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Längere Abschreibung bei Biogasanlagen nicht zwingend
Biogasanlagen müssen nicht unbedingt auf eine Nutzungsdauer von 16 Jahren abgeschrieben werden. So lautet ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster.
Um die Abschreibedauer von Anlagegütern für die Einkommensteuer zu bemessen, greifen die Finanzämter auf sogenannte Afa-Tabellen zurück (Absetzung für Abnutzung). Die darin festgehaltenen Werte beruhen auf Erfahrungswissen, stellen aber keine bindende Rechtsnorm dar.
Der Betreiber einer in 2011 errichteten Biogasanlage wollte die Behälter (Fermenter) aber mit steuerlicher Wirkung auf 15 Jahre abschreiben und die weiteren Anlageteile auf acht Jahre. Das Finanzamt lehnte das ab und der Anlagenbetreiber klagte.
Gericht holt Gutachten ein
Um die Sachlage zu klären, holte das Finanzgericht während des Verfahrens ein Gutachten ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die maßgebliche AfA-Tabelle der Finanzverwaltung veraltet sei, weil sie die Entwicklung der vergangenen 20 Jahre nicht berücksichtigt.
Die vom Kläger im Jahr 2011 errichtete Biogasanlage unterscheide sich in technischer, baulicher und auch rechtlicher Hinsicht deutlich von einer Anlage aus den neunziger Jahren.
Ergebnis: Tabelle veraltet
Für den Urteilsfall sahen die Richter die in der amtlichen AfA-Tabelle zu Grunde gelegte Nutzungsdauer von 16 Jahren daher als nicht anwendbar an, weil sie zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt.