Ein Trecker bringt auf einem Feld flüssigen organischen Dünger bodennah aus.

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Ellen Hartmann | am

Güllesilvester: Was Sie beim Ausbringen Ihres Düngers beachten sollten

Das "Güllesilvester" ist soeben vorüber. Es geht also wieder auf den Acker. Wir haben ein paar Tipps rund um die gesetzliche Sperrfrist zusammengefasst und erklären Ihnen auch, worauf Sie jetzt achten müssen.

Grundsätzlich gilt: Laut der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) beginnt die Sperrfrist für stickstoffhaltigen Dünger auf Ackerland mit der Ernte der letzten Hauptfrucht und endet am 31. Januar. Sie ist also vorbei; Landwirte dürfen wieder aufs Feld. Bei Grünland hingegen gilt eine andere Regel: ist die Aussaat bis zum 15. Mai erfolgt, darf vom 1. November bis zum 31. Januar keine Gülle ausgebracht werden. Zusätzlich kann es hier in manchen Regionen striktere Auflagen geben, hier ist die Sperrfrist um vier Wochen (vom 1. Oktober bis 31. Januar) verlängert. 

Verkürzte Sperrfrist für Kompost

Betroffen von der Sperrfrist sind Gülle, Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot, stickstoffhaltige Mineraldünger sowie viele Klärschlämme. Für Stallmist und Kompost gilt nur eine verkürzte einmonatige Sperrfrist vom 15. Dezember bis 15. Januar. Deren Stickstoff ist organisch gebunden und wird erst bei höheren Temperaturen, wenn auch die Natur wieder erwacht, in eine pflanzenverfügbare Form umgewandelt und von der Vegetation aufgenommen, heißt es in einer Mitteilung.

Ausnahmen: Was darf im Herbst gedüngt werden?

Laut der LWK dürfen jedoch auch Zwischenfrüchte, Winterraps und Feldfutter (die bis zum 15. September ausgesät wurden) sowie Wintergerste nach Getreide (die bis zum 1. Oktober gesät wurde) im Herbst gedüngt werden - allerdings lediglich bis zum 1. Oktober. 

Die LWK teilt weiter mit: "In den eutrophierten Gebieten (Gelbe Gebiete) ist die Sperrfrist für phosphathaltige Düngemittel und damit auch für Wirtschaftsdünger bis zum 15. Februar verlängert."

Warum eigentlich Güllesilvester?

Ab dem 1. Februar darf die Gülle dann wieder ausgefahren werden – unter Landwirtinnen und Landwirten wird dieser Tag auch liebevoll "Güllesilvester" genannt.  Aber: Einfach mit dem Trecker aufs Land fahren funktioniert nicht. Vor der Ausbringung sollte der Stickstoffgehalt der Gülle oder des Gärrestes untersucht werden. Zu beachten ist dabei allerdings auch, dass 10 Prozent von der organischen Düngung des Vorjahres in die Düngebedarfsermittlung mit einfließen.

Gülle ausbringen: Das müssen Sie bedenken

Möchte ein Landwirt seine Felder düngen, muss er auf den Nährstoffbedarf der Pflanzen achten. Ziel der Ausbringung von Gülle ist es, dass die Nährstoffe schnell in den Boden eindringen, um so gasförmige Nährstoffverluste zu reduzieren. Auch die Geruchsbelästigung sinkt so. Gleichzeitig sollen die Nährstoffe der Gülle jedoch auch schnell von den Bodenpartikeln (also von Ton- und Humusteilchen) gebunden werden. Wird Gülle ausgebracht, muss der Landwirt darauf achten, dass die Nährstoffe nicht ins Oberflächen- oder Grundwasser gelangen. 

Wann Sie keine Gülle ausbringen dürfen

Treten folgende Gegebenheiten ein, dürfen sie keine Jauche oder Gülle sowie keinen Geflügelkot, keinen Festmist oder Kompost sowie keine stickstoff- oder phosphathaltigen Mineraldünger ausbringen: 

  • Ihr Boden darf nicht wassergesättigt sein. Ist dies der Fall, nimmt er kein weiteres Wasser auf. Erkennen können Sie dies, wenn sich auf freier, ebener Fläche (nicht in den Fahrspuren) Wasserlachen bilden. Ein weiteres Indiz für einen wassergesättigten Boden: Kneten Sie den Boden in der Hand, tritt Wasser aus den Poren.
  • Ihr Boden darf nicht überschwemmt sein.
  • Ihr Boden darf nicht gefroren sein.
  • Ihr Boden darf nicht von Schnee bedeckt sein. 

Immer Abstand zu Gewässern halten

Landwirte müssen auch bedenken, dass sie die Abstandsregeln zu Gewässern einhalten. Denn es dürfen keine Nährstoffe aus der Gülle in Bäche, Flüsse, Seen oder Teiche gelangen. Hier muss sich der Landwirt an einen Abstand von einem Meter bis zur Böschungsoberkante halten, sollte er eine Maschine zur exakten Gülleausbringung besitzen. Ist dies nicht der Fall, ist ein Abstand von vier Metern Pflicht. "Bei Hangneigungen gelten noch strengere Auflagen", macht die LWK deutlich. "In Abhängigkeit der Hangneigung muss ein Abstand zum Gewässer von 3 bis zu 10 Metern eingehalten werden."

Güllelager

Die Sperrfristverschiebung

Landwirte können eine Sperrfristverschiebung für ihren gesamten Betrieb anmelden, um die Sperrfrist entweder vorzuziehen oder nach hinten zu schieben. Das bedeutet für den Landwirt, dass sich beispielsweise, wenn er die Sperrfrist vorzieht, der Zeitraum, in dem er düngen darf, um vier Wochen nach vorne schiebt. Im Gegenzug kann er vier Wochen vor offiziellem Ende der Frist bereits Gülle ausbringen, sofern er sich an die Regeln hält, bei welchen Witterungsverhältnissen Gülle ausgebracht werden darf. 

"Da die Pflanzen zu diesem Zeitpunkt allerdings meistens noch keine Nährstoffe benötigen, verpflichtet der Gesetzgeber den Anwender der Gülle dazu, einen Nitrifikationshemmer einzusetzen, der verhindert, dass der in der Gülle enthaltene Stickstoff zu dem auswaschungsgefährdeten Nitratstickstoff umgebaut wird", so die LWK. "Der Stickstoff bleibt dann sehr lange in der Krume fixiert und gelangt nicht ins Grundwasser. Wenn die Pflanzen dann etwas später mit dem Wachstum beginnen, steht ihnen der Stickstoff rechtzeitig und in voller Menge zur Verfügung."

Mit Material von LWK

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