Man hält Holzpellets vor heizungsanlage in den Händen

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Meinke Ostermann, LWK Niedersachsen | am

Mit Holz heizen: Umstellung lohnt sich

Die Bundesregierung hat den im Klimapaket gesteckten Zielen Taten folgen lassen. Wer jetzt in der Heizungsanlage erneuerbare Energien wie Holz nutzt, kann seit diesem Jahr von deutlich besseren Förderkonditionen profitieren.

Um dieses Förderprogramm geht es: das sogenannte "Marktanreizprogramm zur Förderung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt" des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Mit einigen komfortablen Änderungen versehen, wurde es zum 2.1.2020 in Kraft gesetzt.

Bessere Bedingungen

Bisher waren über das Marktanreizprogramm nur Zuschüsse als Festbeträge möglich. Nun wird für die Höhe der Förderung ein prozentualer Anteil der tatsächlich für den Austausch bzw. die Erweiterung, der Heizungsanlage entstandenen förderfähigen Kosten berechnet. Dabei werden auch die Kosten für notwendige Änderungen im Umfeld der Installation der neuen Anlage berücksichtigt.

Zu diesen "Umfeldmaßnahmen" zählen zum Beispiel: Planungskosten und Ausgaben für Schornstein, Puffer- und Brauchwasserspeicher, Pumpen, Installationsaufwand und Inbetriebnahme sowie auch Ausbau von Altanlagen.

Antragsteller, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können die Kosten außerdem einschließlich der Umsatzsteuer ansetzen.

Bestehende Gebäude

In bestehenden Gebäuden, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mindestens zwei Jahren ein Heizsystem in Betrieb war, das ersetzt oder unterstützt werden soll, ist ein Zuschuss von 35 % möglich. Gefördert wird die Installation von Holzpellet- oder Hackschnitzelfeuerungen, emissionsarmen Scheitholzvergaserkesseln, Kombinationen daraus sowie Pelletöfen mit Wassertaschen ab Nennwärmeleistungen von 5 kW. 

Neubauten

In Neubauten können Biomasseanlagen ebenfalls mit bis zu 35 % der förderfähigen Kosten bezuschusst werden, sofern die entsprechenden technischen Mindestanforderungen erfüllt werden. Hier sollen besonders innovative, emissionsarme Biomasseanlagen unterstützt werden.

Dazu zählen Scheitholzvergaserkessel und Scheitholz-Pellet-Kombikessel, die mit Brennwerttechnik oder mit einem sekundären Partikelabscheider, also Feinstaubfilter, ausgerüstet sind. Dies sind anerkannte elektrostatische oder filternde Abscheider bzw. Abgaswäscher.

Austauschprämie

Beim Ersatz einer Ölheizung durch eine förderfähige Biomasseheizung erhöht sich der gewährte Fördersatz um 10 %. Daraus ergibt sich für Heizungen, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, ein Fördersatz von 45 %. Für Anlagen, die sowohl erneuerbare Energien als auch Erdgas nutzen, liegt der Fördersatz bei 40 %. Die Austauschprämie wird allerdings nur gewährt, wenn die Ölheizungen freiwillig ausgetauscht werden. Der Anspruch auf die Austauschprämie verfällt, sobald alte Ölanlagen der Austauschpflicht gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) unterliegen, also nach 30 Jahren ohnehin ausgetauscht werden müssen.

Gasbrennwertheizungen, die erst im Laufe von zwei Jahren erweitert werden, zum Beispiel um eine Holzfeuerung, können eine Förderung von 20 % der förderfähigen Kosten erhalten.

Förderung Heizung: Das ist zu berücksichtigen

  • Obergrenze: Die Höhe der Förderung ist bei Wohngebäuden durch eine Deckelung der anrechnungsfähigen förderfähigen Kosten auf 50.000 Euro je Wohneinheit begrenzt.
  • Zeitpunkt der Antragstellung: Die Antragstellung muss vor dem Vorhabenbeginn, also dem Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages, erfolgen. Planungsleistungen dürfen allerdings auch vor Antragstellung erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrags beim BAFA.
  • Kumulierung mit anderen Fördermitteln: Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen ist zum Teil möglich, wenn die Summe der förderfähigen Kosten nicht überschritten wird.
  • Antragsberechtigte sind Privatpersonen, Unternehmen, Kommunen und freiberuflich Tätige.
  • Außerdem förderfähig: Neben Biomassefeuerungen können über das Programm auch thermische Solaranlagen, Wärmepumpen oder Hybridanlagen gefördert werden.

Anträge werden über das elektronische Antragsformular beim BAFA gestellt.

Zuschüsse bei KfW-Darlehen

Zinsgünstige Darlehen gibt es über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Unterstützungen werden in Form von Tilgungszuschüssen gewährt. Im Bereich "Premium" der KfW-Programme können automatische Feuerungen zum Verbrennen fester Biomasse mit einer installierten Nennwärmeleistung von mehr als 100 kW gefördert werden.

  • Höhe der Tilgungszuschüsse: bei Biomasseanlagen 20 €/kW;
  • Zusätzlicher Bonus für Pufferspeicher: 10 €/kW; Voraussetzung: ein Pufferspeicher von mindestens 30 l/kW wird installiert;
  • Zusätzlicher Bonus für Emissionsschutz: 20 €/kW; Voraussetzung: maximale Staubemissionen von 15 mg/m³ Rauchgas;
  • Förderung für die Errichtung oder Erweiterung von Wärmenetzen: Zuschuss 60 €/lfd. m bei neu errichteten Trassen; Voraussetzungen: das Netz muss mindestens zu 50 % mit Wärme aus erneuerbaren Energien gespeist werden; Nachweis eines Mindestwärmeabsatzes von 500 kWh pro Jahr und Meter Trasse.
  • Förderung von Hausübergabestationen: bis zu 1.800 €

Investieren in Holzwärme: Die Fördermöglichkeiten in Kürze

  • Antragsberechtigte: Privatpersonen, Unternehmen, Kommunen und Freiberufler.
  • Die Förderhöhe wird als prozentualer Anteil der förderfähigen Kosten berechnet.
  • Kosten für "Umfeldmaßnahmen" werden berücksichtigt.
  • Möglicher Zuschuss in bestehenden Gebäuden: 35 %. Gefördert wird die Installation von: Holzpellet- oder Hackschnitzelfeuerungen, emissionsarmen Scheitholzvergaserkesseln, deren Kombinationen sowie Pelletöfen mit Wassertaschen ab Nennwärmeleistungen von 5 kW. Förderfähige Anlagen sind gelistet unter www.bafa.de.
  • Möglicher Zuschuss in Neubauten: ebenfalls 35 %. Förderfähig sind emissionsarme Biomasseanlagen, wie Scheitholzvergaserkessel und Scheitholz-Pellet-Kombikessel mit Brennwerttechnik oder Feinstaubfilter.
  • Austauschprämie beim Ersatz einer Ölheizung durch eine Biomasse- oder Wärmepumpenanlage: plus 10%. Fördersatz steigt damit auf 45% für Heizsysteme, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen und auf 40 % für Heizungen, die erneuerbare Energien und Erdgas nutzen.
  • Deckelung der anrechnungsfähigen förderfähigen Kosten auf 50.000 Euro je Wohneinheit.
  • Antragstellung vor dem Vorhabenbeginn, d.h. vor Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages.
  • Kumulierung mit anderen Förderprogrammen ist möglich. Summe der förderfähigen Kosten darf nicht überschritten werden.

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