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Wandern, spazieren und reiten: Was ist auf Äckern und Feldern erlaubt?
Es wird Frühling. Und während Landwirte ihrer Arbeit nachgehen, nutzen Wanderer, Radfahrer, Reiter sowie Hundehalter wieder zunehmend Feld- und Wiesenwege, um sich zu erholen. Doch es gibt Regeln.
Grundsätzlich können alle den Wald und die offene Landschaft betreten. Die Betretungsrechte sind in den deutschen Wald- und Forstgesetzen und den Naturschutzgesetzen enthalten.
Im Bundesnaturschutzgesetz steht: „Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet.“ Nach Bundeswaldgesetz (1975) müssen Waldbesucher nicht einmal auf ausgetretenen Wegen (Trampelpfaden) bleiben, sondern können sich völlig frei bewegen. Doch für landwirtschaftlich genutzte Flächen gelten Ausnahmen.
Das gilt für Spaziergänger auf landwirtschaftlichen Flächen
Wie im Bundeswaldgesetz (BWaldG) und im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt, kann das Betretungsrecht jedoch aus wichtigen Gründen eingeschränkt werden. Einzelne Bereiche können komplett gesperrt werden.
Wichtige Gründe sind
- der Schutz von landwirtschaftlichen Flächen,
- der Waldschutz,
- der Waldbrandschutz,
- die Wald- und Wildbewirtschaftung oder
- der Schutz der Waldbesucher.
Einzelheiten sind in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt. Eine ausführliche Übersicht hat der Deutscher Wanderverband herausgegeben.
Eine Sperrung durch den Landwirt oder den Waldbesitzer muss in der Regel die zuständige Forst- oder Naturschutzbehörde genehmigen. So können auch die Behörden aus wichtigen Gründen die Betretungsrechte einschränken.
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Landwirtschaftlich genutzte Fläche: Betretungsverbot von März bis Oktober
Das Naturschutzgesetz von Bayern, Baden-Württemberg, NRW und auch Niedersachsen besagt: Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Das gilt
- zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland in der Zeit des Aufwuchses und
- unabhängig davon, ob die Fläche eingezäunt ist oder nicht.
- In vielen Bundesländern auch für Hunde.
In Schleswig-Holstein ist das Betreten von Nutzflächen übrigens grundsätzlich verboten. Das Bundesamt für Naturschutz bittet zudem darum, landwirtschaftlich genutzte Flächen wie eingesäte Acker nicht zu betreten. Denn dadurch könnten keimende Pflanzen beschädigt werden.
Diese Bußgelder drohen bei Verstößen
Radfahrer und Reiter dürfen nur geeigneten Wege und Straßen nutzen. Ob das Reiten in Wald und freier Natur (früher Flur genannt) auf gekennzeichneten Wegen erlaubt ist, regeln die Bundesländer unterschiedlich.
In Baden-Württemberg beispielsweise sind Radfahren (inkl. Mountainbiken) und Reiten auf nicht offiziell ausgewiesenen Trassen im Wald und abseits der Wege verboten. Wer sich widersetzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dafür kann eine Geldbuße von bis zu 15.000 Euro drohen. Darüber hinaus haben Landwirte das Recht, Schadensersatzansprüche zu verlangen. Deshalb sollten Freizeitsportler auf den Wegen bleiben und nicht querfeldein auf landwirtschaftlichen Flächen fahren.
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Wer haftet, wenn etwas passiert?
Jeder, der die freie Landschaft betritt, handelt auf eigene Gefahr. Aus dieser sog. Betretungsbefugnis (landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen darf man auf eigene Gefahr zu betreten, wenn man dies tut, um sich zu erholen) ergeben sich keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten. D. h.: Landwirte haften nicht für typische Gefahren, die sich aus der Natur ergeben.
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Hunde und Müll: Das gilt
Ein Leinenzwang ist nicht in allen Bundesländern vorgeschrieben. Dennoch können freilaufende Hunde Weidetiere in Panik versetzen und Wildtiere sowie Vögel aufschrecken. Hundebesitzer sollten ihre Vierbeiner deshalb an der Leine führen. Das gilt insbesondere auf bestellten Ackerflächen und Wiesen und selbstverständlich während der Brut- und Setzzeit sowieso.
Die meisten Spaziergänger entsorgen ihren Müll im Abfalleimer. Trotzdem finden Grundstücksbesitzer immer wieder zerdepperte Flaschen, vergessenes Hundespielzeug oder Dosen. Das Problem: Auf landwirtschaftlichen Flächen können liegengebliebene Abfälle zu teuren Schäden an Maschinen führen.
Im Zweifel gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Während Land- und Forstwirte ihre Türen für Erholungssuchende öffnen, sollten diese sich auf die Bedürfnisse der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten einstellen.