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Stromvertrag gekündigt: Günstige Grundversorgung steht Kunden zu
Wer den Stromvertrag kündigt, sollte keine Ersatzversorgung akzeptieren. Diese ist teurer als die Grundversorgung.
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen mahnt, bei der Kündigung des Energievertrags nicht in die Ersatzversorgung zu rutschen. Das sollten Kundinnen und Kunden nicht akzeptieren. Denn wer den Vertrag kündigt und dann keinen neuen Energievertrag abschließt, sollte in der Grundversorgung landen. Das gilt unabhängig davon, ob die Kündigung am Ende der Vertragslaufzeit ausgesprochen oder das Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung angewandt wurde.
Recht auf Grundversorgung bei Energieversorger
„Die Ersatzversorgung greift nur, wenn etwas schiefläuft - etwa ein Anbieterwechsel misslingt, die Belieferung aufgrund einer Insolvenz eingestellt oder die Netznutzung durch den Netzbetreiber gekündigt wird“, erklärte die Energierechtsexpertin der Verbraucherzentrale, Julia Schröder. „Kündigen hingegen Verbraucherinnen und Verbraucher einen Sondervertrag, haben sie ein Recht auf Grundversorgung“, sagte Schröder. Regionale Grundversorger sind verpflichtet, Haushaltskunden in ihrem Liefergebiet im Rahmen der Grundversorgung mit Energie zu beliefern, auch nach einer Kündigung. Dennoch passiere das oft nicht, wie zahlreiche Beschwerden bei der Verbraucherzentrale zeigten. Die höheren Beschaffungskosten werden in der Ersatzversorgung vollständig an die Kunden weitergegeben.
Stromvertrag gekündigt: Das raten die Verbraucherschützer
Der Ratschlag der Verbraucherschützer ist: „Widersprechen Sie der Aufnahme in die Ersatzversorgung schriftlich und fordern Sie Ihren Grundversorger auf, Sie direkt in die Grundversorgung aufzunehmen. Dafür können Sie unseren kostenlosen Musterbrief nutzen.“
Obwohl die Stromkunden eigentlich automatisch in der Grundversorgung landen, müssen Sie Ihren Grundversorger darüber informieren, dass Sie Energie ohne einen Sonderkundenvertrag entnehmen – dazu sind Sie verpflichtet.“
Deshalb sollten die Stromkunden dem Grundversorger den Zählerstand vom ersten Tag der Energieentnahme (dem Tag nach Ende des Sonderkundenvertrages) mitteilen, damit die Abrechnung korrekt erfolgt. Über die zu zahlenden Preise können sich die Stromkunden in der Regel auf der Internetseite des Grundversorgers informieren.
Gleichzeitig weisen die Verbraucherschützer darauf hin: „Preisunterschiede zwischen Neu- und Bestandskunden dürfen nicht bestehen“.