Einen Zaun setzen oder einen Baum fällen, kann ich das auf meinem eigenen Grund und Boden einfach tun oder brauche ich eine Genehmigung? Hier ein Überblick.
Nicht überbaute Fläche gleich Grünfläche?
Vorgarten ohne Grün? Gartenhütte hinter dem Haus? Was regelt die niedersächsische Bauordnung - was darf ich als Grundstückseigentümer selbst entscheiden? Das ist manchmal gar nicht so leicht. Fakt ist: In Paragraf 9 Absatz 2 heißt es, nicht überbaute Flächen sind als Grünflächen anzulegen. Wie viel Grünfläche auf einem Grundstück bleiben muss und wie viel maximal versiegelt werden darf, geben wiederum kommunale Bebauungspläne und die Baunutzungsverordnung des Bundes vor. Der Anteil wird durch die sogenannte Grünflächenzahl ausgewiesen, das berichtet die Hannoversche Allgemeine Zeitung (HAZ).
Grünflächengestaltung: Das dürfen Grundstückseigentümer
Aber wie dürfen oder müssen nicht überbaute Flächen gestaltet werden, ergo der Garten oder der Vorgarten? Grundsätzlich gilt: Eine freie Vorgartenfläche darf weder gepflastert noch geschottert, eine unbebaute Rasenfläche im Garten nicht einfach asphaltiert werden, um etwa die Rasenpflege zu sparen. Das Verbot geht aber nicht soweit, dass auch Blumen oder Baumarten vorgeschrieben sind – es sei denn, ein örtlicher Bebauungsplan macht Vorgaben, was laut Stadt Hannover „regelmäßig“ der Fall ist. Dort seien laut HAZ dann etwa nur bestimmte heimische Heckenarten zulässig. Oder aber die Hecken, die das Grundstück begrenzen, dürfen nur eine bestimmte maximale Höhe haben.
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Baumschutzsatzung: Wann darf ich Bäume wieder fällen?
Näher geregelt ist auch, was man nicht ohne Weiteres (wieder) entfernen darf: Grundsätzlich sind beispielsweise im Stadtgebiet Hannover alle Laubbäume mit einem Stammumfang von 60 Zentimetern und alle Nadelbäume mit einem Stammumfang von 80 Zentimetern in ein Meter Höhe durch die städtische Baumschutzsatzung geschützt.
Doch es gibt auch noch zusätzliche Ausnahmen: Bereits ab 30 Zentimeter Stammumfang geschützt sind:
- Eibe
- Rotdorn
- Weißdorn
- Stechpalme
- Maulbeere
- ebenso alle Großsträucher über drei Meter Höhe und frei wachsende Hecken mit über fünf Meter Länge und drei Meter Höhe
Verboten sind „das Entfernen, Beschädigen, Beeinträchtigen oder Verändern der typischen Erscheinungsform eines geschützten Gehölzes“.
Geräteschuppen und Pool: Das geht ohne Baugenehmigung
Bauvorhaben sind gemäß Paragraf 59 der Niedersächsischen Bauordnung grundsätzlich genehmigungspflichtig – die Ausnahmen der „Verfahrensfreien Baumaßnahmen“ listet der Anhang zu Paragraf 60 auf. Erlaubt ist Grundstücksbesitzern demnach ohne Genehmigung, etwa einen Fahrrad- oder Geräteschuppen, ein Gartenhäuschen, einen gemauerten Grill oder Pizzaofen oder auch ein Regenwasserbecken von der Größe eines kleinen Pools anzulegen - wichtig sei hierbei jedoch, die Versiegelungsquote einzuhalten, so die HAZ weiter. Diese Quote - auch Grünflächenzahl genannt - beträgt in Wohngebieten meist 40 Prozent. Das trifft aber wiederum nur Hauptbauten: Für Nebenanlagen wie die aufgezählten Beispiele oder eine Garage kommen zu den 40 Prozent nochmal erlaubte 20 Prozent für diese Bauten dazu.
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Legal Bauen ohne Genehmigung
Es gibt sogar gänzlich genehmigungsfreie Bauvorhaben, geregelt in Paragraf 62 der Niedersächsischen Bauordnung: Wer alle Vorgaben des Bebauungsplanes einhält, kann von dem sogenannten Anzeige- oder Mitteilungsverfahren Gebrauch machen und muss keinen Antrag stellen. Doch nicht immer gibt es Bebauungläne, beispielswie im Außenbereich. Und dieser ist laut Bauordnung „von Bebauung freizuhalten“. Natürlich gibt es auch hier Ausnahmen, vor allem für Nutzungen, die zwingend in den Außenbereich gehören - darunter fallen zum Beispiel Windkraftanlagen. Aber auch Buswartehäuschen können hier genannt werden.