Ein Landwirt auf dem Feld.

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Rechtsanwalt Roman Fischer, Bayerischer Bauernverband | am

Pachtverträge: Achtung bei Kündigung in "Vertretung"

Pachtverträge lassen sich auch von einem Vertreter kündigen. Dies muss in der Kündigung aber sichtbar gemacht und durch Beilage der Vollmacht nachgewiesen werden. Ein Formfehler kann die Kündigung unwirksam machen.

Ein Vermieter oder Verpächter kann sich bei der Erklärung einer Kündigung auch durch einen Dritten vertreten lassen. In diesem Fall ist die Offenlegung der Stellvertretung in der Kündigungserklärung zur Formwirksamkeit zwingend erforderlich. Das bedeutet, dass sich aus dem Kündigungsschreiben eindeutig ergeben muss, dass der Unterzeichnende als Vertreter des Verpächters/Vermieters handelt – und nicht lediglich als dessen Bote.

Kündigung "im Auftrag" ist nicht wirksam

Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts (LG) Wuppertal hervor. Dass eine Kündigung, die nur im Auftrag erfolgt, unwirksam ist, hatte bereits der Bundesgerichtshof entschieden. Kernsatz des Urteils: Wenn eine Unterschrift mit dem Zusatz "i. A." versehen wird, wird dies nach der Rechtsprechung so gewertet, dass der Unterzeichner nur als Erklärungsbote und eben nicht als Vertreter auftritt (BGH, Beschluss v. 25. 9. 12, Az. VIII ZB 22/12).

Die Entscheidung des LG Wuppertal befasste sich mit der Kündigung eines Mietvertrags, für die das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 568 I) die Schriftform bestimmt. Die Ausführungen, mit denen das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung begründet hat, gelten aber in genau gleicher Weise für die Kündigung eines Landpachtvertrags, für die § 594f BGB ja gleichfalls die Schriftform bestimmt. Wenn also beispielsweise der Sohn seinen Vater bei der Kündigung eines Landpachtvertrags vertreten soll, hat er in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass er die Kündigung im Namen und im Auftrag seiner Vaters erklärt und er hat vor allem bei seiner Unterschrift auch den Zusatz "i. V." (= "in Vertretung") anzubringen und nicht "i. A.".

Originalvollmacht der Kündigung beilegen

Wenn eine Person als Vertreter des Verpächters (oder des Vermieters) in dessen Namen und Auftrag einen Landpachtvertrag (oder Mietvertrag) kündigt, sollte er, besonders wenn es darum geht, noch rechtzeitig eine Kündigungsfrist einzuhalten, unbedingt der Kündigung eine Originalvollmacht, mit der er vom Verpächter zur Kündigung bevollmächtigt bzw. beauftragt wird, beifügen. Denn ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. 

Weitere Details dazu, wie wichtig die Beifügung einer schriftlichen Vollmachturkunde sein kann, lesen Sie in der aktuellen LAND & FORST 39/21. 

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