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Johanna Michel | am

Urteil zur Liebhaberei: Überzeugen Sie Ihr Finanzamt von Gewinnen

Betriebsleiter, die über längere Zeit keine schwarzen Zahlen schreiben, müssen mit Steuernachzahlungen rechnen. Um der Annahme eines Liebhabereibetriebs zuvorzukommen, können Sie dem Finanzamt eine Totalgewinnprognose vorlegen.

Steuerliche Verluste, die in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb anfallen, kann das Finanzamt einige Jahre beobachten, bevor es einen hobbymäßigen Liebhaberei-Betrieb unterstellt. Das ist eine Gefahr für Landwirte, da die Verluste nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Für den Zeitraum, in dem Verluste entstanden sind, kann das Finanzamt außerdem nachträglich Steuerzahlungen verlangen. Darauf weist das Beratungsunternehmen Ecovis hin und bezieht sich auf ein Urteil aus Mecklenburg-Vorpommern.

Eine fehlerfreie Prognose über den Totalgewinn kann helfen, das Finanzamt von der Gewinnerzielungsabsicht zu überzeugen.

Keine Liebhaberei: Gewinne aus Bewirtschaftung müssen realistisch sein

Das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az. 3 K 412/17) bezieht sich auf einen etwas außergewöhnlichen Fall, aber es beinhaltet für Landwirte trotzdem wichtige Hinweise. Ein 1935 geborener Kaufmann hatte 2002 umfangreichen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz erworben, heißt es im Urteil. Er investierte 40 Mio. Euro, was für ihn Grund genug war, gewinnorientiert zu handeln. Der Kaufmann habe über lange Zeit die Entwicklung der Bodenpreise in den westlichen Bundesländern beobachtet und ging davon aus, dass sich die Wertsteigerung auch in den neuen Bundesländern vollziehen werde.

Über zehn Jahre brachte die Bewirtschaftung des Betriebs aber keine Gewinne. Schließlich unterstellte das Finanzamt, dass es sich um einen Liebhaberei-Betrieb handle und wollte die Verluste nicht mehr steuerlich geltend machen.

Streitpunkt im Verfahren war, ob Gewinne aus einem künftigen Verkauf des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in die Totalgewinnprognose einfließen können.

Verkauf des Vermögens darf nicht berücksichtigt werden

Aus Sicht des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern können Gewinne aus einem in Aussicht gestellten Verkauf nicht in der Ermittlung des Totalgewinns berücksichtigt werden. Beim Inhaber war darüber hinaus keine Bemühung zu erkennen, seinen Betrieb in die schwarzen Zahlen zu führen. Die Fremdbewirtschaftung des Betriebs versachte hohe Personalkosten, die etwa für 30 Prozent der Verluste verantwortlich waren.

„Der Fall zeigt, dass die Finanzämter auch bei hohen Investitionssummen den Vorwurf der Liebhaberei erheben können. Insoweit ist hier ein steuerlicher Totalschaden eingetreten. Außerdem ist der Fall ein Lehrstück dafür, wie wichtig saubere Prognosen zum Totalgewinn sind, um sich gegen Liebhabereivorwürfe abzusichern“, erklärt Ecovis-Steuerberater Thomas Franke.

Ein Revisionsverfahren ist nun beim Bundesfinanzhof anhängig.

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