Rotkohl auf dem Feld

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Johanna Michel | am

Erntezeit: Landwirte haben bei Diebstahl schlechte Karten

Den Diebstahl von Feldfrüchten können Sie als Landwirt meist nicht wirkungsvoll bekämpfen. Nimmt das Dahinschwinden Ihres Ernteerfolges extreme Ausmaße an, sollten Sie jedoch die Möglichkeiten nutzen, die Ihnen offen stehen.

Mehr und mehr präsentieren sich die Ergebnisse auf Äckern und Plantagen nach Saat, Düngung, Unkrautregulierung und vielleicht sogar Bewässerung. Für viele Autofahrer, Spaziergänger oder Radfahrer werden die Feldfrüchte erst jetzt sichtbar. Bei so manchem von ihnen bleibt es leider nicht beim demütigen Schauen. Ecovis Agrar informiert über die strafrechtlichen Regelungen und möglichen Mittel gegen Diebstähle.

Ernteerträge als „geringwertige Sachen“?

Zwar liegt, wenn sich Passanten auf Ihrem Acker selbstständig an den Früchten bedienen, strafrechtlich ein Diebstahl vor, doch wird es sich bei diesem mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen „Diebstahl geringwertiger Sachen“ handeln, warnt Ecovis. Als geringwertig stufte der Bundesgerichtshof all die Sachen ein, die weniger als 25 Euro wert sind (Urteil vom 3. Mai 2016).
Entscheidend dabei ist der Verkehrswert des Diebesguts zur Tatzeit.

Wie mit objektiv geringwertigen Sachen strafrechtlich verfahren wird, regelt wiederum § 248a des Strafgesetzbuchs. Demnach müssen sich die Strafverfolgungsbehörden mit dem Diebstahl lediglich auf Antrag befassen.

Anzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft

Daher müssen Sie als Bestohlener für die strafrechtliche Verfolgung zwingend einen Strafantrag bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft stellen. Damit zeigen Sie den Diebstahl der Feldfrüchte an. Wichtig ist dabei laut Ecovis, dass Sie als Anzeigeerstatter auch der geschädigte Eigentümer sind.

Verzichten Sie auf einen Strafantrag, nachdem die Polizei den Dieb auf frischer Tat ertappte, wird der Täter nicht bestraft. Begründet wird dies damit, dass wegen der Geringwertigkeit der gestohlenen Sache im Regelfall kein öffentliches Interesse an einer Aufklärung besteht.

Was nun?

Stellen Sie Strafanzeige gegen unbekannt, müssen Sie damit rechnen, dass die Polizei das Verfahren wegen des geringen Werts Ihres gestohlenen Ernteguts nach einigen Monaten einstellen wird.  

Etwas anders verhält es sich, wenn der Verkehrswert zur Tatzeit über 25 Euro betrug: Dann muss die Polizei der Straftat sogar ohne Anzeige nachgehen.

Ansonsten bleiben Ihnen nur noch Alternativen, die Sie aus Ihrer eigenen Kraft schöpfen müssen: So rät Ecovis dazu, einen Zaun zum Schutz oder eine Vertrauenskasse vor Ort aufzustellen. Schließlich können Sie sich auch selbst auf die Lauer legen und den auf frischer Tat ertappten Dieb bei der Polizei anzeigen.  

Die Rechtslage bietet den Landwirten letztlich nicht viele Optionen, um Diebstählen wirksam entgegenzutreten. 

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