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Grundsteuer C kurz erklärt – was ist das eigentlich?
Die Grundsteuer C ist – neben der Grundsteuer A (Landwirtschaft) und B (Grundvermögen) – eine weitere Option für die Kommunen, Grundsteuern zu erheben.
Allerdings wird sie nicht in allen Bundesländern eingeführt und es gab sie auch schon einmal. Mit wenig Erfolg – und deshalb wurde sie damals wieder abgeschafft.
Spekulation mit Baugrund soll bekämpft werden
Mit der neuen Grundsteuer C können Städte und Gemeinden ab 2025 unbebaute, aber baureife Grundstücke, die nicht der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet sind, durch einen gesonderten Hebesatz höher belasten als die übrigen unbebauten Grundstücke, sagen Steuerexperten.
Damit soll die Spekulation mit Baugrund bekämpft werden und man möchte finanzielle Anreize schaffen, auf baureifen Grundstücken so schnell wie möglich zu bauen.
Ganz neu ist die Idee einer höheren Grundsteuer auf baureifen Grundstücken indessen nicht. Von 1961 und 1962 wurde in Deutschland bereits einmal eine Grundsteuer C erhoben. Schon im Jahr 1964 wurde sie rückwirkend für 1963 aber wieder abgeschafft, da die erhoffte Wirkung, Spekulation mit Grund und Boden einzudämmen, ausblieb, sagt der Bund der Steuerzahler aus Rheinland-Pfalz.
Um eine Lenkungswirkung zu erzielen, müsste die Grundsteuer C nach Einschätzung des Steuerzahlerbundes finanziell deutlich spürbar sein. Gleichzeitig dürfen Steuern jedoch „keine erdrosselnde Wirkung“ aufweisen. Das ist offenbar das Dilemma: Entsprechend können mit einer erhöhten Grundsteuer auf baureifes Land keine bedeutsamen Anreize geschaffen werden, dass bauunwillige Grundeigentümer doch noch Wohnungen errichten, glaubt jedenfalls der Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz.
Und die Steuerexperten sehen noch ein Problem: Anstatt die Grundsteuerreform für eine Vereinfachung zu nutzen, würden öffentliche Verwaltungen, Bürger und Unternehmen zusätzlich belastet. Konkret sollen komplexe Voraussetzungen in das Grundsteuergesetz eingeführt werden, die zu offenen Rechtsfragen führen.
Nicht alle Bundesländer machen mit
Nicht alle Bundesländer haben sich jedoch für die Anwendung der Grundsteuer C ausgesprochen: In den Ländern, in denen das Bundesmodell angewendet wird, können die Kommunen nach der derzeitigen Rechtslage selbst entscheiden, ob sie eine Grundsteuer C für baureife Grundstücke erheben, sagen Steuerexperten. Dazu gehören: : Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Ob von der Grundsteuer C Gebrauch gemacht wird, können die Kommunen am Ende jedoch selbst entscheiden. Entscheidet sich eine Kommune für die Erhebung der Grundsteuer C, dann muss sie dies in einer Allgemeinverfügung bekannt machen. Darin begründet sie ihre städtebaulichen Erwägungen und benennt das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz beziehen soll, inklusive der betreffenden baureifen Grundstücke.