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Ulrich Graf | am

Landwirtschaftliche Fachzeitschriften steuerlich absetzen

Fachzeitschriften sind für Landwirtinnen und Landwirte unverzichtbar für die Arbeit auf dem Betrieb. So können Sie diese als Betriebsausgabe absetzen.

Landwirtschaftliche Fachzeitschriften wie die LAND & FORST, das Bayerische Landwirtschaftliche Wochenblatt oder das Monatsmagazin agrarheute sind für Landwirte unverzichtbare Wissensquellen. Nur deren regelmäßige Lektüre stellt sicher, dass der Landwirt nach dem neuesten Stand des Fachwissens arbeitet und die gute landwirtschaftliche Praxis in Ackerbau und Tierhaltung Anwendung findet.

Als Betriebsausgaben absetzen

Daher können die Ausgaben für Fachzeitschriften ebenso wie für Fachbücher bei der Einkommenssteuer als Betriebsausgaben abgesetzt werden. In der Buchführung sind diese Ausgaben auf dem Konto „Zeitschriften, Bücher“ auszuweisen und mindern dadurch den Gewinn des Betriebes.

Kleinere Höfe, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen (§13a EStG) ermitteln, können die Ausgaben dagegen nicht steuerlich geltend machen. Aufgrund der pauschalen Gewinnermittlung spielen die tatsächlichen Betriebsausgaben hier keine Rolle.

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Was gilt für die Umsatzsteuer?

Neben der Einkommensteuer ist auch die Umsatzsteuer zu beachten. Fachzeitschriften und Fachbücher unterliegen in der Regel einem ermäßigten Steuersatz von 7%. Landwirtschaftliche Betriebe, die mit ihren Umsätzen der Regelbesteuerung unterliegen, können die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Betriebe mit Umsatzsteuerpauschalierung sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtig; sie können die Umsatzsteuer allerdings als Betriebsausgabe geltend machen.

So müssen die Nachweise erbracht werden

Damit die Ausgaben für Fachzeitschriften und Fachbücher anerkannt werden, verlangt der Fiskus entsprechende Nachweise. Der Vermerk „Fachliteratur“ auf dem Beleg genügt nicht. Die tatsächliche berufliche Verwendung sowie ausschließlich berufsbezogenen Inhalte der Bücher und Fachzeitschriften müssen durch Belege mit Titelangaben nachgewiesen werden.

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