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Freiflächen-Photovoltaik: Vorsicht bei den steuerlichen Folgen!
Die Nutzungsentgelte, die Projektierer von Freiflächen-Photovoltaikanlagen Landwirten versprechen, sind zunächst verlockend. Doch die erbschafts- und schenkungssteuerlichen Folgen können gravierend sein.
Kein Wunder, dass viele Eigentümer von geeigneten Flächen für Freiflächen-Photovoltaik wiederholt von potenziellen Betreibern angesprochen werden. Denn das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 setzt auf einen massiven Ausbau der erneuerbaren Energien. Doch was sind die steuerlichen Konsequenzen bei der Unternehmensnachfolge?
Für Sie als Flächeneigentümer sind Pachteinnahmen für Flächen, die an Betreiber einer Freiflächen-Photovoltaikanlage überlassen werden, einkommensteuerpflichtig. Die Flächen können Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Unternehmens bleiben, das heißt, es findet in der Regel keine Zwangsentnahme mit Versteuerung des Verkehrswertes statt.
Lage bei Erbschafts- und Schenkungssteuer verzwickt
Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist die Lage dagegen etwas verzwickter. Grundsätzlich können Sie bei der Unternehmensnachfolge für landwirtschaftliches Vermögen von steuerlichen Begünstigungen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer (kurz ErbSt) profitieren. Dies gilt häufig auch für verpachtete Flächen. Schädlich ist in der Regel immer die feste Verpachtung von Flächen für mindestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der Betriebsnachfolge (sogenannte Stückländerei). Die Dauer der Verpachtung in der Vergangenheit ist irrelevant.
Kein begünstigtes Grundvermögen
Die Einstufung als landwirtschaftliches Vermögen geschieht für die Einordnung bei der ErbSt aber häufig anders als bei der Einkommensteuer. So kann es sein, dass eine Fläche des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens im Sinne des Einkommensteuerrechts nicht zum erbschafts- bzw. schenkungssteuerlichen landwirtschaftlichen Vermögen zählt und umgekehrt.
Bei der ErbSt zählt eine Fläche zum landwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie dazu dient, Pflanzen und landwirtschaftliche Nutztiere sowie die gewonnenen Erzeugnisse zu verwerten. Bei Verpachtung bedeutet das: Es kommt darauf an, wie der Pächter die Flächen nutzt.
Eine Fläche für den Betrieb von Freiflächen-Photovoltaikanlagen scheidet daher bei der ErbSt aus dem landwirtschaftlichen Vermögen aus und ist dem nicht begünstigtem Grundvermögen zuzurechnen. Es gibt zwar auch gegenläufige Argumente, die sich unter anderem auf Rechtsprechung in Bezug auf Flächenüberlassung an Polovereine oder Golfclubs orientieren, aber diese dienen eher zur Abwehrberatung, falls „das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist“.
Im Gegensatz zu konventionellen Freiflächen-Photovoltaikanlagen, können sogenannte Agri-Photovoltaikanlagen nach bisherigen Äußerungen aus der Finanzverwaltung weiterhin dem begünstigten landwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet werden. Falls die Fläche innerhalb der Agri-Photovoltaikanlage in diesem Fall vom Eigentümer weiter bewirtschaftet wird, spielt auch eine Verpachtung von über 15 Jahren an den Agri-Photovoltaikanlagenbetreiber keine Rolle.
Behandlung wie ein Gewerbegebiet
Aber wo liegen die Vorteile bei der Steuerbegünstigung als landwirtschaftliches Vermögen? Flächen im landwirtschaftlichen Vermögen werden nicht mit den tatsächlichen Verkehrswerten berücksichtigt, sondern mit dem bewertungsrechtlichen Wirtschaftswert oder dem Mindestwert (§§ 163, 164 BewG).
Flächen des Grundvermögens sind dagegen mit dem Bodenrichtwert zu bewerten, dieser beträgt häufig ein Vielfaches der ersten Varianten. Da es für Flächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der Regel keine Bodenrichtwerte gibt, geht die Finanzverwaltung wohl von 50 % des Wertes für das nächstgelegene Gewerbegebiet aus. So werden für eine Fläche von rund acht Hektar aus einem Wert von 52.000 Euro schnell 800.000 €.
Behaltensfrist: erbschafts- bzw. schenkungssteuerfrei übertragen
Flächen des landwirtschaftlichen Vermögens können bei einer Behaltensfrist von fünf bzw. sieben Jahre zusätzlich komplett erbschafts- bzw. schenkungssteuerfrei übertragen werden. Weitere Voraussetzungen sind, dass Überentnahmen (über 150.000 €) vermieden und dass in den vorgenannten Zeiträumen eine Mindestlohnsumme eingehalten wird. Es kann dabei zwischen der Regelverschonung (5 Jahre Behaltensfrist) mit einer Befreiung von 85 % und 150.000 Euro oder der Optionsverschonung (7 Jahre Behaltensfrist) mit einer Befreiung von 100 % gewählt werden.
Freiflächen-PV ist schädliche Umnutzung
Verstößt der Übernehmer gegen die Behaltensfristen, zum Beispiel durch Verkauf oder weil er landwirtschaftliches Vermögen umnutzt, fällt die Befreiung zeitanteilig mit 1/5 bzw. 1/7 pro Jahr weg. Das bedeutet, auch eine Verpachtung an den Betreiber einer Freiflächen-Photovoltaikanlage stellt nach einer erbschafts- bzw. schenkungssteuerlich begünstigen Erbschaft oder Hofnachfolge eine schädliche Umnutzung dar. Zusätzlich wird die Fläche, wie oben beschrieben, deutlich höher bewertet. In diesem Fall mit 90 Prozent des Bodenrichtwerts zum Zeitpunkt der Erbschaft bzw. Hofübergabe.
Waren die im Beispiel genannten und an den Betreiber einer Freiflächen-Photovoltaikanlage verpachteten acht Hektar Fläche in der Hofübergabe enthalten (bzw. bei Erbschaft im Nachlass), dann kann von dem zu versteuernden Betrag (neben Nachlassverbindlichkeiten und dergleichen) nur der persönliche Freibetrag abgezogen werden. Dieser beträgt für Kinder 400.000 Euro, aber beispielsweise für Neffen und Nichten nur 20.000 Euro.
Es handelt sich zudem leider um Freibeträge für Erwerbe innerhalb von zehn Jahren, auf die unter anderem auch das Betriebsleiterwohnhaus angerechnet wird. Die Höhe des Satzes der ErbSt ist zusätzlich abhängig vom Verwandtschaftsgrad. Die Höhe der ErbSt kann damit beträchtlich sein.