Ein Hoftor mit einem alten Schloss.

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Cornelia Krieg | am

Hofaufgabe: Wie Sie Steuerfallen vermeiden

Sie haben sich zur Hofaufgabe entschlossen? Wir geben Ihnen Anregungen für den richtigen Weg und mögliche steuerliche Auswirkungen.

Ein Hoftor mit einem alten Schloss.

Wer sich dazu entschlossen hat, seinen Betrieb einzustellen, muss sich überlegen, welche Möglichkeiten er hat und was das steuerlich bedeutet. Dann sind Fragen wichtig wie

  • Soll der Betrieb als Ganzes verpachtet werden, weil eventuell noch die Chance besteht, dass ein jüngerer Hofnachfolger später wieder einsteigt?
  • Soll der Betrieb als Ganzes mit allen Betriebsmitteln abgewickelt werden?

Betriebsaufgabeerklärung erforderlich

Bei einer Abwicklung mit allen Betriebsmitteln ist folgendes zu veranlassen:

  • Gegenüber dem Finanzamt ist dann eine eindeutige Betriebsaufgabeerklärung erforderlich.
  • Im Aufgabejahr müsste ein Aufgabegewinn erklärt werden, der entsprechende Steuernachzahlungen auslöst. Dabei werden die bei der Betriebseinstellung erzielten Erlöse aus dem Verkauf von Flächen, Vieh und Maschinen dem Buchwert dieser Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz zum Aufgabezeitpunkt gegenübergestellt.
  • Gleiches gilt für Flächen, die nicht verkauft, sondern ins Privatvermögen überführt werden, um sie dann im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung weiter zu verpachten. 

Der erzielte Veräußerungs- oder Aufgabegewinn ist steuerpflichtig. Das gilt auch für Landwirte, die ihre Gewinne ansonsten nach § 13a Einkommensteuergesetz pauschal ermitteln. Für einen forstwirtschaftlichen Betrieb gelten steuerliche Besonderheiten. 

Den Hoferben kein Steuerproblem überlassen

Ob die Betriebsaufgabe eine spürbare Steuernachzahlung auslöst, hängt entscheidend davon ab, ob im Betriebsvermögen stille Reserven vorhanden sind. 

Im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte spricht der Fiskus von ewigem Betriebsvermögen, das heißt, die im Betrieb vorhandenen Flächen bleiben nach dem Ewigkeitsprinzip  steuerverstricktes Betriebsvermögen:

  • Aber Vorsicht: Erben übernehmen diese Verpflichtung, wenn sie einen ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb mit verpachteten Flächen erben. Verkaufen die Nachkommen in einem solchen Fall Land, kann es zu unerwarteten Steuernachzahlungen kommen, weil der landwirtschaftliche Betrieb gegenüber dem Finanzamt noch gar nicht aufgegeben war. 
  • Tipp: Überlassen Sie Ihren Erben kein Steuerproblem, weil Sie den Betrieb still und leise eingestellt und verpachtet haben. Der Fiskus überwacht auch ehemalige Landwirte über Jahrzehnte.
Mit Material von Michael Degethof

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