Landwirte müssen mit vorher nicht angekündigten Kontrollen im Pflanzenschutz rechnen. Dies schreibt die neue EU-Kontrollverordnung vor, die am 14. Dezember 2019 in Kraft getreten ist.
Neben Kontrollen im Bereich Tierschutz, Tiergesundheit sowie Lebensmittelsicherheit werden nun auch die Anwendung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich ohne vorherige Ankündigung durchgeführt. Aufgrund der neuen EU-Bestimmungen (Cross-Compliance-Kontrolle der Grundanforderung GAB 10) müssen die zuständigen Prüf- und Pflanzenschutzdienste ab diesem Jahr so vorgehen.
Ankündigungen der Kontrolle sind nur noch im Einzelfall möglich. Dazu muss hinreichend begründet sein, dass eine Kontrolle nur mit Ankündigung durchgeführt werden kann.
Welche Anforderungen sind einzuhalten?
Die folgenden Anforderungen müssen unabhängig davon eingehalten werden, ob die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Eigen- oder Fremdleistung erbracht wird.
Anwendungsgebiete:
- Schadorganismus und Pflanze oder Pflanzenerzeugnis
Auflagen und Anwendungsbestimmungen:
- Maximale Aufwandmenge
- Maximale Anwendungen pro Jahr
- Abstand zu Gewässern und Saumbiotopen oder unbeteiligten Dritten
- Mindestabstände zum Schutz von Anwohnern und Nebenstehenden
- Gesundheitsschutz des Anwenders
- Behördliche Anordnungen zur Erfüllung der Anforderungen der guten fachlichen Praxis
Wenn Pflanzenschutzmittel in Fremdleistung angewendet wurden, muss dies bei späteren Kontrollen belegt werden können.
Welche Aufzeichnungen müssen bei der Kontrolle vorliegen?
Über die Anwendung der Pflanzenschutzmittel müssen schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen vorliegen. Diese müssen mindestens folgende Punkte umfassen:
- Name des Anwenders
- Die jeweilige Anwendungsfläche
- Das Anwendungsdatum
- Das verwendete Pflanzenschutzmittel
- Die exakte Aufwandmenge
- Die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel angewandt wurde
Die Aufzeichnungen müssen zeitnah geführt werden. Sie müssen spätestens bis zum 31.12. des Jahres der Anwendung vollständig vorliegen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle müssen die Aufzeichnungen des Vorjahres vorliegen, ansonsten liegt ein Verstoß gegen die Bestimmungen vor.
Nach dem Jahr der Anwendung müssen die Aufzeichnungen mindestens drei Kalenderjahre aufbewahrt werden.
Eine schlagspezifische Aufzeichnung ist nicht notwendig. Es muss aber nachvollziehbar sein, auf welcher Fläche welches Pflanzenschutzmittel angewandt wurde. Flächen, die gleich bewirtschaftet werden, können zusammengefasst werden.
Die konkrete Ausgestaltung ist Sache des Betriebes, die Verbindung mit einer vorhandenen Schlagkartei oder einem Flächenverzeichnis ist möglich. Für die Aufzeichnungen ist die Betriebsleitung verantwortlich, auch wenn die Pflanzenschutzmaßnahmen von Dritten durchgeführt wurden.
Wird der Sachkundenachweis geprüft?
Der Sachkundenachweis ist für alle Anwender von Pflanzenschutzmitteln verpflichtend. Diese werden nicht mehr bei der Cross Compliance geprüft, bleiben aber nach Fachrecht erforderlich. Die Sachkunde muss alle drei Jahre aufgefrischt werden. Betriebsinhaber, die Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder Ökolandbauförderungen beantragen, müssen die Sachkundenachweise als Beihilfevoraussetzungen vorweisen können.
Welche Schutzausrüstung ist erforderlich?

© Werner Raupert
Seit Mai 2018 gelten neue Anwendungsbestimmungen zum Schutz des Anwenders beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln. Folgende Ausrüstung ist erforderlich:
- Arbeitskleidung
- Schutzanzug
- Ärmelschürze
- Schutzhandschuhe
- Augen- und Kopfschutz
- Atem- und Fußschutz
Für jedes Pflanzenschutzmittel wird in der BVL-Richtlinie festgelegt, welche persönliche Schutzausrüstung getragen werden muss.
Ausführliche Informationen zur Schutzausrüstung lesen Sie hier.
Welche Strafen gibt es bei Nichterfüllung der Kriterien?
Sind die vorgeschriebenen Kriterien der Aufzeichnungspflicht nicht erfüllt oder liegt gar keine Dokumentation vor, kann ein Bußgeld verhängt werden. Die Höhe wird nach Verschulden individuell festgesetzt. Bei der Bewertung werden die Kriterien Häufigkeit, Ausmaß, Schwere und Dauer herangezogen.
Zusätzlich führen als Sanktion alle festgestellten Verstöße gegen die Cross Compliance-Anforderungen grundsätzlich zu einer Kürzung der EU-Agrarzahlungen.