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Gebäudeenergiegesetz: Was ab jetzt für Heizungen gilt
Das Gebäudeenergiegesetz erhitzt schon länger die Gemüter. Nun wurde die Reform vom Bundestag verabschiedet. Was nun für Heizungen in Neubauten, Bestandgebäuden und für das Heizen mit Holz gilt.
Das gilt für Heizungen in Neubauten
Für Neubauten in Neubaugebieten greifen die neuen Regeln zum kommenden Jahreswechsel:
- Hier muss künftig zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien geheizt werden.
- Neben Wärmepumpen und Solarthermieanlagen können auch Holzfeuerungen genutzt werden.
Für Neubauten in bestehenden Wohngebieten gelten diese Regeln noch nicht.
- Hier können, zumindest vorübergehend, sogar Öl- oder Gasfeuerungen eingebaut werden. Dazu soll es aber eine verpflichtende Beratung insbesondere für Bürger geben, die weiterhin mit Öl und Gas heizen möchten. Dabei soll auf die mögliche Unwirtschaftlichkeit der Maßnahme durch eine zukünftig steigende CO2-Bepreisung hingewiesen werden.
- Lassen Bürger eine neue Gasheizung einbauen, muss sie technisch in der Lage sein, auch Wasserstoff als Brennstoff zu nutzen. Alternativ müssen zwei Drittel des eingesetzten Gases erneuerbar sein.
Wichtiges zum GEG auf einen Blick
- Das Gebäudeenergiegesetz tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.
- Neubauten in Neubaugebieten müssen zukünftig zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien geheizt werden.
- Für Neubauten in bestehenden Wohngebieten sowie Bestandsgebäude gilt diese Regelung vorerst nicht.
- Holz wird als erneuerbarer Energieträger und damit zur Deckung des 65 Prozent-Ziels anerkannt.
- Ab dem 01. Januar 2045 gilt ein generelles Verbot von Öl- und Gasheizungen.
Das gilt für Heizungen in Bestandsgebäuden
- Für Bestandsgebäude soll es zunächst keinen Zwang zum Austausch der Heiztechnik geben
- Defekte Aggregate dürfen repariert und weiterbetrieben werden.
- Für die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien bei einem Heizungstausch gelten nun Übergangsfristen, die mit der kommunalen Wärmeplanung verzahnt werden sollen.
Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern sollen bis 2026 einen Wärmeplan vorlegen. Kleinere Kommunen haben Zeit bis 2028. Ob jede kleine Gemeinde betroffen ist, bleibt abzuwarten. Erst danach, oder bei vorzeitiger Vorlage eines Wärmeplans, müssen Hausbesitzer rechnerisch 65 Prozent erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung bei Neuanlagen einhalten. Bis dahin dürfen sogar noch neue Öl- und Gasfeuerungen eingebaut werden.
- Ein generelles Verbot von Öl- und Gasheizungen tritt laut GEG am 01. Januar 2045 in Kraft.
Was gilt für Holzheizungen?
- Holzfeuerungen sind besonders in ländlichen Regionen weit verbreitet und werden nun zur Deckung des 65 Prozent-Ziels anerkannt.
- Biomassekessel müssen auch künftig mit Pufferspeichern ausgestattet sein, was aus technischer Sicht sinnvoll ist.
- Zudem sieht die Gesetzesreform vor, dass eine Brauchwasserbereitung über eine Solaranlage (thermisch oder PV) oder eine Wärmepumpe erfolgen muss. Das entlastet zwar den Kessel im Sommerbetrieb und spart etwas Brennstoff, könnte aber auch über den Pufferspeicher erfolgen.
- Zudem müssen Hausbesitzer Einrichtungen zur Staubreduktion installieren, die nachweislich einen Abscheidegrad von 80 Prozent erreichen, was für elektrostatische Filter kein Problem ist. Filter sind nicht erforderlich, wenn der Kessel selbst, bauartbedingt diesen Wert erreicht.
Heizungstausch: Diese Förderprogramme eignen sich für die neue Heizung
Welche Förderungen gibt es für den Heizungstausch?
- Vorgesehen ist eine Sockelförderung von 30 Prozent für klimafreundliche Heizungen, allerdings gedeckelt auf einen maximalen Fördersatz.
- Um den Heizungstausch zu beschleunigen, soll es für Anlagen, die bis 2028 installiert werden, eine Förderung von weiteren 20 Prozent geben.
- Für Bürger mit geringeren Einkommen sollen bis zu 70 Prozent Zuschuss möglich sein.
- Bei mehreren Wohnungen und Eigentümergemeinschaften gelten weiter differenzierte Regelungen. Zudem sollen weiterhin günstige Kredite über die KfW angeboten werden. Ob das so bleibt, ist abzuwarten.