Bauernhaus - Höfeordnung wird novelliert

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Cornelia Krieg | am

Wie geht es weiter mit der Höfeordnung?

Die Grundsteuerreform zieht einige Änderungen nach sich. So auch bei der Höfeordnung, die bis zum 1. Januar 2025 novelliert werden muss, um weiterhin Bestand zu haben. Wie das gehen könnte, diskutierten vergangene Woche Vertreter aus Verbänden, Politik und Verwaltung in Hannover.

Ein Vorschlag zur Novellierung der Nordwestdeutschen Höfeordnung (HöfeO) stand im Mittelpunkt einer Diskussionsveranstaltung der die Landesbauernverbände der betroffenen Bundesländer Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Hamburg, Brandenburg sowie der Deutsche Bauernverband nach Hannover geladen hatten. Kerngehalt der HöfeO ist, dass immer nur ein Erbe, der Hoferbe, den landwirtschaftlichen Hof erhält. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die bisherige Einheitsbewertung als Ausgangsbasis für die Bemessung der Grundsteuer 2018 für verfassungswidrig erklärt hat, kann diese Bewertung durch die aktuell laufende Grundsteuerform spätestens ab 1. Januar 2025 nicht mehr fortgeführt werden.

Höfeordnung muss als Sondererbrecht novelliert werden

Das bedeutet, dass auch die HöfeO als landwirtschaftliches Sondererbrecht novelliert werden muss, da sie für Hofübergaben und die damit verbundene Abfindung weichender Erben (§ 12 HöfeO) auf die bisherige Einheitsbewertung Bezug nimmt. Das gilt ebenfalls für die Ermittlung des Mindestwertes des Hofes (§ 1 HöfeO). Die Bemessungsgrundlage für die Abfindung weichender Erben war bisher der eineinhalbfache Einheitswert. Damit der praktikable Fortbestand der HöfeO auch ab 2025 gesichert ist, ist nun eine neue Bewertungsgrundlage notwendig.

Bauernhaus

Wichtiger Gelenkpunkt zwischen den Generationen

Jurist Dr. Bernd von Garmissen, Direktor der LWK Niedersachsen und selbst gelernter Landwirt, bezeichnete die HöfeO zu Beginn der Veranstaltung als „wichtigen Gelenkpunkt zwischen den Generationen“. Die Abfindung weichender Erben habe sich auf der Basis der Einheitswerte bislang einfach, nachvollziehbar und damit zu geringen Transaktionskosten berechnen lassen. Manfred Tannen, Vizepräsident des Landvolks Niedersachsen mahnte, es dürfe auch zukünftig nicht dazu kommen, dass die Betriebe wegen nicht leistbarer Abfindungshöhen finanziell nachhaltig überfordert würden. Eine Teilung des Gesamtbetriebes nach Anzahl der Erben, einzelner Flächen oder gar Aufteilung nach Verkehrswert bedrohe existenzfähige Einheiten. Der Vorschlag der Landesbauernverbände knüpft an die künftig geltenden Grundsteuerwerte als neue Bemessungsgrundlage für die Abfindung weichender Erben sowie für den Hof-Mindestwer, allerdings in modifizierter Form, da die Grundsteuerwerte gegenüber den bislang noch geltenden Einheitswerten höher ausfallen.

Weitere Details zur Diskussion und zum Verbändevorschlag lesen Sie in der kommenden Ausgabe der LAND & FORST.

Verbändevorschlag zur Novellierung der Höfeordnung

20230320-Novellierung-HoefeO-Tischvorlage.pdf
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