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Rückzahlung von Corona-Hilfen - Das sollten Landwirte wissen
Die Frist zur Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen endet bald. Darauf müssen Landwirte achten.
Landwirtschaftliche Betriebe, die während der Corona-Pandemie eine Überbrückungshilfe oder Härtefallhilfe erhalten haben, müssen bis zum 31. Oktober 2023 ihre Schlussabrechnung einreichen. Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. März 2024 beantragt werden. Die Verlängerung muss aber unbedingt vor dem 31. Oktober beantragt werden. Wer Corona-Hilfen erhalten hat und keine Schlussabrechnung einreicht, muss die Hilfe vollständig zurückzahlen. Für viele Landwirte geht es bei der finalen Abrechnung um mehrere zehntausend Euro.
Schweinehalter beantragten Hunderte Millionen Euro Corona-Hilfen
Vor allem Schweine- und Sauenhalter haben die Überbrückungshilfen I bis IV sowie die November- und Dezember-Hilfe während der Corona-Jahre beantragt. Dabei hatten Bund und Länder lange darüber gestritten, ob die Umsatzeinbußen der Tierhalter auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind oder eher auf den Einbruch der Schweinepreise infolge der Afrikanischen Schweinepest (ASP), Stichwort „Schweinestau“.
Erst im März 2022 verständigten sich die Länder mit dem Bundesfinanzministerium auf Bewilligungskriterien. Insgesamt wurden allein in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen mehr als 200 Millionen Euro an Überbrückungshilfen und fast 400 Millionen Euro Härtefallhilfen für Schweinehalter bewilligt.
Corona-Hilfen wurden auf der Basis von Schätzungen beantragt
Die Corona-Hilfen wurden häufig auf der Basis von Umsatzschätzungen und Fixkosten an die betroffenen Unternehmen ausgezahlt. Daher stehen die Hilfen unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn die tatsächlichen Einbußen geringer ausfielen als erwartet oder die Förderbedingungen in anderer Weise nicht erfüllt wurden. Aus der Schlussabrechnung ergibt sich die Höhe einer etwaigen Rückzahlung. „Über drei Jahre nach dem Start der Überbrückungshilfe I steht bei vielen nach wie vor krisengebeutelten Unternehmen die Überprüfung und mögliche Rückzahlung von gewährten Hilfen an“, sagt Stefan Schwindl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der MTG Wirtschaftskanzlei.
Aussitzen oder Trödeln kann für Landwirte sehr teuer werden
Die Schlussabrechnung muss über das Online-Portal ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de eingereicht werden. Die Abgabe muss zwingend durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Nur diese prüfenden Dritten sind es auch, die eine Fristverlängerung bis Ende März 2024 beantragen können.
Aussitzen ist übrigens keine Lösung. Wer keine Schlussabrechnung abgibt oder die Frist nicht einhält, muss die Hilfen in voller Höhe zurückzahlen. „Über die Angaben in der Schlussabrechnung können die Unternehmen eine Rückzahlungspflicht entweder ganz vermeiden oder zumindest die Höhe der Rückzahlung reduzieren, wenn sie Hilfen erhalten haben, aber insoweit nicht bezugsberechtigt waren“, sagt Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder von der Kanzlei Schultze & Braun.