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Förderrichtlinien für effizientes Heizen: So sparen Sie bares Geld
Zum 1. Januar wurden wieder neue Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) auf den Weg gebracht. Hier gibt es einen Überblick.
Bundesförderung für effiziente Gebäude
Nachdem die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erst im vergangenen Sommer umfassend geändert wurde, sind zum Jahreswechsel weitere Änderungen in Kraft getreten. Von den umfangreichen Maßnahmen soll hier nur auf die Förderung von „Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ insbesondere für Biomasseanlagen und Wärmepumpen eingegangen werden.
Neue Förderbedingungen
Biomasseheizungen können künftig nur noch gefördert werden, wenn sie mit einer Solarthermieanlage oder Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden. Die Anlagen sind mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten.
Förderrichtlinien für Wärmepumpen
- Ab dem 01.01.2024 gelten für Luft-Wasser-Wärmepumpen Grenzwerte für Geräuschemissionen des Außengeräts (Verdampfer).
- Auch Anlagen mit natürlichen Kältemitteln erhalten nun den Bonus von 5 Prozentpunkten (s. Tabelle). Ab Anfang 2028 sollen dann nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert werden.
- Die Mindestarbeitszahl (JAZ) ist eine Effizienzgröße (Formel: erzeugte Heizwärme in kWh/a ÷ eingesetzter Strom in kWh/a). Bei geförderten Wärmepumpen muss die JAZ einen Wert von mindestens 2,7 erreichen. Ab dem 01.01.2024 soll sie mindestens 3 betragen.
- Die Anforderungen an den jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs = Primärenergie-Aufwand pro kW Wärme) von geförderten Wärmepumpen werden zum 01.01.2024 verschärft.
Förderrichtlinien für Gebäudenetze
- Bei Gebäudenetzen mit maximal 25 % Biomasse für die Spitzenlast bleibt der Fördersatz bei 25 %: für Gebäudenetze mit max. 75 % Biomasse wird der Fördersatz auf 20 % reduziert.
- Geförderte Gebäudenetze müssen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden.
- Biomasseanlagen in Gebäudenetzen sind nur bivalent in Zusammenhang mit anderen erneuerbaren Energien förderfähig, deren Wärmemengenanteil mindestens 25 % beträgt.
- Der Anschluss an ein Gebäudenetz wird weiterhin mit 25 % bezuschusst.
- Für den Anschluss an ein Wärmenetz bestehen keine technischen Anforderungen an einen erneuerbare Energien-Anteil oder an den Primärenergiefaktor mehr. Zudem wird der Fördersatz für den Anschluss an ein Wärmenetz von 25 % auf 30 % angehoben.
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Förderrichtlinien für Biomasseanlagen
- Bei einer Förderung von Wärmepumpen oder Biomasseheizungen (auch in Ergänzung zu einer bestehenden oder neuen fossilen Heizung) muss das zu versorgende Gebäude nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden.
- Der maximale Feinstaubausstoß wird auf 2,5 mg/m³ Rauchgas begrenzt, was elektrostatische Filtersysteme erforderlich macht. Der bisherige Innovationsbonus wurde gestrichen. Ferner wird gefordert, dass Biomasseheizungen nun einen jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) von 81 % aufweisen (heute: 78 %).
- Bei der Förderung von Wärmeerzeugungsanlagen ist grundsätzlich eine Heizlastberechnung und ein hydraulischer Abgleich erforderlich.
- Bei fossilen Heizungsanlagen, die älter als 20 Jahre sind, wird keine Heizungsoptimierung mehr gefördert.
Weitere Maßnahmen
Die aufgeführten Maßnahmen stellen nur einen Ausschnitt der zu fördernden Maßnahmen dar. Außerdem können zum Beispiel Maßnahmen, die die „Gebäudehülle“ oder „Anlagentechnik (außer Heizung)“ betreffen, bezuschusst werden.