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Matthias Beer/red | am

Einkommensteuer: Bemerkenswertes Gerichtsurteil aus Niedersachsen

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen sollen nur die landwirtschaftlich genutzte Erdkrume und die unmittelbar darunter liegenden Erdschichten zum Betriebsvermögen gehören. Hat die Entscheidung Bestand, dann hat sie auch Folgen für Entschädigungen, die als Ausgleich für den Leitungsbau gezahlt werden.

Eine Entschädigung, die dafür gezahlt wird, dass Stromleitungen, Gaspipelines, Kanalrohre oder ähnliches in landwirtschaftliche Nutzflächen verlegt werden, zählen regelmäßig zu den Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft nach §13 Einkommensteuergesetz (EStG). So lautet jedenfalls die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

 

Streit um Höhe der Einkommenssteuer

Nun hat aber das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass nur die landwirtschaftlich genutzte Erdkrume und die unmittelbar darunterliegenden Erdschichten (ca. 1 bis 2 m Tiefe) zum Betriebsvermögen eines Landwirts gehören.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Landwirt, der seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen nach § 13a Einkommensteuergesetz ermittelt, einen Wertausgleich dafür erhalten, dass er seiner Gemeinde - per schriftlichem Vertrag  und im Grundbuch eingetragen - das Recht einräumt, auf seinem Grundstück in drei bis vier Metern Tiefe einen Regenwasserkanal zu verlegen und zu unterhalten. 

Dieser Ausgleich sei mit dem Grundbetrag von 358 Euro pro Hektar abgegolten, dachte sich der Landwirt und gab eine entsprechende Erklärung zu seiner Einkommensteuer ab. Das Finanzamt hingegen veranlagte den Wertausgleich als Pachteinnahmen des landwirtschaftlichen Betriebs.

Bemerkenswertes Gerichtsurteil aus Niedersachsen

Die Behörde bekam beim Finanzgericht Niedersachsen Recht - jedenfalls im Prinzip. Auch das Gericht sah in dem Wertausgleich Pachteinnahmen.Doch aus einem anderen Grund.

Der Kläger hat gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanhof eingelegt.Bestätigt das oberste Finanzgericht das Urteil aus Niedersachsen, kommt es künftig auf die Verlegetiefe von Rohren, Erdkabeln und dergleichen an. Für kleinere landwirtschaftliche Betriebe kann das einen enormen Unterschied ergeben.

Weitere Details zu der Entscheidung lesen Sie in der kommenden Ausgabe 14/19 der LAND & Forst.

 

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