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Das ist ein Artikel vom Top-Thema:

Dr. Olaf Zinke | am

Neue Solaranlage: Die richtige Steueroption wählen – das Für und Wider

Eine neue Solaranlage zwingt einen, in manchen Dingen Experte zu werden. Auch Steuerexperte. Fakt ist jedenfalls, dass die Frage nach der Steueroption, so ziemlich am Anfang der Vorbereitungen für die Installation einer neuen Solaranlage steht. Die Solarfirma fragt, welche Steuervariante man für die Anlage wählen möchte. Option A: Regelbesteuerter Unternehmer - oder Option B: Kleinunternehmer.

Ist man bereits Umsatzsteuerpflichtig (oder der Ehepartner) ist die Frage schnell entschieden. Dann ist es die Option A. Der Grund: In der Umsatzsteuer kann jeder Steuerpflichtige nur ein „Unternehmen“ haben. Das Unternehmen umfasst dann die Einnahmen aus der Photovoltaik und aus allen anderen Einnahmequellen – zum Beispiel bei Freiberuflern oder Landwirten.

Eine Aufteilung in verschiedene Tätigkeitsbereiche, wie in der Ertragssteuer, ist bei der Umsatzsteuer nicht möglich. Ansonsten muss man reiflich überlegen, denn beide Optionen bieten Vorteile (und Nachteile). Als regelbesteuerter Unternehmer ist man vorsteuerabzugsfähig – das heißt: Die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 % muss beim Kauf der Solaranlage zwar gezahlt werden. Später holt man sie sich vom Finanzamt zurück.

Die erzielte Einspeisevergütung ist ebenfalls umsatzsteuerpflichtig und – Überraschung - auch der selbst verbrauchte Solarstrom. Entscheidet man sich für die Kleinunternehmeroption, dann zahlt man für die Stromvergütung keine Umsatzsteuer. Und man kann den gesamten Bruttowert der Solar-Anlage steuerlich abschreiben. Allerdings über 20 Jahre.

Speist man jedoch mehr als 10 Prozent des Stroms ins öffentliche Netz ein, dann wird zunächst unterstellt das man steuerrechtlich mit “Gewinnerzielungsabsicht” handelt und einer “gewerblichen Tätigkeit” nachgeht. Grund ist die Vergütung, die man für den Strom vom örtlichen Netzbetreiber erhält. Das verpflichtet den Betreiber ebenfalls, den Betrieb der PV-Anlage beim Finanzamt anzumelden.

Regelbesteuerung – Umsatzsteuer macht den Unterschied

Das Betreiben einer Solaranlage verursacht Kosten und Einnahmen – im Fall der Regelbesteuerung ist das Finanzamt steuerlich an beidem beteiligt. Für Kauf und Betrieb der PV-Anlage muss man 19 Prozent Umsatzsteuer - oder finanztechnisch korrekt - Vorsteuer zahlen. Das gilt für den Kaufpreis der Anlage selbst, die Installation, Wartungen, Reparaturen, Versicherungen und mehr.

Das alles kann man sich als regelbesteuerter Unternehmer von Finanzamt zurückholen. Auch die Kosten für den Steuerberater der die Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung fertig macht. Dazu kommen noch mögliche Gebühren für den Messstellenbetrieb des Netzbetreibers. Auf die Einspeisevergütung zahlt der Netzbetreiber dann ebenfalls 19 Prozent Umsatzsteuer – und die fließt dann ans Finanzamt.

Für steuerrechtliche Laien und Neueinsteiger in der Solarstromerzeugung ist besonders überraschend, dass man auch für den von der PV-Anlage erzeugten und im Haushalt verbrauchten Strom Umsatzsteuer zahlen muss.

Den Preis des Solarstroms für den Eigenverbrauch setzt das Finanzamt in der gleichen Höhe an, den man für die gleiche Strommenge bei einem lokalen Grundversorger hätte zahlen müssen. Beim einem Netzstrompreis von 40 Cent pro Kilowattstunde würden also 19 Prozent bzw. 6,39 Cent pro Kilowattstunde Umsatzsteuer fällig.

Kleinunternehmer – mit Einnahmenüberschussrechnung

Die Alternative zur Regelbesteuerung ist die Kleinunternehmerregelung. Dann muss man keine Umsatzsteuer abführen. Für die Bemessung zählt jedoch nicht die PV-Anlage alleine, sondern das Finanzamt berücksichtig gleichzeitig, die Umsätze aus den übrigen gewerblichen Tätigkeiten.

Wer also selbstständig oder freiberuflich tätig ist, kann die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen. Akzeptiert das Finanzamt die Kleinunternehmeroption, teilt man das dem Netzbetreiber mit, der die Einspeisevergütung dann als Nettobetrag auszahlt.

Mit der Einkommensteuererklärung muss der Kleinunternehmer jedoch die sogenannte Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) - beim Finanzamt einzureichen. Alle Einnahmen aus der Solaranlage werden in dieser Berechnung den Betriebsausgaben gegenübergestellt.

Bei einer PV-Anlagen gelten zum Beispiel staatliche Zuschüsse, die Einspeisevergütung und der Eigenverbrauch als Betriebseinnahmen. Als Betriebsausgaben gelten Instandhaltung und die Anschaffungskosten. Letztere müssen aber über eine Nutzungsdauer von 20 Jahren abgeschrieben werden.

Vereinfachungsregel möglich – bis zu 10kWp-Anlagen

Aber es gibt noch eine Erleichterung für die Kleinunternehmen. Betreiber einer PV-Anlage mit bis zu 10 kWp installierter Leistung, können sich von der Pflicht zur Abgabe einer Einnahmenüberschussrechnung befreien lassen. Damit entfällt auch die Pflicht zur Zahlung von Einkommenssteuer auf PV-Gewinne.

Um diese sogenannte Vereinfachungsregel in Anspruch zu nehmen, muss man lediglich einen schriftlichen, formlosen Antrag beim Finanzamt einreichen, wo man mitteilt, dass die Photovoltaikanlage nicht mit der Absicht einer Gewinnerzielung betrieben wird und man deshalb die Vereinfachungsregel nutzen möchte.

Zusätzlich sollte im Schreiben stehen, wo die Anlage steht, wann sie in Betrieb genommen wurde und welche Leistung sie hat. Die Entscheidung, die Vereinfachungsregel in Anspruch zu nehmen, ist freiwillig.

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