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Steuererklärung für Rentner – so geht‘s
Millionen Rentner zahlen heute schon Steuern auf ihre Altersbezüge. Dabei bleibt die jährlich fällige Steuererklärung für viele ohne Steuerberater eine Herausforderung. Eine Ausfüllhilfe für 2020 mit Tipps zum Steuern sparen.
Keine Ruhe im Ruhestand: Da Rentner gleichzeitig hohe Steuerfreibeträge nutzen können, ergibt sich für viele von ihnen deshalb keine Steuerlast. Das Bild ändert sich aber schnell, wenn der Rentner noch eine zweite Rente oder andere Zusatzeinkünfte beispielsweise aus Altenteiler-Leistungen oder Vermietung erzielt. Dann ist das steuerfreie Existenzminimum schnell aufgebraucht.
In der Einkommensteuererklärung müssen Rentner neben den persönlichen Angaben auf dem Mantelbogen auf dem Formular Anlage R detaillierte Angaben zu ihren Altersbezügen machen.
Neu: Die Anlage R hat seit 2019 eine neue Struktur. Ausfüllen muss man die dunkelgrün unterlegten Felder im Regelfall nicht mehr – diese Daten hat das Finanzamt bereits vom Rentenversicherer automatisch erhalten. Sie müssen hier nur korrigierte Werte eintragen, wenn Sie erkennen, dass die übermittelten Daten falsch oder unvollständig waren. Werkspensionäre und Beamte im Ruhestand füllen für ihre Altersbezüge, die der ehemalige Arbeitgeber über Lohnsteuerkarte abrechnet, die Anlage N aus.
Das muss angegeben werden
Angeben müssen Rentner in den Zeilen 4 bis 12 der Anlage R sämtliche Altersrenten, Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen. In Zeile 4 ist der Rentenbetrag anzugeben. Maßgebend ist der Bruttobetrag der Rente, bei Pflichtversicherten also der Betrag vor Abzug des eigenen Beitrags zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Dazu gehört auch die Mütterrente.
Freiwillig Versicherte erhalten neben ihrer Rente noch Zuschüsse zu ihren eigenen Krankenversicherungsaufwendungen. Diese Zuschüsse sind steuerfrei und dürfen nicht dem Rentenbetrag hinzugerechnet werden.
Private Rentenversicherungen
- Bezüge aus der privaten Rentenversicherung oder aus sonstigen Verpflichtungsgründen (zum Beispiel Renten aus dem Verkauf eines Mietshauses) sind in den Zeilen 13 bis 18 der Anlage R einzutragen. Diese Leibrenten unterliegen nur mit einem niedrigen Ertragsanteil der Steuerpflicht. Dessen Höhe richtet sich nach dem Alter des Versicherten zu Rentenbeginn und gilt lebenslang.
- Staatlich geförderte private Renten zum Beispiel aus Riester-Rente, Rürup-Rente oder einer betrieblichen Altersversorgung werden ab 2020 auf einem separaten Vordruck Anlage R-AV/b-AV vermerkt. Jeder Vertragsanbieter erteilt seinen Kunden jährlich eine "Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt", die als Ausfüllhilfe genutzt werden kann.
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten sowie Geldrenten, die unmittelbar zur Wiedergutmachung erlittenen nationalsozialistischen oder DDR-Unrechts geleistet werden, sind steuerfrei, ebenso Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Betriebsrente und Pension
Wenn Löhne, Firmen- oder Beamtenpensionen auf Steuerkarte zu den Einnahmen im Alter gehören, kann sich aus folgenden Gründen eine Steuererklärungspflicht ergeben:
- Wenn einer der Ehepartner Altersbezüge erhält und der andere noch im Erwerbsleben steht,
- Wenn neben Gehalt oder Rente weitere in- und ausländische Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug (zum Beispiel aus Kapitalanlagen oder Vermietung) in Höhe von mehr als 410 Euro angefallen sind,
- Wenn steuerfreie Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Krankengeld, Insolvenzgeld, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz) von mehr als 410 Euro angefallen sind,
- Wenn Ruheständler als Beamte und Angestellte gearbeitet haben, also eine rentenversicherungspflichtige und eine rentenversicherungsfreie Beschäftigung hatten,
- Wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag bescheinigt war (nicht bei Behinderten – oder Hinterbliebenenpauschbetrag),
- Wenn Arbeitslohn oder Pension nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde,
- Wenn man eine Betriebsrente bezogen hat und zudem bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war.
Wertvolle Tipps für die Steuererklärung
- Steuer sparende Werbungskosten sind auch für Rentner ein Thema: Gewerkschaftsbeiträge, Honorare für einen Rentenberater oder Schuldzinsen.
- Auch Rentner können Steuervergünstigungen wie Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend machen.
- Zahlreiche Freibeträge müssen in der Steuererklärung nicht extra beantragt werden – das Finanzamt berücksichtigt sie automatisch (Sonderausgabenpauschbetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Versorgungsfreibetrag, Altersentlastungsbetrag).
- Der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienste und Handwerkerleistungen ist auch für Senioren bares Geld wert. Füllen Sie dazu die neue Anlage „Haushaltnahe Aufwendungen“ aus. Sie können 20 Prozent aller Kosten für einen ambulanten Pflegedienst geltend machen.
- Für viele Rentner ist die jährliche Steuererklärung eine lästige Pflicht. Berechnet das Finanzamt tatsächlich keine Steuerschuld, kann man sich von der Abgabepflicht befreien lassen und einen Antrag auf Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung stellen.
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