Für die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln gilt eine Sperrfrist im Winter. Eine Vorverlegung um zwei Wochen ist unter Umständen möglich, muss aber rechtzeitig beantragt werden. Hier die Details.
Gemäß der Düngeverordnung gilt eine Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn, bezogen auf die Trockenmasse, mehr als 1,5 Prozent Gesamtstickstoff im Düngemittel vorliegen. Somit gilt die Sperrfrist im Winter quasi für alle stickstoffhaltigen Düngemittel, also N-Mineraldünger, Gülle, flüssige und feste Gärreste, Klärschlämme, Geflügelmiste, Geflügelkot und N-haltige Oberflächenwässer.
Wie in den vergangenen Jahren bietet die Düngeverordnung den Landwirten die Möglichkeit, die Sperrfrist zu verschieben, wenn die Belange des Boden- und Gewässerschutzes dem nicht entgegenstehen. Eine Sperrfristverschiebung ist grundsätzlich nur auf Grünland und Flächen mit mehrjährigem Feldfutterbau, nicht auf Ackerland möglich. Als mehrjähriger Feldfutterbau gelten Flächen auf denen bereits vor dem 15. Mai 2021 Futtergräser bzw. Gras-Leguminosengemenge angesät wurde. Gräser, die erst im Sommer 2021 nach der Hauptfruchternte gesät wurden, fallen nicht darunter und werden bei der Sperrfristverschiebung nicht berücksichtigt!
Weiter erfahren Sie mehr über die Vorverlegung der Sperrfrist, welche Bedingungen daran geknüpft sind und wann Sie Ihren Antrag stellen sollten.
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