Erdbeerfeld, Stiegen mit Erdbeeren am Rand

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Christel Grommel | am

Saisonarbeitskräfte: Wann gilt die alte oder neue Grenze?

Am 1. Juni trat die neue Regelung für Saisonarbeitskräfte in Kraft. Je nach Einstellungstag kann aber noch die alte Grenze gelten.

Der Bundestag hat beschlossen, die Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte anzuheben. Sie sind nun sozialversicherungsfrei, wenn die Beschäftigung von vornherein auf vier Monate oder 102 Arbeitstage begrenzt ist. Bisher lag die Grenze bei drei Monaten oder 70 Arbeitstagen. Diese Regelung trat zum 1. Juni 2021 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2021.

Besonders für Betriebe, die Saisonarbeitskräfte beschäftigen, wird die neue Regelung relevant. Der Tag, an dem die Beschäftigung aufgenommen wurde, ist dabei wichtig: Hat die Saisonbeschäftigung vor dem 1. Juni 2021 begonnen, gilt ein Bestandsschutz und damit weiterhin die alte Grenze. Eine Umwandlung in eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung ist rückwirkend nicht möglich.

Wurde die Saisonbeschäftigung im Rahmen der bisherigen Zeitgrenzen zunächst auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet und war deswegen sozialversicherungsfrei, kann die Beschäftigung nach dem 31. Mai 2021 auf insgesamt vier Monate oder 102 Arbeitstage verlängert werden; sie bliebt auch dann sozialversicherungsfrei.

Monatsfrist und Anzahl Arbeitstage gleichwertig

Laut Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. November 2020 kann sich der Zeitraum einer kurzfristigen Beschäftigung sogar noch verlängern. Die Monatsfrist und die Anzahl der Arbeitstage sind danach gleichwertige Alternativen, um eine kurzfristige Beschäftigung beurteilen zu können. Das bisherige Prinzip, ab einer Fünf-Tage-Arbeitswoche immer auf die Monatsfrist abzustellen, gehört damit der Vergangenheit an.

Ab jetzt kann in allen Fällen eine "Günstiger-Prüfung" vorgenommen werden – entweder Monatsfrist oder Anzahl der Arbeitstage.

Mit Material von SVLFG
Ein Erntehelfer beim Spargelstechen.

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