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So können Hobby-Landwirte von Steuererleichterungen profitieren
Egal, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewerblich oder als Liebhaberei geführt ist: Die Betreiber sollten die Flächen stets richtig deklarieren. Das spart Steuern.
Ab 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer nach den neuen Berechnungsgrundlagen der Grundsteuerreform erhoben. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe ohne Gewinnerzielungsabsicht, also Liebhaberei-Betriebe, gehören unverändert zum landwirtschaftlichen Vermögen und werden der niedrigeren Grundsteuer A unterworfen.
Geld sparen bei der Grundsteuer
Wie Ecovis Agrar, ein Zusammenschluss für Steuern, Recht und Betriebsführung von landwirtschaftlichen Betrieben, berichtet, sollten auch Hobby-Landwirte ihre Flächen als land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück in der Grundsteuererklärung angeben. Das spare Steuern.
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Grundsteuer-Berechnung: Grundvermögen und Betrieb
Der Gesetzgeber erhebt Grundsteuer für das Eigentum an bebauten und unbebauten Grundstücken. Bei der Besteuerung teilt er den Grundbesitz auf in Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und das übrige Grundvermögen. Je nach Zuordnung kommt es nach Angaben von Ecovis zu verschiedenen Grundsteuerzahllasten. Hierbei werden Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft regelmäßig niedriger bewertet, als Grundstücke des Grundvermögens.
Gewinnerzielungsabsicht oder Liebhaberei?
Allerdings betreiben viele Landwirte und Landwirtinnen ihren Betrieb in erster Linie aus persönlichem Interesse. Ohne nachweisbare Gewinnerzielungsabsicht, gehe das Finanzamt von Liebhaberei aus. Eine Folge sei, dass die erwirtschafteten Verluste ertragsteuerlich insgesamt oder nach einer Anlaufphase nicht berücksichtigungsfähig seien.
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Weniger Grundsteuer für Landwirtinnen und Landwirte
Zurück zum Kern: Auch land- und forstwirtschaftliche Liebhabereibetriebe seien ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Das heißt: Eigentümerinnen und Eigentümer zahlten entsprechend weniger Grundsteuer. Das landwirtschaftliche Vermögen umfasse neben dem Grund und Boden auch die Wirtschaftsgebäude, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Weiterhin seien vorübergehend nicht genutzte oder brachliegende Flächen sowie leerstehende Wirtschaftsgebäude land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Voraussetzung sei, dass der Landwirt oder die Landwirtin diese Grundstücke nicht dauerhaft für andere private Zwecke nutzt – beispielsweise für private Stell- oder Lagerplätze. Dabei sei es nicht maßgebend, ob es sich ertragsteuerlich um Privat- oder Betriebsvermögen handelt.