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Winterdienst mit dem Trecker: das sind die rechtlichen Vorgaben
Der Winter hat sich örtlich schon angekündigt. Welcher Führerschein ist aber erforderlich und benötigt der Schlepper ein schwarzes Kennzeichen? Es gibt einige rechtliche Vorgaben beim Winterdienst zu beachten.
Viele Landwirte generieren ein kleines Nebeneinkommen mit dem Winterdienst. Mit Hilfe der örtlichen Maschinenringe haben sich mittlerweile zum Beispiel im Landkreis Göttingen 20 bis 30 Landwirte und Lohnunternehmer zusammengefunden, die vor allem nachts zwischen 1 und 7 Uhr im Kundenauftrag Parkplätze streuen oder Straßen der Gemeinden und Kommunen vom Eis befreien.
Während sich in den Ackerbauregionen viele Landwirte am Winterdienst beteiligen, sind es in den Grünlandregionen im Norden Niedersachsens vor allem die Lohnunternehmer, die solche Aufgaben übernehmen.
Die über die Maschinenringe organisierten Landwirte appellieren auch an die Vernunft der Fußgänger, bei Eis und Schnee passendes Schuhwerk anzuziehen. „Wir versuchen der Umwelt zuliebe, soviel wie nötig und so wenig wie möglich zu streuen“, fasst Birte Tietjen vom Maschinering Wesermünde-Osterholz zusammen. Auch im Straßenverkehr ist gegenseitige Rücksichtnahme notwendig. Die großen Fahrzeuge schwenken oft aus und haben einen weiten Lenkradius. Autofahrer sollten daher nicht zu dicht auffahren.
Welche Vorschriften gelten für den Winterdienst?
Die Fahrerlaubnisklassen L und T dürfen nur für land- oder forstwirtschaftliche (lof) Zwecke nach § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnisverordnung genutzt werden. Neben den klassischen Einsätzen in der Land- und Forstwirtschaft ist der Winterdienst extra aufgeführt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Winterdienst für die örtliche Gemeinde, für Privatpersonen oder gewerbliche Betriebe, wie Supermarkt oder Industriegebiete, durchgeführt wird.
Was grundsätzlich gilt
Egal, ob Schneeschieben, Parkplatzräumen oder Salz- und Granulatstreuen, alles ist mit dem Führerschein der Klassen L und T möglich. Werden für den Winterdienst Schlepper eingesetzt, die schneller als 60 km/h zugelassen sind (z. B Unimog, Fastrac) oder Lkw, dann ist die Führerscheinklasse C/CE erforderlich.
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Keine Qualifikation
Da lof Betriebe und Lohnunternehmer vorwiegend Traktoren für den Winterdienst einsetzen und diese mit der Klasse L oder T gefahren werden, schließt das automatisch die Berufskraftfahrerqualifikation aus. Beim Einsatz von Lkw oder Unimog, die mit der Führerscheinklasse C/CE gefahren werden müssen, kann das anders sein.
Wird mit diesen Fahrzeugen beispielsweise Schnee abtransportiert, ist dies eine Güterbeförderung und die Qualifikation ist erforderlich. Sind diese Fahrzeuge mit einem Streugutaufbau ausgerüstet, so handelt es sich nach den Anwendungshinweisen zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz nicht um eine Güterbeförderung, da das Streugut ein Betriebsmittel zur Verrichtung von Arbeitsleistung des Streufahrzeugs ist. Damit ist die „95“ im Führerschein oder dem neuen Fahrerqualifizierungsnachweis nicht erforderlich.
Grünes Kennzeichen?
Land- und Forstwirte, die Winterdienst im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden durchführen, können dies mit grünem Kennzeichen tun. Denn, nach § 3 Nummer 7e) Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) fällt die Straßenreinigung unter die Kfz-Steuerbefreiung, wenn für diese Tätigkeiten Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und Anhänger hinter Zugmaschinen (ausgenommen Sattelanhänger) eingesetzt werden.
Wird jedoch der Winterdienst von Land- oder Forstwirten und Lohnunternehmen für Gewerbebetriebe (Supermärkte, Industriebetriebe, etc.) oder Privatpersonen durchgeführt, ist Kfz-Steuer fällig. Werden die steuerbefreiten Fahrzeuge mit grüner Nummer nur gelegentlich für gewerbliche Einsätze verwendet, besteht die Möglichkeit die grüne Nummer zu behalten. Die Tätigkeit muss vorab beim Hauptzollamt gemeldet werden und die Fahrzeuge werden für die Zeit des Einsatzes, jedoch mindestens für einen Monat, versteuert.

Dieses Gespann kann mit Klasse T gefahren werden. Der Fahrer des 50 km/h-Schleppers muss 18 Jahre alt sein. © Vaupel
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Kein Fahrtenschreiber erforderlich
Lof Zugmaschinen bis zu einer bbH von 40 km/h sind generell vom Fahrtenschreiber befreit und es müssen keine Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden. Auch Schlepper oder andere Kraftfahrzeuge, die schneller als 40 km/h zugelassen sind, sind im Rahmen des Winterdienstes von der Kontrollgerätepflicht befreit, da sie nach § 18 Absatz 1 Nr. 8 der Fahrpersonal-Verordnung unter die Straßenunterhaltung und –kontrolle und somit unter die Ausnahmen fallen. Hinweis: Das Arbeitszeitgesetz ist immer zu berücksichtigen.
Ab wann ist es Güterkraftverkehr?
In den meisten Fällen des Winterdienstes hat das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) keine Bedeutung, da eine geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung nicht erfolgt. Das Streugut ist Betriebsmittel und das Streuen ist eine Arbeitsleistung und keine Beförderung. Beim Abtransport von Schnee aus Ortschaften und von Parkplätzen oder ausschließlichem Transport von Streugut, handelt es sich jedoch um eine Güterbeförderung.
Erfolgt diese entgeltlich, ist eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr vom Landkreis erforderlich. Ist dieser Transport innerhalb einer Dienstleistung vereinbart und erfolgt auf eigene Rechnung des Landwirtes, Forstwirtes oder Lohnunternehmer, kann es sich um Werkverkehr handeln, der beim Bundesamt für Güterverkehr gemeldet werden muss.
Maut auch möglich
Bei der Maut verhält es sich vergleichbar wie beim GüKG. So lange keine Güter transportiert werden, ist auch keine Maut fällig. Würde es sich um eine mautpflichtige Beförderung handeln, ist zu berücksichtigen, dass Schleppergespanne nur bei Ladungsfahren mautpflichtig sind. Eine weitere Mautbefreiung ergibt sich aus § 1 Absatz 2 Nr. 3 Bundesfernstraßenmautgesetz: Danach sind Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst verwendet werden, von der Maut befreit. Allerdings ist darauf zu achten, dass diese Fahrzeuge für die genannten Zwecke erkennbar sind.
Was gilt im Katastrophenfall?
In der Vergangenheit kam es öfters zu örtlichen Schneekatastrophen und vermutlich kann dies auch in Zukunft wieder geschehen. Landwirte, Forstwirte und Lohnunternehmer sind schon immer schnell und unbürokratisch eingesprungen um zu helfen – das ist auch gut so. In einem Katastrophenfall können dann viele der beschriebenen rechtlichen Vorgaben außer Kraft gesetzt werden, jedoch sollten sich die Helfenden dennoch vorher beim örtlichen Bürgermeister oder Krisenstab über die rechtliche Lage informieren und für die Arbeitsleistung einen Auftrag erteilen lassen.
Kenntlichmachung
Von lof Betrieben und Lohnunternehmern werden vorwiegend Schlepper zur Schneeräumung eingesetzt. Die Schlepper dürfen auch für den Winterdienst aufgrund der Ausstattung mit Breitreifen bis zu 3 m breit sein (nach 35. Ausnahme-VO StVZO). Für Schneeräumgeräte und Winterdienstfahrzeuge gibt es in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) keine Vorgaben zu den Abmessungen. Das bedeutet, dass ein Schneeräumschild auch breiter als 3 m sein darf. Aber, Vorsicht: Der Fahrer ist natürlich verantwortlich für den Einsatz.
Für die Kenntlichmachung von Winterdienstfahrzeugen gibt es in § 30 der StVZO ein extra Merkblatt. Einige Auszüge daraus:
- Ausrüstung mit einer oder mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht.
- Hochgesetzte Zusatzscheinwerfer bei Verdeckung der normalen Scheinwerfer durch das Schneeräumgerät. Es darf nur jeweils ein Scheinwerferpaar eingeschaltet sein.
- Werden die Scheinwerfer oben im Schlepperdach verwendet, darf mit dem Schlepper nicht schneller als 30 km/h gefahren werden (§ 50 Absatz 3 Nr. 2 StVZO).
- Schneeräumgeräte, die seitlich mehr als 400 mm über den äußeren Rand der Begrenzungs- und Schlussleuchten des Fahrzeugs hinausragen, müssen mit eigenen Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten und Rückstrahlern ausgerüstet sein.
- Wird die Beleuchtung vom Fahrzeug z. B. durch einen angebauten Streugutstreuer verdeckt, ist die Beleuchtung am Anbaugerät zu wiederholen.
Kameraeinsatz
Die Schneeräumgeräte werden am Schlepper in der Fronthydraulik angebaut. In den meisten Fällen wird dadurch das zulässige Vorbaumaß (Lenkradmitte bis Vorderkante Anbaugerät) von 3,50 m überschritten. Durch geeignete Maßnahmen muss die auftretenden Sichtfeldeinschränkung zum Beispiel an Hofausfahrten, Straßeneinmündungen und –Kreuzungen ausgeglichen werden. Vorbau-Kamera-Monitor-Systeme (VKMS) sind für diese Aufgabe bestens geeignet. Dabei sollten geprüfte Systeme zum Einsatz kommen. Nach Anbau eines zertifizierten VKMS, ist eine abschließende Prüfung, durch z. B. den TÜV, empfehlenswert.

Zum Ausgleich der Sichtfeldeinschränkung durch die Überschreitung des Vorbaumaßes, können Kameras eingesetzt werden. Dieses System ist für den Winterdienst geeignet. Die beheizten Gehäuse können aus der Kabine verschlossen werden. © Vaupel
Versicherung ist wichtig
Vor dem Winterdiensteinsatz ist mit der eigenen Kfz-Haftpflicht- und Betriebshaftpflichtversicherung zu klären, ob auch der Winterdienst abgesichert ist. Eine entsprechende Zusatzversicherung kann sinnvoll sein. Ebenso ist beispielsweise mit der beauftragten Gemeinde zu klären, wer für auftretende Schäden beim Winterdienst, z. B. von aufgeschobenen Gullideckeln oder Bordstein- und Straßenbeschädigungen, aufkommt. Eine vorherige Abklärung und schriftliche Bestätigung ist auch im Katastrophenfall unbedingt empfehlenswert.