tipp der SVLFG ist aber auch die neue Web-App. Sie biete nicht nur Informationen zur Arbeit und der Unterbringung unter Corona-Bedingungen, sondern auch eine Auflistung von häufig gestellten Fragen (FAQ).

Tipps um das Ausbreitungsrisiko zu minimieren

Um das Infektionsrisiko einzuschränken, bietet es sich an, Kleingruppen zu bilden, die zusammen arbeiten, zusammen wohnen und gemeinsam die Freizeit verbringen. Zusätzlich sollte gewährleistet werden, dass die Beschäftigten untereinander so wenig in Kontakt kommen wie möglich, rät die SVLFG. Daher sollten feste Teams mit vier Personen zusammengestellt werden.

Falls ein Mitarbeiter erkranke, müsse sich nur das jeweilige Team in Quarantäne begeben, nicht der gesamte Betrieb. Sollten vier Personen innerhalb einer Gruppe für bestimmte Arbeiten nicht ausreichen, könne die Gruppe auf maximal 15 Personen erweitert werden. Hier ist jedoch ein Nachweis zur Begründung nötig. Während der Arbeit sollten die Saisonkräfte den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Wenn dies nicht möglich ist, müssen medizinische oder FFP2-Masken getragen werden. 

Die Unterbringung

Während der Pandemie sollten Saisonarbeitskräfte in Einzelzimmern wohnen. Wenn dies nicht möglich ist, sollten nur Mitglieder eines Teams in einem Mehrbettzimmer untergebracht werden. „Falls aufgrund des Arbeitsverfahrens größere Gruppen als vier Personen gebildet werden, können gemäß ASR 4.4 in einem Mehrbettzimmer maximal acht Personen bzw. vier Personen in einem Wohncontainer übernachten“, heißt es von der SVLFG.

Dabei beträgt die Mindestraumfläche sechs Quadratmeter pro Person bei einer Belegung von sechs Personen, 6,75 Quadratmeter bei einer Belegung von sieben bis acht Personen. Können nicht nur Mitglieder eines Teams in einem Zimmer untergebracht werden, müssen die geltenden Abstände eingehalten werden können. Allerdings dürfen diese Zimmer nur mit halber Kapazität belegt werden. Zusätzlich müssen Betriebe einen Container oder eine Unterkunft für Personen in Quarantäne bereithalten.

Betriebe müssen Corona-Tests anbieten

Bereits seit dem 19. April 2021 gilt die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, welche Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitern mindestens einmal pro Woche Zugang zu einem Corona-Test anzubieten. Beschäftigte, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, muss zweimal die Woche ein Test gewährt werden.

Mit Material von SVLFG
Ein negativer Corona-Schnelltest.

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