Luftaufnahme Ackerflächen

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Christel Grommel | am

Steuerrecht, Tierwohl, EEG-Novelle: Das ändert sich für Landwirte 2021

Die Änderungen erstrecken sich vom Steuerrecht über das Tierwohl bis zum Mindestlohn und der EEG-Novelle. Das sind die wichtigsten Neuerungen.

Rente und Krankenversicherung

  • Altersrente der Landwirte: Zum 1. April 2021 werden die Einkommensgrenzen für einen Zuschuss zum Alterssicherung der Landwirte (AdL) -Beitrag deutlich angehoben und künftig nach der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße ermittelt. Ein Zuschuss wird dann bis zu einem jährlichen Einkommen von 23.688 Euro (Ost: 22.428 Euro) bei Alleinstehenden bzw. 47.376 Euro (Ost: 44.856 Euro) bei Verheirateten gewährt (zuvor: 15.500 Euro bzw. 31.000 Euro). Der monatliche Höchstzuschuss von 155 Euro (Ost: 147 Euro) wird bis zu einem jährlichen Einkommen von 11.844 Euro (Ost: 11.214 Euro) bzw. 23.688 Euro (Ost: 22.428 Euro) bei Ehepaaren gewährt. 

    Die AdL-Beiträge ändern sich zum 1. Januar. In den alten Bundesländern sinken sie um 1,15, in den neuen steigen sie leicht um 0,41 Prozent.
     
  • Die Landwirtschaftliche Krankenversicherung wird teurer. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben steigt sie in der Beitragsklasse 1, 2 und 20 um rund 4,7 Prozent. In den Beitragsklassen 3 bis 19 bleibt die Beitragserhöhung durch zusätzliche 30 Mio. Euro Steuermittel und den Einsatz von 15 Mio. Euro Betriebsmittel auf 1,7 Prozent begrenzt. Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Pflegekasse bleibt unverändert.

Mindestlohn und Steuer

  • Mindestlohn: Zum 1. Januar steigt der gesetzliche Mindestlohn von 9,35 Euro/Stunde (brutto) auf 9,50 Euro/Stunde (brutto). Drei weitere Erhöhungen des Mindestlohns sind bereits festgelegt:
    zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro/Stunde
    zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro/Stunde und
    zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro/Stunde.

    Auch die Mindestausbildungsvergütung steigt. Für im Jahr 2021 begonnene Ausbildungsverhältnisse beträgt die Mindestausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr 550 Euro. Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr steigt sie auf 649 Euro bzw. 743 Euro je Monat an.
     
  • Steuerrecht: Die Schwellenwerte für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugs-betrages werden in 2021 geändert. Mit der Neugestaltung des § 7g EStG werden die begünstigten Investitionskosten von 40 auf 50 % erhöht. Bisher galt für die Land- und Forstwirte ein Wirtschaftswert bzw. Ersatzwirtschaftswert von nicht mehr als 125.000 Euro als Inanspruchnahmevoraussetzung. Nun wurde als einzuhaltendes Betriebsgrößenmerkmal eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 200.000 Euro eingeführt.
  • Die Umsatzsteuerpauschalierung darf ab 2022 nur noch von Betrieben mit einem Umsatz bis 600.000 Euro angewendet werden. Diese Änderung gilt für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden.
Umsatzsteuerpauschalierung: Landwirt hält Geld und Erde in den Händen

Emissionsabgabe und EEG

  • Emissionsabgabe: 2021 beginnt die Bepreisung von CO2-Emissionen in den Bereichen Wärme und Verkehr. Das betrifft alle Treib- und Heizstoffe wie Benzin, Diesel, Heizöl, Flüssiggas und ab 2023 Kohle. Treib- und Heizstoffe aus Biomasse sind von der Bepreisung ausgenommen, wenn sie die gängigen Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.

    Die Emissionsabgabe wird von 25 Euro pro Tonne CO2 in 2021 schrittweise auf 55 Euro in 2025 angehoben. Dadurch steigen die Diesel- und Heizölpreise für die Endverbraucher im kommenden Jahr zunächst um ca. 7 ct/l, die Preise für Benzin um ca. 6 ct/l. Bis 2025 dürften die Mehrkosten dann auf ca. 15 ct/l für Diesel und Heizöl sowie auf ca. 13 ct/l für Benzin ansteigen.
     
  • EEG-Novelle: Am 1. Januar tritt die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021) in Kraft. Das betrifft Biogas und Photovoltaik. 
Taktor verteilt Dünger auf Acker

Viehverkehrsnummer und Tierwohl

  • Viehverkehrsnummer: Alle Rinder-, Schweine- und Geflügelhalter sind ab 21.4. 2021 auf Grundlage des EU-Tiergesundheitsrechtsaktes verpflichtet, für jeden Standort ihres Betriebs - auch innerhalb einer Gemeinde - eine eigene Betriebsregistriernummer zu beantragen. Sofern dies nicht erfolgt, erhält der Tierhalter im Seuchenfall keine Entschädigung.
     
  • Am 1. Januar tritt das Verbot der betäubungslosen Kastration von Ferkeln in Kraft. Als Alternativen stehen den Ferkelerzeugern die Jungebermast, die Immunokastration und die chirurgische Kastration unter Vollnarkose zur Verfügung. 
     
  • Im Juli wurden weitreichende Änderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung beschlossen. Das betrifft insbesondere die Sauenhaltung und den Ausstieg aus dem Kastenstand.
     
  • Neues Bio-Recht Geflügelhaltung ab 2022Die EU-Kommission hat neue Regeln für die Bio-Geflügelhaltung erlassen. Für Anpassungen der Ställe ist eine Übergangsfrist von drei Jahren vorgesehen. Erstmals wird die Zahl der erhöhten Ebenen in Geflügelställen (Volieren) festgelegt. So sind bei Legehennen bis zu zwei Ebenen zusätzlich zum Boden möglich, dafür gibt es eine Anpassungsfrist von acht Jahren.

    Für Junghennen, Bruderhähne und Elterntiere werden erstmals konkrete Vorgaben für die Größe und Gestaltung von Stallflächen sowie für Ausläufe festgelegt, die maximal erlaubte Auslaufdistanz für Legehennen beträgt 350 m. Das Angebot an Sitzstangen und erhöhte Ebenen muss vergrößert werden, dafür gibt es eine Übergangsfrist von drei Jahren.
Mit Material von DBV

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