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Grundsteuer: Tipps und Tricks, ganz legal Geld zu sparen
Die Frist für die neue Grundsteuer läuft Ende Januar ab. Wer die Daten für die neue Grundsteuer noch nicht in Elster eingetragen hat, der muss sich sputen. Wir haben Tipps für alle, die noch nicht abgegeben haben.
Es lohnt sich auf jeden Fall, beim Eintragen der Daten sorgfältig vorzugehen: Denn man kann auf ganz einfache Weise ganz legal Geld sparen. Nämlich beim Eintragen der Wohnfläche und der Nutzfläche bzw. bei ihrer Unterscheidung.
Absichtlich falsche Angaben zu machen, zieht jedoch Strafen nach sich: Denn wer die Formulare zu seinen Gunsten falsch ausgefüllt hat, der kann wegen leichtfertiger Steuerverkürzung belangt werden, sagen Steuerexperten. „Wem Vorsatz nachgewiesen wird, dem droht ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung“, sagt Sibylle Barent, Steuerexpertin bei Haus und Grund, im Handelsblatt.
Doch das muss nicht sein. Man kann auf ganz legale Weise Geld sparen, wenn man alles richtig macht. Fakt ist: Die Angaben zur Wohnfläche bzw. Nutzfläche sind in nahezu allen Bundesländern in der Grundsteuererklärung erforderlich. Die Quadratmeterangaben haben maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Grundsteuer. Je nach Art des Gebäudes sind dabei entweder die Wohnfläche, die Nutzfläche oder auch beide Angaben nötig. Lediglich das Berechnungsmodell in Baden-Württemberg verzichtet komplett auf Angaben zu den Gebäudeflächen. In dem von den meisten Ländern genutzten Bundesmodell werden nur die Angaben nur für Wohngrundstücke benötigt und nicht für gemischt genutzte Grundstücke oder Geschäftsgrundstücke, sagen jedenfalls die Steuerexperten von ub.de Fachwissen. Auch in Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen (Ländermodelle) hat die Wohnfläche Einfluss auf die Höhe der Grundsteuer.
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Was ist Wohnfläche und was ist Nutzfläche?
Nach der Wohnflächenverordnung (WoFIV), die auch für die Grundsteuer relevant ist, zählen zur Wohnfläche folgende Räume:
- Wohn- und Schlafräume,
- Küche,
- Speisekammer,
- Gästezimmer,
- Badezimmer,
- separate Toiletten
- sowie Flure und Dielen.
- Beheizte Wintergärten und Schwimmbäder sowie ähnliche, nach allen Seiten geschlossene Räume sind ebenfalls Wohnflächen.
Kellerräume, Waschküchen, nicht ausgebaute Dachböden und Heizungsräume sowie Abstell- und Kellerräume außerhalb der Wohnung oder eines Hauses zählen dagegen nicht zur Wohnfläche.
Nutzflächen unterscheiden sich von Wohnflächen dadurch, dass sie für betriebliche oder öffentliche Zwecke genutzt werden. Beispiele für Nutzflächen sind:
- Verkaufsräume,
- Werkstätten
- und Büros. Das häusliche Arbeitszimmer ist keine Nutzfläche, und wird bei der Grundsteuer zur Wohnfläche gerechnet.
Eigentlich zählen auch Garagen zu den Nutzflächen. Dies ist bei der Grundsteuer jedoch anders. Im Bundesmodell werden zu einer Wohnung gehörende Garagenstellplätze mit einer pauschalen Nettokaltmiete angesetzt und in den Ländermodellen fallen sie bis zu einer Fläche von bis zu 50 m² ebenfalls raus.
Um die Wohnfläche in der Grundsteuererklärung angeben zu können, sind konkrete Quadratmeterangeben erforderlich. Angaben über die Wohnfläche finden sich zum Beispiel im Kaufvertrag einer Immobilie, in der Teilungserklärung bei Wohnungseigentum oder in den Bauunterlagen. Angaben über die Wohnfläche sind in der „Anlage Grundstück“ einzutragen. Es geht also nicht darum, bei der Wohnfläche zu mogeln, sondern alles möglichst exakt einzutragen. Was nicht dazugehört, kann einfach weggelassen werden, oder muss nur anteilig berücksichtig werden. Auf diese Weise lässt sich bei der Grundsteuer auf jeden Fall Geld sparen.