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Steuern, Pflege, Rente: Das ändert sich im Januar 2022
Auch im kommenden Jahr wird wieder eine ganze Palette an Rechtsänderungen gültig. Von der Betrieblichen Altersvorsorge bis zur Umsatzsteuerpauschalierung – wir haben das Wichtigste zusammengefasst.
Betriebliche Altersvorsorge
Mitarbeiter, die seit 2019 einen Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen haben, haben einen Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent der Gehaltsumwandlung, jedoch maximal in Höhe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge. Voraussetzung ist daher, dass Arbeitgeber tatsächlich durch die Gehaltsumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen.
Ab Januar 2022 gilt die Regelung auch für Altverträge vor 2019. Für Mitarbeiter, die unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung (2022: 58.050 Euro) liegen, wird der volle Zuschuss von 15 Prozent fällig. Darüber hinaus darf er schrittweise abgeschmolzen werden. Um die tatsächliche Ersparnis an Sozialversicherungsbeiträgen zu ermitteln, ist der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zugrunde zu legen. Den richtigen Zuschuss zu ermitteln, ist herausfordernd. Arbeitgeber sollten sich beraten lassen.
Corona-Bonus
Corona-Bonus: Arbeitgeber können ihren Beschäftigten bis 31. März 2022 Sonderleistungen in Höhe von insgesamt 1.500 Euro zahlen, ohne dass diese steuer- oder sozialabgabenpflichtig wären. Achtung: Nur die Frist wurde verlängert – der Bonus bis zu 1.500 Euro ist nur einmalig steuerfrei, nicht mehrmals. Wer also beispielsweise bisher 1.000 Euro gezahlt hat, darf noch weitere 500 Euro auszahlen. Weitere Bedingung ist, dass das Geld zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird. Die Regelung gilt auch für Minijobber, Azubis und Praktikanten.
Grundsteuer
Grundsteuer: Wegen der Grundsteuerreform müssen im kommenden Jahr alle Eigentümer für ihre bebauten und unbebauten Grundstücke Feststellungserklärungen ausfüllen. Diese sind zwischen dem 1. Juli und 31. Oktober elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen weist darauf hin, dass über www.elster.de ein entsprechendes Formular zur Verfügung gestellt wird. Eine Fristverlängerung soll es nur im Ausnahmefall geben. Die neue Grundsteuer soll ab 1. Januar 2025 gelten. Laut Aussage der Bundesregierung soll das Steueraufkommen durch die Reform insgesamt nicht steigen. Es ist aber damit zu rechnen, dass viele Gemeinden vor der ersten Hauptfeststellung in 2022 ihre Hebesätze ändern und sich die "Aufkommensneutralität" auf die bereits geänderten Sätze bezieht. Zudem bedeutet aufkommensneutral nicht, dass sich nicht im Einzelfall eine höhere Belastung durch die Grundsteuer ergibt.
Mindestlohn und Minijob
Mindestlohn und Minijob: Der Mindestlohn steigt ab 1.1.2022 auf 9,82 Euro pro Stunde, ab 1.7.2022 auf 10,45 Euro. Laut Koalitionsvertrag soll er auf 12 Euro steigen. Der Mindestlohn gilt auch für Minijobber. Achtung: Die Minijobzentrale weist darauf hin, dass Minijobber als geringfügig Beschäftigte nur ein Verdienst von höchstens 450 Euro monatlich erreichen dürfen. Soll die Beschäftigung weiterhin ein 450-Euro-Minijob bleiben, dann muss die Arbeitszeit ab 1. Januar 2022 entsprechend verringert werden. Sonst wird das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig.
Pflegeleistungen und Pflegeversicherung
- Pflegeleistungen: Wer seine Angehörigen zuhause pflegt, kann ab 2022 einen höheren Pflegepauschbetrag von 1.800 Euro geltend machen (Pflegegrad 4 + 5). Neu ist, dass auch für die Pflegegrade 2 und 3 Pauschbeträge eingeführt wurden: Pflegegrad 2: 600 Euro, Pflegegrad 3: 1.100 Euro. Details dazu lesen Sie in LAND & FORST 40/21, S. 16. Zahlreiche Pflegebedürftige erhalten zudem höhere Zuschüsse aus der Pflegeversicherung. Die Leistungsbeträge für den ambulanten Pflegedienst steigen (außer in der Pflegestufe 1).
- Pflegeversicherungsbeiträge: Die Beiträge zur Pflegeversicherung steigen im kommenden Jahr für Privatversicherte und Kinderlose. Für gesetzlich versicherte Kinderlose ab 23 Jahre erhöht sich der Zuschlag von bisher 0,25 Prozent auf 0,35 Prozent (im Monat bis zu 4,80 Euro mehr). Insgesamt erhöht sich der Pflegeversicherungsbeitrag damit auf 3,4 Prozent. Den Beitragszuschuss tragen Arbeitnehmer allein.
Renten
Rente: Die Renten steigen ab 1. Juli 2022 um 4,6 Prozent (West) und 5,3 Prozent (Ost). Ursprünglich war eine Erhöhung von 5,2 Prozent (West) und 5,9 Prozent (Ost) vorhergesagt. Grund der geringeren Steigerung ist die im Koalitionsvertrag vereinbarte Wiedereinführung des sogenannten Nachholfaktors, der dafür sorgt, dass die Renten in Krisenzeiten bei sinkenden Löhnen nicht gekürzt werden. Steigen die Löhne wieder, soll diese nicht umgesetzte Kürzung ausgeglichen werden.
Wer 2022 in Rente geht, muss nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung von seiner Brutto-Rente 82 Prozent versteuern. Das heißt, 18 Prozent der Rente sind steuerfrei (sog. "Rentenfreibetrag"). Landwirte mit niedriger Rente profitieren vom steuerlichen Grundfreibetrag. Dieser steigt 2022 auf 9.984 Euro. Ist die Summe von Renten- und steuerlichem Grundfreibetrag höher als die Jahresbruttotrente, werden keine Steuern fällig.
Sachbezugswerte 2022
Die seit dem 1. Januar geltenden Sachbezugswerte für 2022 haben sich laut LWK Niedersachsen sowohl für die freie Verpflegung als auch für die freie Unterkunft geändert. Der Wert für ein verbilligtes bzw. für ein unentgeltliches Frühstück beträgt kalendertäglich (ktgl.) nun 1,87 Euro, der Wert für ein Mittag- oder Abendessen wurde auf 3,57 Euro angehoben. Für eine Vollverpflegung sind nun monatlich (mtl.) 270 Euro anzusetzen.
Der Wert für freie Unterkunft eines Volljährigen beträgt Beschäftigten nun monatlich 241 Euro, bei Jugendlichen und Auszubildenden 204,85 Euro. Kommt der Arbeitnehmer im Arbeitgeberhaushalt unter oder in einer Gemeinschaftsunterkunft, dann gelten entsprechende Abschläge.
Steuerfreie Sachbezüge
Die Freigrenze für steuerfreie Sachbezüge steigt ab 2022 von 44 auf 50 Euro. Für Gutscheine und Geldkarten hat das Bundesfinanzministerium einen Anwendungserlass herausgegeben (BFM-Schreiben vom 13.4.2021 – Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug). Handelt es sich danach um einen Sachbezug, muss zusätzlich eines dieser Kriterien vorliegen:
- Die Akzeptanzstellen für die Gutscheine sind begrenzt
- Das Waren- oder Dienstleistungsangebot für die Gutscheine ist begrenzt
- Gutschein und Geldkarte müssen zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.
Steuerliche Freibeträge
Der Freibetrag, unterhalb dessen keine Einkommensteuern fällig werden, steigt ab 1. Januar von 9.744 Euro auf 9.984 Euro, bei Zusammenveranlagung 19.488 Euro.
Umsatzsteuerpauschalierung
Ab 2022 dürfen Landwirte die umsatzsteuerliche Pauschalierung nur noch anwenden, wenn ihr Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat. Zu den Umsätzen zählen alle regelbesteuerten Umsätze des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Die Umsatzsteuerpauschale sinkt von 10,7 auf 9,5 Prozent. Einem entsprechenden Gesetz aus dem Deutschen Bundestag hat der Bundesrat am 17. Dezember 2021 zugestimmt. Nach Schätzungen der Bundesregierung kommt es so zu Mehrbelastungen von 80 Millionen Euro im Jahr 2022 und 95 Millionen Euro ab 2023. Allerdings sieht die geänderte Regelung vor, dass der Umsatzsteuersatz für Pauschalierer einmal im Jahr überprüft und ggf. angepasst wird.
Mehr über die rechtlichen und steuerlichen Änderungen in 2022 lesen Sie im ausführlichen Fachartikel in der digitalen Ausgabe!