Das ist ein Artikel vom Top-Thema:
Klimaangepasstes Waldmanagement: So kommen Sie an die Förderung
Die Richtlinie für das neue Bundesprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ wurde veröffentlicht. Was ist zu beachten, um an die Förderung zu gelangen?
Lange hatte die Waldbesitzenden-Seite auf eine Honorierung der Ökosystemleistungen des Waldes gewartet. Am vergangenen Samstag nun teilte das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) die Veröffentlichung der Richtlinie für das neue Bundesprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ mit. Was lange währt, wird endlich gut? Die neue Förderung erntet viel Lob, aber auch Kritik. So mehren sich Befürchtungen, dass der 900 Mio.-Euro-Topf, der portionsweise bis zum Jahr 2026 zur Verfügung steht (200 Mio. € in diesem Jahr), schnell geleert sein könnte. Zumindest reicht diese Summe nur für einen Bruchteil der bewirtschafteten Privatwaldfläche in Deutschland aus, vorausgesetzt für sie würde komplett beantragt. Bewilligt wird jedoch nach dem Windhundverfahren. Wer da zum Zuge kommen möchte, muss sich also sputen.
Wo können Interessierte den Antrag stellen?
Anträge können ausschließlich online bei der FNR (Fachagentur für Nachwachsende Rohstoffe) über die Website www.klimaanpassung-wald.de gestellt werden, teilt das BMEL mit. Gefördert werden bewirtschaftete Waldflächen, die nach den gängigen Systemen PEFC oder FSC zertifiziert sind und zusätzlich eine Reihe darüber hinausgehender Kriterien erfüllen. Die Bewirtschaftung der Waldfläche belegen Antragstellende mit einem aktuellen Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (SVLFG-Bescheid). Die Zertifizierer werden künftig die Einhaltung der Kriterien regelmäßig überprüfen, ist auf der FNR-Website zu lesen.
Wie viel Geld gibt es beim Programm Klimaangepasstes Waldmanagement?
Bis zu 100 Euro pro Hektar können Bewirtschaftende jährlich erhalten. Ob der Höchstbetrag gewährt werden kann, ist jedoch unter anderem von der Waldbesitzgröße abhängig, was auf AGDW-Kritik stößt. Ab 500 ha verringert sich der Zuwendungsbetrag in Stufen. Außerdem gibt es Abzüge, wenn Maßnahmen auf der Forstfläche bereits durch andere öffentliche Förderprogramme der Länder gefördert wurden. Ab 100 ha Flächengröße wird zudem ein 5 %iger Nutzungsverzicht verlangt, darunter ist dies freiwillig. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse können nur dann Anträge stellen, wenn sie selbst Bewirtschafter sind, also über einen SVLFG-Bescheid verfügen sowie als Bevollmächtigte für ihre Mitglieder bei der Antragstellung auftreten.
Landesforsten: Zu wenig Saatgut für Aufforstung?
Weitere Informationen
Anträge, die in diesem Jahr gestellt werden, fallen noch unter die De-minimis-Regelung. Das bedeutet, dass die Summe aller „De-minimis“-Beihilfen für jedes Unternehmen, bezogen auf drei Steuerjahre, auf 200.000 Euro begrenzt ist. Ab dem kommenden Jahr möchte das Bundesministerium den Wegfall der De-minimis-Auflage durch eine beihilferechtliche Freistellung erwirken.
Achtung: Im ersten Jahr wird die Zuwendung abhängig vom Bewilligungszeitpunkt anteilig gewährt.
Infos: Die zwölf Förderkriterien, Antragsformulare sowie ausführliche Erläuterungen finden Sie unter: www.klimaanpassung-wald.de
12 Förderkriterien sind zu erfüllen
- Vorausverjüngung durch Voranbau oder Naturverjüngung
- Naturverjüngung hat Vorrang
- Baumartenwahl nach Empfehlungen der Länder; überwiegend standortheimische Arten;
- Zulassen von Sukzession und Pionierbaumarten.
- Klimaresiliente, standortheimische Baumartendiversität
- Verzicht auf Kahlschläge. Sanitärhiebe bei Kalamitäten möglich;
- Erhöhung d. Totholzdiversität;
- Kennzeichnung/Erhalt von mind. 5 Habitatbäumen oder -anwärtern/ha;
- Rückegassen-Abstände bei Neuanlagen mind. 30 m, bei empfindlichen Böden 40 m
- Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel (mit Ausnahmen bei Rundholzpoltern);
- Maßnahmen zur Wasserrückhaltung, Verzicht auf Entwässerung, Rückbau von Infrastruktur;
- Natürliche Waldentwicklung auf 5 % der Waldfläche (verpflichtend, wenn Waldfläche > 100 ha, freiwillig bei ≤ 100 ha).