Die Jagdscheinanwärterin hatte im Zeitraum vom November 2017 bis April 2018 an der Jungjägerprüfung teilgenommen und nicht bestanden. Dies wollte sie aber nicht akzeptieren.
Die 2001 geborene Frau reichte Klage am Verwaltungsgericht Göttingen ein.
Sie begründete ihre Klage damit, dass der Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung rechtswidrig sei. Sie gab vor Gericht an, dass, nachdem ihr mündlich bekannt gegeben worden war, dass sie durch das Fachgebiet gefallen sei, sie über ihren Vater versucht hatte, das Prüfungsprotokoll über das nichtbestandene Fachgebiet einzusehen. Zu diesem Zeitpunkt hätte es jedoch noch nicht vorgelegen, es wurde erst 45 Minuten später angefertigt.
Die junge Anwärterin wollte erreichen, dass sie die Prüfung wiederholen darf, das lehnte das Gericht jedoch ab. Die Prüfer sagten vor Gericht aus und konnten glaubhaft versichern, dass die im Protokoll aufgeführten Mängel tatsächlich so festgestellt wurden.
In der schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung im Fachgebiet 1 "Dem Jagdrecht unterliegende und andere freilebende Tiere" erreichte die Jagdscheinanwärterin eine Durchschnittsnote von 4,5. Der mündlich-praktische Teil wurde mit der Note 5 bewertet. Unter anderem hatte sie ein Reh und einen Specht nicht erkannt.