Oft werden in Bezug auf Freiflächen-PV Randstreifen an Autobahnen und Bahnschienen in Betracht gezogen. Aber sind PV-Anlagen dort immer genehmigungsfähig? Helmut Wahl von der LWK Niedersachsen gibt Antworten.
Zunächst haben die Seitenrandstreifen an Autobahnen und Bahnschienen wenig mit der Genehmigungsfähigkeit von PV-Anlagen zu tun. Die genannte Flächenkulisse lässt sich im Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) finden und besagt, dass auf diesen Flächen eine Vergütung nach EEG möglich ist. Im EEG 2021 beträgt die Breite des Streifens 200 Meter.
Im EEG 2023, welches Anfang Juli verabschiedet wurde, wird dieser Streifen auf 500 Meter erweitert. Neu ist auch, dass es sich nicht um einen landwirtschaftlich genutzten, entwässerten Moorboden handeln darf. Ob eine Anlage genehmigungsfähig ist, entscheidet allerdings immer die jeweilige Gemeinde vor Ort.
Sind nur landwirtschaftliche Flächen an Autobahnen und Bahnschienen nach EEG förderfähig?
Im EEG gibt es die sogenannte Länderermächtigung. Das bedeutet, dass die jeweiligen Bundesländer entscheiden können, ob Flächen im benachteiligten Gebiet im Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur bezuschlagt werden können.
Niedersachsen hat von dieser Regelung im vergangenen Jahr Gebrauch gemacht und über eine Verordnung die Möglichkeit geschaffen, dass auch Flächen in benachteiligten Gebieten eine EEG-Vergütung erhalten können.
In benachteiligten niedersächsischen Gebieten dürfen allerdings max. 150 MW pro Jahr in der Ausschreibung bezuschlagt werden. Es darf sich auch nicht um einen landwirtschaftlich genutzten, entwässerten Moorboden handeln.
LAND & FORST-Die Wegweiser: Nutzungsverträge Photovoltaikanlagen
Was ist eigentlich Agrar-PV und welche Fördermöglichkeiten gibt es nach neuem EEG?
Unter Agrar-PV wird die Kombination von landwirtschaftlicher Nutzung und Stromproduktion durch Photovoltaik verstanden. In der DIN SPEC 91434 lässt sich eine Definition von Agrar-PV finden, die in diesem Zusammenhang häufig zitiert und herangezogen wird.
Es wird klar definiert, dass die landwirtschaftliche Nutzung im Vordergrund stehen muss und sich die Stromproduktion mittels einer PV-Anlage der Hauptnutzung unterzuordnen hat.
Des Weiteren werden in der DIN SPEC beispielsweise Anforderungen an die Technik, die Wasserverfügbarkeit und an Referenzerträge gestellt. Im EEG 2023 fällt Agrar-PV unter die „besonderen Anlagen“. Eine EEG-Vergütung ist für Agrar-PV auf Acker- und Grünlandflächen oder auf Flächen mit Dauerkulturen möglich, sofern die Flächen weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Die Fläche darf wiederum kein Moorboden und keine Fläche im Naturschutzgebiet oder Ähnliches sein.
Für horizontal aufgeständerte Anlagen erhöht sich sogar der anzulegende Wert um bis zu 1,2 Cent. Bemerkenswert ist ebenfalls, dass „Moor-PV“ im EEG aufgenommen wurde und unter die „besonderen Anlagen“ fällt.
Um „Moor-PV“ handelt es sich, wenn auf einem entwässerten und landwirtschaftlichen Moorboden eine PV-Anlage errichtet wird und die Fläche mit Errichtung der Anlage dauerhaft wiedervernässt wird. Auch hier gibt es nach EEG 2023 einen Zuschlag in Höhe von 0,5 Cent.
Welche weiteren Änderungen sieht das EEG 2023 zur Photovoltaik vor?
Die wichtigsten Änderungen zum Bereich Freiflächen-PV wurden bereits genannt. Der Zubau soll im Bereich Photovoltaik stark vorangetrieben werden. Die installierte Leistung soll bis zum Jahr 2030 mehr als verdreifacht werden. Dadurch erhöhen sich die Ausschreibungsmengen.
Wichtige Änderungen gibt es ebenfalls bei den Gebäudeanlagen. So wird zukünftig zwischen Volleinspeise- und Eigenverbrauchsanlagen unterschieden. Die Vergütung steigt in beiden Bereichen an.
Bei Eigenverbrauchsanlagen liegt die Vergütung um ca. 1,5 Cent höher. Bei Volleinspeiseanlagen ist der Zuschlag nochmal deutlich größer, bleibt aber weiterhin nach Größe gestaffelt, sodass bei Anlagen bis 100 kW ca. 11 bis 13 Cent/kWh gezahlt werden.
Der sogenannte „atmende Deckel“ entfällt ebenfalls und die Vergütung sinkt erstmalig in 2024 und bleibt bis dahin konstant. Zudem können künftig zwei Anlagen zeitgleich auf einem Dach errichtet werden, sofern beide Anlagen über eine eigene Messeinrichtung verfügen. Dies ist insbesondere interessant für Betriebe, die eine Eigenverbrauchs- und eine Volleinspeiseanlage zeitgleich in Betrieb nehmen wollen.
Wie bereits vorab vielfach verkündet wurde, ist die EEG-Umlage rückwirkend zum 1. Juli abgeschafft worden. Das entlastet zum einen den Bezugsstrompreis, aber auch den Stromeigenverbraucher. Durch die Abschaffung der EEG-Umlage werden Eigenverbrauchslösungen nochmal deutlich interessanter.
Mit Spannung bleibt abzuwarten, wie sich die Preissteigerung bei PV-Anlagen fortsetzt und ob die Anreizwirkung über das EEG ausreicht, um mehr PV-Anlagen auf die Dächer zu bringen.