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Diese Ausnahmen gelten für lof-Fahrer
Seit Ende 2020 gilt ein geändertes Berufskraftfahrer-qualifikationsgesetz. Lesen Sie hier, was für lof-Fahrer wichtig ist.
Am 2. Dezember 2020 ist ein aktualisiertes Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) in Kraft getreten. Es gilt für Beförderungen durch Fahrer, die Kraftfahrzeuge und Kombinationen mit mehr als 3,5 t Gesamtmasse im Güterkraft- und Personenverkehr oder Werkverkehr einsetzen. Die Qualifikation ist nur für Fahrzeuge erforderlich, die mit den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE (auch bei D Klassen) gefahren werden. Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und für das Führen von Kfz bis 45 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (bbH) ist keine Qualifikation erforderlich.
Dies sind die relevanten Änderungen für lof-Fahrer im Einzelnen:
100 km Befreiung
- Neu ist, dass dieses Gesetz nicht für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen gilt, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung innerhalb ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit und in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens verwendet werden (§ 1 Absatz 2 Nr. 9 BKrFQG).
- Die Hauptbeschäftigung des Fahrers im lof Betrieb spielt jetzt keine Rolle mehr. Wird jedoch der 100 km Umkreis Luftlinie "durchbrochen", ist die Berufskraftfahrerqualifikation erforderlich.
Bei Klasse L und T keine Qualifikation
Da lof Betriebe und Lohnunternehmer vorwiegend Traktoren für lof Tätigkeiten einsetzen, können die Schlepper mit den Führerscheinklassen L und T gefahren werden. Wenn die lof Zwecke nach § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-verordnung erfüllt sind, schließt das automatisch die Qualifikationspflicht aus.
Ausnahme Handwerkerregelung
Insbesondere für Lohnunternehmer kann auch die sogenannte "Handwerkerregelung" als Ausnahme greifen: Nach § 1 Absatz 2 Nr. 5 gilt das Gesetz nicht für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Kraftahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt.
Fahrer in Lohnunternehmen unterliegen der Qualifizierungspflicht, wenn sie überwiegend Fahrtätigkeiten ausführen.
Neuer Ausweis ersetzt "95"
Treffen keine Ausnahmen zu, muss die Berufskraftfahrerqualifikation vorliegen:
- Voraussetzung dafür ist die sogenannte Grundqualifikation, die beispielsweise im Rahmen des Führerscheins für die Lkw-Klasse erworben werden kann.
- Fahrten im Güterkraft- bzw. Personenverkehr darf nur durchführen, wer in Abhängigkeit der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse ein bestimmtes Mindestalter erreicht hat. Für Kraftfahrzeuge, die mit der Klasse C oder CE gefahren werden dürfen, beträgt das Mindestalter für die erforderliche Grundqualifikation 18 Jahre und 21 Jahre bei der beschleunigten Grundqualifikation.
- Im Besitz der Grundqualifikation sind automatisch auch alle Personen, die ihren Lkw-Führerschein vor dem 10. September 2009 erworben haben.
- Um die Qualifikation aufrechtzuerhalten ist nach dem BKrfQG alle fünf Jahre eine Weiterbildung mit insgesamt 35 Stunden (5 Module mit je 7 Stunden) nötig. Zertifizierte Fahrschulen oder entsprechende Bildungsträger (zum Beispiel Deula) bieten diese Weiterbildungen an.
- Nach Vorlage der Weiterbildungsnachweise wird bei der Führerscheinstelle ab Mai 2021 ein Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt. Dieser neue Kartenausweis ersetzt die bekannte Schlüsselzahl „95“ im Führerschein und ist in der Regel fünf Jahre gültig.
- Nach Ablauf des Datums müssen neue Weiterbildungsnachweise vorgelegt werden.
- Fahrer, die aktuell keine Berufskraftfahrerqualifizierung benötigen, können die Weiterbildungsmodule auch später absolvieren.
- Der Lkw-Führerschein bleibt auf jeden Fall erhalten.
Das sind land- und forstwirtschaftliche Zwecke
Unter lof-Zwecke innerhalb der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen laut § 6 Abs. 5 Fahrerlaubnisverordnung (FeV):
- Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
- Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
- landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
- Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
- Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
- Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
- Winterdienst