Einen Hof aufzugeben, ist oft emotional. In punkto Finanzen sollten Einnahmen und Ausgaben gründlich geprüft werden.
Wer sich dafür entscheidet, die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes komplett einzustellen, sollte den Rückzug rechtzeitig einleiten und zielgerichtet vorgehen. Denn die Auswirkungen betreffen meist das gesamte betriebliche und familiäre Umfeld.
Fakt ist: Auch wenn die Landwirtschaft nicht mehr betrieben wird, bleiben zahlreiche Ausgaben.
- Aus betrieblicher Sicht bestehen die Steuern und Abgaben (z.B. Grundsteuer) nach der Betriebsaufgabe unverändert fort.
- Ebenso dürfte der Unterhaltungsaufwand für die Gebäude, Wege und Hofflächen künftig kaum geringer ausfallen.
- In vielen Fällen ist noch ein Kapitaldienst für die Restschulden zu leisten.
- Bei den betrieblichen Versicherungen (Haftpflicht, Inventar, Ertragsschaden, Rechtsschutz, Gebäude) erfolgt nach Meldung eine Anpassung der Bedingungen und Beiträge an die aktuellen Verhältnisse. So kann es angebracht sein, einzelne Gebäude zum Zeitwert und nicht mehr zum gleitenden Neuwert zu versichern. Verpachtete Gebäude wiederum stellen andere Ansprüche an die Versicherung. Somit ist in diesem Bereich eine umfassende Prüfung der Verträge zu empfehlen.
Künftige Ausgaben planen
Aus privater Sicht bleiben viele Posten nach der Betriebsaufgabe bestehen. Unverändert bleiben zum Beispiel häufig die Zahlungen an die Altenteiler und die privaten Versicherungen. Hier bietet sich auf Basis der bisherigen Buchführung an, die künftigen Ausgaben zu planen.
Am Ende der Prüfung sollten dann die verschiedenen Einnahmequellen in unterschiedlicher Höhe zur Deckung der geplanten Ausgaben zur Verfügung stehen.

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Grundstücke steuerfrei aus Betriebsvermögen entnehmen
Maschinen, Vieh: Was könnte verkauft werden?
Im Idealfall übersteigen die geplanten Einnahmen die erwarteten Ausgaben. Diese Rechnung wird allerdings nicht in jedem Fall so aufgehen. Dann rückt die Verwertung von betrieblichen Vermögenswerten in den Mittelpunkt. Bei einer Einstellung der Produktion bieten sich zunächst der
- Verkauf von Vieh- und Umlaufvermögen sowie
- der Verkauf von Maschinen und Geräten an.
Die Wohnfrage darf kein Tabu sein
Spätestens hier kommt die Frage nach dem künftigen Wohnen auf den Tisch. Sieht die Familie ihren Lebensmittelpunkt weiter auf der Hofstelle oder wird auch der Umzug in Erwägung gezogen? Von dieser Entscheidung hängt ab, ob die Hofstelle oder die Fläche verkauft wird. Aus der zurückbehaltenen Fläche stehen gegebenenfalls noch Pachteinnahmen zur Deckung der künftigen Ausgaben zur Verfügung.
LAND & FORST-Die Wegweiser: Hofübergabe
"Stille Reserven" nicht vergessen
Doch selbst wenn der Betrieb oder Teile davon verkauft werden, steht nicht jeder eingenommene Euro auch für die Rückführung von Verbindlichkeiten oder für künftige Ausgaben zur Verfügung. Die folgenden vier Aspekte zeigen, was es beim Verkauf zu bedenken gibt.
- Die Aufdeckung stiller Reserven beim Verkauf von Betriebsvermögen führt zu Steuerzahlungen. Die Rückzugsstrategie sollte daher möglichst frühzeitig mit dem Steuerberater abgestimmt werden, um z.B. durch optimale Veräußerungszeitpunkte unnötige Steuern zu vermeiden.
- Neben möglichen Steuerzahlungen sind bei der Rückführung von Verbindlichkeiten die anfallenden Vorfälligkeitszinsen zu bedenken. Diese sind unter anderem von der Darlehensvaluta, dem vereinbarten Kreditzinssatz sowie der verbleibenden Zinsbindungsdauer abhängig und sollten in einem Gespräch mit dem Finanzierungspartner auf den Tisch.
- Im Fall der Umstrukturierung des landwirtschaftlichen Betriebes oder dessen Aufgabe sind bei einem Hof im Sinne der Höfeordnung Nachabfindungsansprüche in die Berechnung einzubeziehen.
- Schließlich können noch Rückforderungen von gewährten Förderungen ins Haus stehen, wenn beispielsweise mit AFP geförderte Gebäude innerhalb der Zweckbindungsfrist veräußert oder verpachtet werden. Die eingeforderte Summe schmälert die aus dem Verkauf zur Verfügung stehenden Mittel und sollte im Vorfeld berücksichtigt werden, um später keine bösen Überraschungen zu erleben.
Vorsorgevollmacht, Testament, Betreuungs- und Patientenverfügung anpassen
Vergessen werden sollte zum geordneten Abschluss auch nicht, die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung, die Patientenverfügung und das Testament den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Dann kann beruhigt in einen neuen Lebensabschnitt gestartet werden.